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Das Ende des ewigen Widerrufsrechts: Was sich bei Lebens- und Rentenversicherungen ändert

Seit dem 19. Juni 2026 gilt für neu abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen eine feste Ausschlussfrist für den Widerruf. Das lange umkämpfte „ewige" Widerrufsrecht verliert damit an Boden – für Altverträge bleibt allerdings alles beim Alten.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Eine an sich unscheinbare Frist hat in der Versicherungsbranche für einige Aufmerksamkeit gesorgt: Seit dem 19. Juni 2026 gelten neue Regeln für den Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen. Dienstleister, die auf die Rückabwicklung solcher Verträge spezialisiert sind, raten Versicherten seither, ältere Policen prüfen zu lassen. Hinter dem Stichtag steckt eine juristische Weichenstellung, die ein jahrelanges Streitthema neu ordnet – das sogenannte ewige Widerrufsrecht.

Was sich zum Stichtag geändert hat

Kern der Neuregelung ist eine absolute Ausschlussfrist. Für Verträge, die ab dem 19. Juni 2026 neu geschlossen werden, erlischt das Widerrufsrecht nach 24 Monaten und 30 Tagen – auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung kleinere Fehler enthielt oder eine vorvertragliche Information fehlte. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg bleibt allerdings eine wichtige Ausnahme bestehen: Bei schwerwiegenden Belehrungsfehlern kann auch bei Neuverträgen weiterhin praktisch unbefristet widerrufen werden. Rechtliche Grundlage ist das Anfang Februar 2026 verkündete Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts.

Warum das ewige Widerrufsrecht überhaupt existierte

Über Jahre hatten Gerichte Versicherten erlaubt, Verträge selbst nach vielen Jahren noch zu widerrufen, wenn die Belehrung über ihr Widerrufsrecht fehlerhaft war. In der Praxis wurde daraus ein Instrument, das Fachleute den „Widerrufsjoker" nannten: Wer eine unrentable Police loswerden wollte, konnte über den Umweg des Widerrufs mitunter deutlich mehr Geld herausholen als bei einer schlichten Kündigung. Der Gesetzgeber sah darin ein Ungleichgewicht, das mit der neuen Ausschlussfrist begrenzt werden soll.

Der Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung

Für Verbraucher ist die Unterscheidung mehr als eine Formsache. Wer eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung kündigt, erhält in der Regel nur den Rückkaufswert – und der liegt gerade in den ersten Jahren oft deutlich unter der Summe der eingezahlten Beiträge. Bei einem wirksamen Widerruf hingegen muss der Versicherer nach Darstellung der Verbraucherschützer neben dem Rückkaufswert auch die Abschlusskosten zurückerstatten. Genau darin lag über Jahre der finanzielle Reiz des Widerrufs.

Was Altvertrags-Inhaber jetzt wissen sollten

Die wichtigste Botschaft für viele Versicherte lautet: Für bestehende Verträge, die vor dem 19. Juni 2026 abgeschlossen wurden, ändert sich nichts. Wer eine ältere Police besitzt, kann diese weiterhin widerrufen, sofern die damalige Belehrung fehlerhaft war. Ob das im Einzelfall zutrifft und ob sich ein Widerruf finanziell überhaupt lohnt, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten – es hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, den bereits gezahlten Beiträgen und der aktuellen Wertentwicklung ab.

Vorsicht vor voreiligen Schritten

Verbraucherschützer mahnen ausdrücklich zur Ruhe. Weder Kündigung noch Widerruf sollten übereilt erfolgen, denn beide Wege sind in der Regel endgültig. Gerade Angebote von Dienstleistern, die eine Rückabwicklung gegen Erfolgsbeteiligung übernehmen, sollten Betroffene nüchtern prüfen: Ein Teil der zurückerlangten Summe fließt dann an den Anbieter. Unabhängige Beratungsstellen bieten eine Einschätzung an, bevor unwiderrufliche Entscheidungen getroffen werden. Für Neukunden wiederum verschiebt die Reform vor allem eines: Der Blick auf die Widerrufsbelehrung sollte nun innerhalb der ersten gut zwei Jahre erfolgen – danach ist der reguläre Weg zurück versperrt.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die Prüfung eines konkreten Vertrags empfiehlt sich unabhängiger fachlicher Rat, etwa bei einer Verbraucherzentrale oder einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt.