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Werbung im Abo, aber kein Schadenersatz: Warum zwei Gerichte den Prime-Video-Streit gegensätzlich sehen

Ein Oberlandesgericht hat eine Sammelklage gegen die Einführung von Werbung bei einem großen Streamingdienst abgewiesen – während ein anderes Gericht die Umstellung zuvor für unzulässig hielt. Der scheinbare Widerspruch erklärt sich aus zwei völlig verschiedenen Rechtsfragen.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Als große Streamingdienste 2024 damit begannen, ihre bis dahin werbefreien Abonnements mit Reklame zu unterbrechen – wer sie loswerden wollte, sollte monatlich rund drei Euro zusätzlich zahlen –, war der Ärger vieler Kundinnen und Kunden vorprogrammiert. Sie hatten für ein Produkt bezahlt, das sich während der Vertragslaufzeit veränderte. Zwei deutsche Gerichtsverfahren dazu sind inzwischen so weit gediehen, dass sie auf den ersten Blick widersprüchlich wirken. Tatsächlich beantworten sie unterschiedliche Fragen.

Zwei Verfahren, zwei Fragestellungen

Im ersten Strang ging es um Unterlassung: Durfte der Anbieter die Werbung überhaupt einführen, ohne die aktive Zustimmung der Bestandskunden einzuholen? Das Landgericht München I entschied auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass die nachträgliche Einführung von Werbung eine wesentliche Vertragsänderung darstelle, die man nicht einseitig durchsetzen könne. Diese Sichtweise stellt die Umstellung selbst infrage.

Der zweite Strang betrifft Geld. Hier verlangten Verbraucherinnen und Verbraucher über eine gebündelte Klage Schadenersatz dafür, dass sie plötzlich Werbung sahen oder zur Vermeidung einen Aufpreis zahlten. Über diese Abhilfeklage entschied das Bayerische Oberste Landesgericht Mitte Juli 2026 (Aktenzeichen 102 VKl 1/24 e) – und wies sie ab. Nach der Begründung des Gerichts enthielten die Vertragsbedingungen kein Versprechen der Werbefreiheit, und es ließ sich auch nicht nachweisen, dass der Dienst ausdrücklich als werbefrei vermarktet worden war. Ohne eine solche Zusage fehle die Grundlage für einen Schadenersatzanspruch – unabhängig davon, ob jemand den Aufpreis für die werbefreie Variante gezahlt hatte.

Warum das kein echter Widerspruch ist

Dass ein Gericht die Umstellung beanstandet und ein anderes den Geldanspruch verneint, ist juristisch weniger überraschend, als es klingt. Ein Unterlassungsanspruch und ein Schadenersatzanspruch haben verschiedene Voraussetzungen. Für das Verbot einer Praxis genügt, dass eine Klausel oder ein Vorgehen als unzulässig eingestuft wird. Für Schadenersatz muss zusätzlich ein konkreter, bezifferbarer Nachteil bestehen – und ein Anknüpfungspunkt im Vertrag, aus dem sich der Anspruch ableiten lässt. Genau diesen Anknüpfungspunkt, eine verbindliche Zusage der Werbefreiheit, sah das Oberlandesgericht nicht.

Für die Betroffenen bedeutet das eine unbequeme Zwischenbilanz: Die grundsätzliche Kritik an der Umstellung kann berechtigt sein, ohne dass daraus ein individueller Zahlungsanspruch folgt. Beide Aussagen können nebeneinander bestehen.

Endgültig ist nichts

Entscheidend ist, dass die Abweisung der Abhilfeklage nicht rechtskräftig ist. Der klagende Verbraucherverband hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen; die Sache dürfte damit vor dem Bundesgerichtshof landen. Wie die höchstrichterliche Bewertung ausfällt, ist offen – und mit ihr die Frage, ob Streaming-Abonnenten am Ende doch eine Kompensation erhalten.

Der Fall ist über den einzelnen Anbieter hinaus bedeutsam. Nahezu alle großen Plattformen haben werbefinanzierte oder werbereduzierte Tarifstufen eingeführt. Die juristische Kernfrage – wie weit ein Anbieter ein laufendes Abonnement nachträglich umgestalten darf – betrifft damit einen ganzen Markt. Wer als Kundin oder Kunde prüfen will, ob im eigenen Fall Ansprüche bestehen, kommt um einen Blick in die konkret vereinbarten Vertragsbedingungen und die jeweilige Kommunikation bei Vertragsschluss nicht herum.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die geschilderte Entscheidung ist nicht rechtskräftig; für den eigenen Einzelfall sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.