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Verbindlich gestellt, nachträglich kassiert: Wo die Mistrade-Regel im Direkthandel greift

Im außerbörslichen Direkthandel bekommen Anleger einen Kurs angezeigt, klicken, und haben ein Geschäft. Tage später kann dieses Geschäft wieder verschwunden sein. Möglich macht das eine Klausel, die nicht im Gesetz steht, sondern im Vertrag – und deren Reichweite regelmäßig strittig ist.

Von Redaktion · · 4 Min. Lesezeit

Der außerbörsliche Direkthandel ist für Privatanleger vor allem deshalb attraktiv, weil er unmittelbar wirkt: Der Handelspartner – meist eine Bank oder ein Emittent in der Rolle des Market Makers – stellt einen Preis, der Anleger nimmt ihn an, das Geschäft ist geschlossen. Kein Orderbuch, keine Teilausführung, keine Wartezeit. Genau diese Unmittelbarkeit ist der Grund, warum die Frage, wann ein einmal geschlossenes Geschäft wieder aufgehoben werden darf, hier heikler ist als an der Börse.

Was ein Mistrade überhaupt ist

Als Mistrade gilt ein Wertpapiergeschäft, das zu einem Preis zustande gekommen ist, der nicht dem Marktgeschehen entspricht – etwa weil eine technische Störung vorlag, ein Limit fehlerhaft eingegeben wurde oder eine Kursstellung aus anderen Gründen aus dem Rahmen fiel. Der bekannteste Fall ist der sogenannte Fat-Finger-Error, bei dem sich jemand schlicht um eine Stelle vertippt.

Der Ausgangspunkt des deutschen Rechts ist dabei denkbar klar: Ein wirksam geschlossener Vertrag bindet. Von diesem Grundsatz weichen Mistrade-Regelungen ab. An den Börsen geschieht das über deren Regelwerke – an der Frankfurter Wertpapierbörse etwa über eine Ausführungsbestimmung zu den Geschäftsbedingungen. Im Direkthandel dagegen gibt es keine Börse, die das regeln könnte. Die Aufhebungsmöglichkeit ergibt sich hier ausschließlich aus dem Vertragswerk zwischen Handelspartner und Depotbank, das über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kunden durchgereicht wird.

Fristen und Referenzpreise

Typisch für solche Regelungen sind zwei Stellschrauben. Die erste ist die Frist: Wer ein Geschäft aufheben will, muss das binnen kurzer Zeit nach der Ausführung anzeigen. An der Frankfurter Wertpapierbörse liegt die Frist für Aktien bei 30 Minuten nach der strittigen Preisfeststellung, für Optionsscheine, Zertifikate und andere Gattungen bei zwei Handelsstunden. Die vertraglichen Regelungen im Direkthandel orientieren sich häufig an ähnlichen Größenordnungen, sind aber nicht einheitlich.

Die zweite Stellschraube ist der Referenzpreis. Ob ein Kurs „nicht marktgerecht“ war, lässt sich nur im Vergleich beurteilen. Herangezogen wird deshalb regelmäßig der unmittelbar zuvor zustande gekommene Preis, von dem der strittige Kurs um einen definierten Prozentsatz oder Betrag abweichen muss. Erst oberhalb dieser Schwelle greift die Klausel überhaupt.

Wo die Grenze verläuft

Praktisch bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen einem technischen oder Eingabefehler auf der einen und einer unternehmerischen Fehleinschätzung auf der anderen Seite. Das allgemeine Zivilrecht kennt diese Trennung ebenfalls: Ein Erklärungsirrtum – jemand wollte etwas anderes erklären, als er erklärt hat – berechtigt nach den Anfechtungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anfechtung. Ein bloßer Kalkulationsirrtum, bei dem sich jemand über die Grundlagen seiner Preisbildung getäuscht hat, in aller Regel nicht.

An dieser Linie entzünden sich die Streitfälle. Wenn ein Market Maker über längere Zeit Kurse stellt, die sich im Nachhinein als nachteilig für ihn erweisen, ist damit noch nicht gesagt, dass ein Mistrade im Sinne der Klausel vorlag. Verbraucherrechtlich kommt hinzu, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle unterliegen: Sie dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Eine Regelung, die einer Seite ein weitgehend voraussetzungsloses Lösungsrecht einräumt, während die andere gebunden bleibt, ist deshalb angreifbar – wie weit, entscheidet sich am konkreten Wortlaut.

Was Anleger daraus mitnehmen können

Für die Praxis folgt daraus vor allem eines: Die relevanten Bedingungen stehen nicht im Gesetz, sondern in den Unterlagen des eigenen Brokers. Depotbanken veröffentlichen die Mistrade-Regelungen für jeden Handelspartner einzeln, weil sie sich unterscheiden. Wer im Direkthandel aktiv ist, sollte wissen, welche Frist und welche Abweichungsschwelle für den jeweiligen Handelsplatz gelten – und Ausführungsbestätigungen aufbewahren, weil im Streitfall die Dokumentation des Zeitpunkts zählt.

Ökonomisch betrachtet ist die Mistrade-Regel kein Fremdkörper. Ohne sie müsste ein Market Maker das Risiko grober Fehlkurse vollständig einpreisen, was die Spreads für alle verteuern würde. Die Frage ist nicht, ob es solche Klauseln geben soll, sondern wo ihre Grenze verläuft – zwischen dem Korrigieren eines offensichtlichen Fehlers und dem nachträglichen Zurückholen eines schlecht gelaufenen Geschäfts.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Maßgeblich sind die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen; für die Bewertung eines konkreten Falls ist anwaltlicher Rat erforderlich.