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Therapie ohne Katalogziffer: Warum das Pferd medizinisch schwer einzuordnen bleibt

Pferdegestützte Angebote für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten wachsen seit Jahren, Fachliteratur und Weiterbildungen kommen laufend hinzu. Im Leistungskatalog der Krankenkassen taucht das Verfahren trotzdem nicht auf – der Grund liegt weniger in fehlendem Interesse als in einer Methodik, die sich der üblichen Wirksamkeitsprüfung entzieht.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Der Markt für tiergestützte Angebote wächst seit Jahren erkennbar. Reiterhöfe erweitern ihr Programm um therapeutische Einheiten, Fachverbände zertifizieren Weiterbildungen, Verlage bringen regelmäßig neue Titel zum Thema heraus. Adressiert werden vor allem Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten, Aufmerksamkeitsstörungen, Traumafolgen oder Entwicklungsverzögerungen – also Gruppen, für die die reguläre Versorgung mit Wartezeiten und knappen Therapieplätzen kämpft.

Bemerkenswert ist, was in dieser Aufwärtsbewegung ausbleibt: eine Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Tiergestützte Verfahren sind in Deutschland nicht als eigenständige Heilmethode anerkannt. Die Kosten tragen in der Regel die Eltern.

Was die Studienlage hergibt – und was nicht

Es gibt Untersuchungen, und sie deuten in eine überwiegend günstige Richtung. Berichtet werden etwa Verbesserungen bei der Selbstwirksamkeit traumatisierter Kinder oder positive Effekte auf die ADHS-Symptomatik. Auch das Deutsche Ärzteblatt hat das Feld aufgegriffen und die therapeutische Beziehung zwischen Kind, Tier und Fachkraft als eigenen Wirkfaktor beschrieben.

Der Einwand der Methodiker richtet sich weniger gegen die Befunde als gegen ihre Belastbarkeit. Viele Arbeiten sind qualitativ angelegt, stützen sich auf Interviews mit Therapeutinnen und Betroffenen, arbeiten mit kleinen Fallzahlen und ohne Kontrollgruppe. Genau diese Bauart macht die Ergebnisse anschaulich – und für eine Nutzenbewertung, wie sie der Gemeinsame Bundesausschuss vornimmt, unzureichend.

Ein Verfahren, das sich der Verblindung entzieht

Dahinter steckt ein strukturelles Problem, das die pferdegestützte Arbeit mit anderen körperbezogenen und psychosozialen Verfahren teilt. Der Goldstandard der Wirksamkeitsprüfung ist die randomisierte kontrollierte Studie: Eine Gruppe erhält die Intervention, eine andere ein Scheinverfahren, idealerweise weiß niemand, wer was bekommt.

Auf ein Pferd lässt sich dieses Design kaum übertragen. Es gibt kein Placebo-Pferd. Weder Kind noch Therapeutin können darüber im Unklaren bleiben, ob gerade geritten wird. Hinzu kommt, dass die Intervention keine standardisierte Dosis kennt: Sie variiert mit dem Tier, dem Gelände, der Fachkraft, der Gruppengröße und der Dauer. Was genau wirkt – die Bewegung, das Tier, die Naturerfahrung, die Aufmerksamkeit einer erwachsenen Bezugsperson über mehrere Stunden – lässt sich in dieser Gemengelage nur schwer isolieren.

Der Umweg über die Co-Therapie

In der Praxis hat sich deshalb ein Nebenweg etabliert. Wird das Tier im Rahmen einer ärztlich verordneten Ergotherapie, Physiotherapie oder Logopädie eingesetzt, kann die Kasse für die zugrunde liegende Leistung zuständig sein – abgerechnet wird dann die Heilmittelverordnung, nicht das Pferd. Daneben besteht die Möglichkeit, je nach Grunderkrankung einen Antrag auf Kostenerstattung im Einzelfall zu stellen, versehen mit einer ärztlichen Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Ein Anspruch folgt daraus nicht; die Entscheidung liegt beim Kostenträger.

Für Familien bedeutet das eine Auswahlsituation ohne verlässliche Orientierung. Die Berufsbezeichnungen im Feld sind nicht geschützt, die Qualifikationen der Anbieterinnen und Anbieter reichen von approbierten Psychotherapeutinnen mit tiergestützter Zusatzausbildung bis zu Reitpädagogen mit Wochenendkurs. Wer die Kosten selbst trägt, trägt damit auch die Prüfung der Qualifikation.

Warum die Lücke bleiben dürfte

Eine Auflösung ist nicht in Sicht. Für den Aufwand einer methodisch strengen Wirksamkeitsstudie fehlt in einem Feld aus Kleinstanbietern die finanzierende Instanz – ein Pharmaunternehmen, das Zulassungsstudien bezahlt, hat hier kein Gegenstück. Gleichzeitig wächst die Nachfrage weiter, getragen von Erfahrungsberichten und einer Versorgungslage, die Alternativen attraktiv macht.

Der nüchterne Befund lautet damit: Ein Verfahren mit plausiblen Wirkannahmen und positiven Rückmeldungen bleibt auf absehbare Zeit eine privat finanzierte Ergänzung – nicht, weil es widerlegt wäre, sondern weil es sich dem Nachweisverfahren entzieht, das über die Aufnahme in die Regelversorgung entscheidet.


Redaktionelle Einordnung. Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche, therapeutische oder gesundheitliche Beratung; bei Fragen zur Behandlung eines Kindes ist die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die richtige Adresse.