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Wenn das verschenkte Haus zurück soll: Wie Rückforderungsrechte bei Immobilienübertragungen funktionieren

Viele Eltern übertragen ihr Haus schon zu Lebzeiten an die Kinder – und behalten sich zugleich vor, es unter bestimmten Umständen zurückzuverlangen. Solche Rückforderungsklauseln gehören zum Alltag beim Notar, werfen im Streitfall aber knifflige Fragen auf.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Eine Immobilie zu Lebzeiten an die nächste Generation weiterzugeben, gilt vielen Familien als kluger Zug: Erbschaftsstreit wird entschärft, Freibeträge lassen sich mehrfach nutzen, und die Übergabe geschieht geordnet statt im Todesfall. Doch wer verschenkt, gibt Kontrolle ab. Was, wenn das beschenkte Kind die Immobilie ohne Rücksprache verkauft, in die Insolvenz gerät oder sich das Verhältnis zerrüttet? Für genau solche Fälle enthalten Übergabeverträge in aller Regel Rückforderungsklauseln – ein Sicherheitsnetz, dessen Reichweite oft unterschätzt wird.

Die vorweggenommene Erbfolge und ihr Preis

Die schenkweise Übertragung von Grundbesitz innerhalb der Familie firmiert im Fachjargon als „vorweggenommene Erbfolge". Sie verschiebt Vermögen bewusst vor dem Erbfall. Der Reiz liegt auf der Hand, doch die Kehrseite wird leicht übersehen: Mit der Eintragung ins Grundbuch ist das Kind rechtlich Eigentümer – mit allen Freiheiten und allen Risiken. Ein einmal vollzogenes Geschenk lässt sich nicht beliebig zurückholen. Wer sich diese Möglichkeit offenhalten will, muss sie vertraglich absichern, bevor der Notar beurkundet.

Das vertragliche Rückforderungsrecht als sicherster Weg

Als verlässlichste Absicherung gilt ein ausdrücklich vereinbartes Rückforderungsrecht im Schenkungsvertrag. Die Beteiligten legen selbst fest, unter welchen Bedingungen die Immobilie zurückfallen soll. Zu den typischen Gründen zählen: Der oder die Beschenkte verstirbt vor dem Schenker; die Immobilie wird ohne Zustimmung verkauft oder mit einem Kredit belastet; eine Ehe wird geschieden, ohne dass ein Ehevertrag das geschenkte Vermögen aus dem Zugewinnausgleich heraushält; oder es droht Privatinsolvenz beziehungsweise Zwangsvollstreckung. Rechtlich zulässig ist sogar ein voraussetzungsloses, jederzeitiges Rückforderungsrecht – in der Praxis wird es aus Steuer- und Vertrauensgründen jedoch selten so weit gefasst.

Gesetzliche Notbremsen ohne Vertragsklausel

Fehlt eine passende Klausel, bleiben die gesetzlichen Rückforderungsrechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verarmt der Schenker und kann seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, greift § 528 BGB. Bei „grobem Undank" – einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder nahen Angehörigen – erlaubt § 530 BGB den Widerruf. In Ausnahmefällen kommt der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Diese gesetzlichen Wege sind allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft und im Streit schwer durchzusetzen. Für den Rückforderungsanspruch wegen Verarmung setzt § 529 BGB zudem eine Grenze: Sind seit dem Vollzug der Schenkung zehn Jahre vergangen, ist er ausgeschlossen.

Wie das Grundbuch mitsichert

Damit ein vereinbartes Rückforderungsrecht nicht ins Leere läuft, wenn die Immobilie inzwischen weiterverkauft wurde, wird meist eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Sie wirkt wie ein Warnhinweis: Jede Person, die Einsicht nimmt, erkennt sofort, dass ein Rückübertragungsanspruch bestehen kann. Ohne diese Vormerkung bliebe ein schuldrechtlicher Anspruch zwar bestehen, wäre gegenüber gutgläubigen Dritten aber oft wertlos.

Die steuerliche Folge der Rückabwicklung

Wird eine Immobilie tatsächlich zurückübertragen, stellt sich die Frage nach der bereits angefallenen Schenkungsteuer. Hier sieht § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor, dass die Steuer rückwirkend erlischt, sofern die Rückgabe auf einem rechtmäßig vereinbarten oder gesetzlich begründeten Rückforderungsrecht beruht. Wer also aus einem wirksamen Grund zurückfordert, soll steuerlich nicht doppelt belastet werden.

Warum trotz Vertrag gestritten wird

Dass Übergabeverträge Rückforderungsgründe auflisten, verhindert Konflikte nicht automatisch. Häufig entzündet sich Streit an der Auslegung: Ab wann liegt ein „Verkauf ohne Zustimmung" vor, wie ist eine Beleihung zu bewerten, und welche Verfehlung wiegt schwer genug für den Vorwurf des groben Undanks? Gerichte müssen die Formulierungen dann im Einzelfall füllen. Fachleute raten deshalb, Rückforderungsklauseln so konkret wie möglich zu fassen und die eigenen Ziele – Absicherung im Alter, Schutz vor Zerschlagung des Familienvermögens, Rückfall bei Scheidung – vor der Beurkundung klar zu benennen.


Dieser Beitrag ist eine allgemeine, redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rückforderungs- und Schenkungsfragen hängen stark vom Einzelfall und der konkreten Vertragsgestaltung ab; für verbindliche Auskünfte sind eine Notarin, ein Rechtsanwalt oder eine Steuerberaterin die richtigen Ansprechpartner.