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Steuergeld für Tüftler: Warum die Forschungszulage für den Mittelstand interessanter geworden ist

Ein Unternehmen für digitale Nachlassplanung meldet, es habe eine Bescheinigung der staatlichen Forschungszulagen-Stelle erhalten. Hinter der Meldung steht ein Förderinstrument, das viele mittelständische Betriebe noch immer übersehen – dabei ist es seit 2024 spürbar großzügiger geworden.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Wenn ein Softwareanbieter stolz vermeldet, eine „positive Bescheinigung" einer bundeseigenen Prüfstelle erhalten zu haben, klingt das zunächst nach Verwaltungsdeutsch. Tatsächlich verbirgt sich dahinter ein Förderinstrument, das in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen hat – und das gerade im Mittelstand noch immer unter dem Radar vieler Betriebe läuft: die steuerliche Forschungszulage.

Was die Forschungszulage überhaupt ist

Seit 2020 können Unternehmen in Deutschland nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) einen Teil ihrer Ausgaben für Forschung und Entwicklung vom Staat zurückerhalten. Anders als klassische Projektförderungen ist die Zulage technologieoffen und rechtlich verbrieft: Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch – unabhängig davon, ob gerade ein Fördertopf ausgeschöpft ist oder nicht. Begünstigt sind vor allem Personalkosten für Beschäftigte in Forschungsprojekten, aber auch ein Teil der Kosten für in Auftrag gegebene Forschung sowie die Eigenleistung von Einzelunternehmern.

Der Clou für junge und kleine Firmen: Die Zulage wird mit der Steuerschuld verrechnet. Wer noch keine Gewinne macht und damit kaum Steuern zahlt – ein typischer Fall bei Start-ups – bekommt den Betrag ausgezahlt. Das macht das Instrument auch für Betriebe interessant, die von steuerlichen Abschreibungen wenig haben.

Was sich 2024 geändert hat

Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber die Förderung deutlich ausgeweitet. Die maximale Bemessungsgrundlage – also der Betrag an Forschungsausgaben, der überhaupt berücksichtigt wird – stieg für Aufwendungen ab dem 28. März 2024 von vier auf zehn Millionen Euro pro Jahr. Der grundsätzliche Fördersatz liegt weiterhin bei 25 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.

Kleine und mittlere Unternehmen können seither zusätzlich einen Aufschlag beantragen, der den Satz auf 35 Prozent hebt. Rein rechnerisch bedeutet das: Wer die volle Bemessungsgrundlage ausschöpft, kann als KMU auf bis zu 3,5 Millionen Euro Zulage im Jahr kommen. Für die allermeisten Betriebe sind das theoretische Obergrenzen – entscheidend ist, dass die Förderquote spürbar gestiegen ist.

Warum gerade der Mittelstand profitiert

Große Konzerne haben eigene Förderabteilungen, die solche Ansprüche routiniert durchrechnen. Im Mittelstand fehlt dieses Wissen oft – und mancher Betrieb hält seine Entwicklungsarbeit gar nicht für „Forschung" im engeren Sinne. Dabei zählen auch die Verbesserung von Produktionsverfahren, die Entwicklung neuer Softwarelösungen oder Materialtests dazu, sofern sie über bloße Routine hinausgehen und ein echtes technisches Risiko bergen.

Dass ein Anbieter für digitale Nachlassplanung eine Bescheinigung erhält, zeigt die Bandbreite: Es muss nicht das Labor mit weißem Kittel sein. Auch die Entwicklung digitaler Plattformen kann förderfähig sein, wenn dabei technisch Neuland betreten wird.

Der Weg führt über zwei Stufen

Das Verfahren ist zweigeteilt. Zuerst prüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), ob ein Vorhaben inhaltlich als Forschung und Entwicklung gilt. Diese Bescheinigung ist ein Gutachten über das „Ob", nicht über die Höhe. Erst danach berechnet das Finanzamt im zweiten Schritt die konkrete Zulage anhand der nachgewiesenen Kosten. Beide Schritte lassen sich auch rückwirkend für bereits laufende oder abgeschlossene Projekte anstoßen.

Worauf Betriebe achten sollten

So attraktiv das Instrument ist – es lebt von sauberer Dokumentation. Arbeitszeiten in Forschungsprojekten müssen nachvollziehbar erfasst, Vorhaben klar abgegrenzt werden. Wer erst am Jahresende versucht, die Stunden zu rekonstruieren, verschenkt Geld oder riskiert Rückfragen. Anbieter von Beratungsleistungen werben deshalb offensiv um Kundschaft; deren Erfolgsversprechen sollten Betriebe allerdings nüchtern gegen das eigene Projektprofil und die anfallenden Honorare abwägen.


Dieser Beitrag ordnet ein Förderinstrument redaktionell ein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit fachkundiger Beratung geklärt werden.