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Kein Bleib-doch-noch auf der Kündigungsseite: Was das BGH-Urteil für Online-Verträge ändert

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bestätigungsseite nach dem Kündigungsbutton keine Hinweise auf Alternativen zur Kündigung enthalten darf. Für Anbieter von Abo- und Dauerschuldverhältnissen bedeutet das: Der letzte Rückgewinnungsversuch muss von dieser Seite verschwinden.

Von Redaktion · · 4 Min. Lesezeit

Wer online ein Abonnement kündigen will, kennt die Choreografie: Ein Klick auf den Kündigungsbutton, dann eine Seite, auf der noch einmal alles infrage gestellt wird. Ein Rabatt, eine Pause, ein Wechsel in einen günstigeren Tarif – und irgendwo darunter, meist kleiner und blasser, die eigentliche Bestätigungsschaltfläche. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis nun enge Grenzen gesetzt.

Was der BGH entschieden hat

In einem Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) stellte der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat klar: Die Bestätigungsseite, zu der der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton führt, darf über die für die Kündigung erforderlichen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche hinaus grundsätzlich keine weiteren Inhalte enthalten. Hinweise auf Alternativen zur Kündigung – im entschiedenen Fall die Möglichkeit, den Vertrag kostenfrei zu pausieren – sind danach unzulässig.

Der Ausgangsfall betraf einen Fitnessstudio-Betreiber. Auf dessen Website führte der Button „Vertrag kündigen“ zu einer Seite, in deren oberem Bereich zunächst auf eine kostenlose Vertragspause hingewiesen wurde, samt farblich hervorgehobener Schaltfläche. Der BGH hob die anderslautende Berufungsentscheidung auf und verurteilte den Anbieter zur Unterlassung. Die Vorinstanzen hatten die Frage unterschiedlich beurteilt – ein Hinweis darauf, dass die Rechtslage bis zuletzt umstritten war.

Der Zweck der Norm gibt die Richtung vor

Rechtliche Grundlage ist § 312k BGB, seit Mitte 2022 in Kraft. Die Vorschrift verpflichtet Unternehmen, die im elektronischen Geschäftsverkehr Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern abschließen, zu einer Kündigungsschaltfläche, die ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich ist. Sie führt zu einer Bestätigungsseite, auf der Angaben wie die Art der Kündigung, der Kündigungszeitpunkt und die eindeutige Bezeichnung des Vertrags erfasst werden.

Der Gesetzgeber verfolgte damit ein einfaches Ziel: Die Kündigung sollte mindestens so unkompliziert möglich sein wie der Vertragsschluss. Genau an diesem Zweck orientiert sich das Urteil. Wer auf dem Weg zur Bestätigung noch einmal mit Angeboten konfrontiert wird, soll nach der Logik der Entscheidung von der Kündigung abgehalten oder zumindest verunsichert werden – und das läuft der gesetzlichen Zielsetzung zuwider.

Praktische Folgen für Anbieter

Betroffen sind nicht nur Fitnessstudios, sondern praktisch alle Geschäftsmodelle mit laufenden Verträgen: Streamingdienste, Mobilfunk- und Internetanbieter, Zeitungs- und Zeitschriften-Abos, Software-Abonnements, Partnerbörsen, Lieferdienste mit Mitgliedschaft. Überall dort, wo der Kündigungsprozess in den vergangenen Jahren von Marketing-Abteilungen mitgestaltet wurde, dürfte nun Anpassungsbedarf bestehen.

Die Konsequenz einer fehlerhaften Umsetzung ist erheblich. Stellt ein Unternehmen Schaltflächen und Bestätigungsseite nicht gesetzeskonform zur Verfügung, kann der Verbraucher den betroffenen Vertrag nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Ansprüche: Abgemahnt wird typischerweise durch Verbände und Mitbewerber, nicht durch einzelne Kunden.

Untersagt ist dabei nicht die Kundenrückgewinnung als solche. Wer Kündigende halten möchte, kann dies weiterhin versuchen – nur eben nicht auf der Bestätigungsseite selbst. Der Weg über eine nachgelagerte E-Mail oder ein Angebot nach abgeschlossenem Kündigungsvorgang bleibt offen. Verschieben muss sich also der Zeitpunkt, nicht das Instrument.

Einordnung in eine größere Entwicklung

Die Entscheidung reiht sich in eine Rechtsprechung ein, die sich zunehmend mit der Gestaltung von Benutzeroberflächen befasst. Ob Cookie-Banner, Preisangaben oder eben Kündigungsstrecken: Immer häufiger geht es nicht mehr um die Frage, ob eine Information vorhanden ist, sondern darum, wie sie präsentiert wird – welche Schaltfläche größer ist, welche Farbe den Blick lenkt, welcher Weg mehr Klicks kostet. Solche Gestaltungsmuster werden unter dem Begriff „Dark Patterns“ diskutiert und stehen auch auf europäischer Ebene unter Beobachtung.

Für Unternehmen bedeutet das einen Perspektivwechsel: Rechtskonformität ist bei digitalen Prozessen keine reine Textfrage mehr, sondern zunehmend eine Frage des Interface-Designs. Für Verbraucher dürfte sich die Wirkung des Urteils vor allem in einem Detail zeigen – der Weg vom Kündigungswunsch zur Kündigungsbestätigung wird kürzer.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls empfiehlt sich anwaltlicher Rat.