Automatisch geschützt – aber nur bis 1.590 Euro: Die stille Grenze des Pfändungsschutzes
Seit dem 1. Juli 2026 sichert das Pfändungsschutzkonto einen höheren Grundbetrag ab – Banken müssen ihn ohne Antrag anwenden. Alles darüber hinaus bleibt aber an ein Stück Papier gebunden, das viele Betroffene zu spät besorgen.
Wenn ein Gläubiger ein Konto pfändet, entscheidet sich binnen weniger Tage, ob jemand noch Miete und Strom bezahlen kann. Das deutsche Recht hat für diesen Fall ein eigenes Instrument geschaffen: das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Jedes Girokonto lässt sich auf Verlangen in ein solches Konto umwandeln; ab diesem Moment bleibt ein gesetzlich festgelegter Sockelbetrag pfändungsfrei. Zum 1. Juli 2026 ist dieser Sockel erneut gestiegen.
Was sich zum Juli geändert hat
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Auf dem P-Konto wird der errechnete Wert auf volle zehn Euro aufgerundet – seit dem 1. Juli 2026 sind damit 1.590 Euro je Kalendermonat automatisch geschützt. Hinzu kommen gestaffelte Erhöhungsbeträge für unterhaltsberechtigte Personen: rund 597 Euro für die erste, jeweils rund 333 Euro für die zweite bis fünfte Person.
Entscheidend ist die Mechanik dahinter. Den Grundfreibetrag müssen Kreditinstitute ohne Antrag und ohne Nachweis anwenden; wer bereits ein P-Konto führt, muss dafür nichts tun. Für alles, was darüber hinausgeht, gilt das Gegenteil: Erhöhungsbeträge greifen erst, wenn dem Institut eine gültige Bescheinigung vorliegt. Ausstellen dürfen sie nur bestimmte Stellen – Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte.
Die Bescheinigung als eigentliches Nadelöhr
Genau an dieser Stelle entstehen die meisten Konflikte am Bankschalter. Eine Bescheinigung nennt konkrete Beträge, und diese Beträge veralten, sobald die Freigrenzen steigen oder sich die Familiensituation ändert. Wer eine ältere Bescheinigung eingereicht hat, kann deshalb im Juli schlechter dastehen als erwartet: Der Grundbetrag wurde angehoben, der bescheinigte Zusatzbetrag jedoch nicht. Beratungsstellen weisen jedes Jahr im Frühsommer darauf hin, dass Bescheinigungen mit ausgewiesenen Festbeträgen aktualisiert werden sollten.
Erschwerend kommt hinzu, dass anerkannte Schuldnerberatungsstellen vielerorts Wartezeiten von mehreren Wochen bis Monaten haben. Zwischen dem Moment, in dem eine Pfändung wirkt, und dem Termin, an dem jemand die nötige Bescheinigung erhält, liegt damit häufig ein Zeitraum, den das Schutzkonzept eigentlich überbrücken soll.
Warum das Thema Banken dauerhaft beschäftigt
Für Kreditinstitute ist die Kontopfändung ein Bearbeitungsvorgang mit engen Fristen und wenig Ermessensspielraum. Sie müssen eingehende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse prüfen, Freibeträge korrekt berechnen, geschütztes Guthaben in den Folgemonat übertragen und Bescheinigungen auf formale Gültigkeit kontrollieren – und tragen dabei das Risiko, sich gegenüber Gläubiger oder Kunde falsch zu verhalten. Dass Fortbildungsanbieter regelmäßig eigene Seminarreihen zu Kontopfändung und P-Konto auflegen, ist insofern weniger ein Marketingphänomen als ein Hinweis auf die Fehleranfälligkeit der Materie.
Ein zweiter Punkt ist rechtlich seit Langem geklärt, in der Praxis aber immer wieder Streitthema: Das Führen eines P-Kontos ist keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Der Bundesgerichtshof entschied bereits 2012, dass Banken für die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto kein zusätzliches Entgelt verlangen dürfen. Zulässig bleibt das übliche Kontoführungsentgelt – nicht mehr.
Was Betroffene daraus mitnehmen können
Drei Punkte sind unabhängig vom Einzelfall relevant. Erstens wirkt der Pfändungsschutz nur auf einem P-Konto – ein normales Girokonto wird bei einer Pfändung zunächst vollständig blockiert, bis die Umwandlung erfolgt. Zweitens darf jede Person nur ein einziges P-Konto führen; die Institute gleichen das über eine Auskunftei ab. Drittens ist der Schutz monatsbezogen gedacht: Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben wird in begrenztem Umfang in Folgemonate übertragen, verfällt danach aber.
Die Anhebung zum Juli 2026 ändert an dieser Grundarchitektur nichts. Sie verschiebt lediglich die Linie, unterhalb derer der Schutz von selbst funktioniert – und lässt die Zone darüber so beratungsabhängig, wie sie war.
Redaktionelle Einordnung. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Schuldnerberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu konkreten Freibeträgen erteilen anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder das kontoführende Institut.