News

Zehn km/h und trotzdem verletzt: Warum die Harmlosigkeitsgrenze vor Gericht nicht mehr trägt

Nach leichten Auffahrunfällen streiten Geschädigte und Versicherer regelmäßig darüber, ob ein Anstoß überhaupt eine Halswirbelsäulenverletzung auslösen kann. Der Bundesgerichtshof hat die dafür lange herangezogene Faustformel bereits 2003 verworfen – im Regulierungsalltag taucht sie trotzdem weiter auf.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Ein Auffahrunfall im Stadtverkehr dauert Sekundenbruchteile. Der Blechschaden ist überschaubar, beide Fahrzeuge fahren weiter. Tage später melden sich Nacken- und Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen, manchmal Schwindel. Was danach folgt, ist ein Konflikt, der sich in der Schadenregulierung seit Jahrzehnten wiederholt: Der Geschädigte macht Schmerzensgeld und Verdienstausfall geltend, die gegnerische Haftpflichtversicherung bestreitet, dass der Anstoß die Beschwerden überhaupt verursacht haben kann.

Eine Faustformel, die aus der Biomechanik stammt

Das Argument, mit dem solche Ansprüche über Jahre abgewiesen wurden, trägt den Namen Harmlosigkeitsgrenze. Dahinter steht die Annahme, unterhalb einer bestimmten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung – je nach Gutachten zwischen vier und zehn Stundenkilometern – sei eine Verletzung der Halswirbelsäule schlicht ausgeschlossen. Der Wert stammt aus biomechanischen Untersuchungen und wirkte praktisch: Er erlaubte es, den Streit über die Ursächlichkeit auf eine einzige Zahl zu reduzieren, die sich aus dem Schadensbild der Fahrzeuge rekonstruieren lässt.

Genau diese Reduktion hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom Januar 2003 zurückgewiesen. Der Umstand allein, dass ein Unfall mit geringer kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung ablief, hindert das Gericht demnach nicht daran, sich von einem Ursachenzusammenhang zu überzeugen. Die Frage der Kausalität hängt nach dieser Entscheidung nicht allein von der Aufprallwucht ab, sondern von einer Reihe weiterer Umstände des Einzelfalls. Eine schematische Grenze, unterhalb derer Ansprüche pauschal ausscheiden, gibt es seither nicht mehr.

Warum die Zahl trotzdem im Spiel bleibt

Verschwunden ist sie deshalb nicht. In der außergerichtlichen Regulierung taucht die Harmlosigkeitsgrenze weiterhin als Argument auf, und auch Instanzgerichte greifen sie gelegentlich auf – dann allerdings als ein Indiz unter mehreren, nicht als Ausschlusskriterium. Fachliteratur weist seit Jahren darauf hin, dass eine zu starke Gewichtung dieses Werts die Beweisführung faktisch umkehrt: Der Geschädigte muss dann nachweisen, dass die Schwelle überschritten wurde, obwohl es der Sache nach am Schädiger wäre zu belegen, dass der Anstoß für die behauptete Verletzung nicht geeignet war.

Die grundsätzliche Beweislastverteilung ist dabei unstrittig. Wer nach einem Unfall Schadensersatz verlangt, muss den Zusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Verletzung darlegen. Umstritten ist, mit welchem Maßstab. Für die Frage, ob überhaupt eine Verletzung eingetreten ist, gilt der strenge Vollbeweis; für den Umfang der daraus folgenden Beeinträchtigungen genügen geringere Anforderungen. Diese Unterscheidung entscheidet in der Praxis häufiger über den Ausgang als das biomechanische Gutachten.

Was die Dokumentation leistet

Damit rückt in den Vordergrund, was in den Tagen nach dem Unfall passiert. Beschwerden bei einer HWS-Distorsion setzen typischerweise verzögert ein, oft erst nach Stunden. Wer erst Wochen später einen Arzt aufsucht, hinterlässt eine Lücke in der Akte, die sich später kaum schließen lässt. Zeitnahe ärztliche Befunde, eine nachvollziehbare Beschreibung des Beschwerdeverlaufs, Angaben zur Sitzposition und Kopfhaltung im Moment des Anstoßes sowie zu Vorerkrankungen der Wirbelsäule sind die Bausteine, auf die ein Gericht seine Überzeugungsbildung stützen kann.

Der Streit hat auch eine ökonomische Seite. HWS-Verletzungen gehören zu den häufigsten Personenschäden im Straßenverkehr, die Einzelbeträge sind meist niedrig, die Fallzahlen hoch. Für Versicherer ist die Frage, wie streng die Ursächlichkeit geprüft wird, deshalb keine Detailfrage, sondern eine Kalkulationsgröße. Für Betroffene ist sie das Gegenteil: ein Einzelfall, in dem es um vergleichsweise kleine Beträge und um die Anerkennung einer Beschwerde geht, die auf keinem Röntgenbild sichtbar wird.


Redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich verfügbarer Rechtsprechung und Fachliteratur. Dies ist keine Rechts- oder Gesundheitsberatung; ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte anwaltlich geprüft werden.