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Zehn Euro, dann 49,90: Was das Handtuch-Urteil gegen Holmes Place über Preiserhöhungen im Abo lehrt

Das Landgericht Berlin II hat eine drastische Preiserhöhung für den Handtuchservice der Fitnesskette Holmes Place gekippt. Der Fall zeigt, welche Grenzen das AGB-Recht einseitigen Preisanpassungen setzt — weit über Fitnessstudios hinaus.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Zehn Euro im Jahr kostete der Handtuchservice bei der Fitnesskette Holmes Place — dann sollten es plötzlich 49,90 Euro sein, fast das Fünffache. Das Landgericht Berlin II hat dieser Erhöhung nun einen Riegel vorgeschoben: Mit Urteil vom 4. Juni 2026 (Az. 52 O 86/25) erklärten die Richter die Preisanpassung gegenüber Bestandsmitgliedern für unwirksam. Der auf den ersten Blick kuriose Streit um frische Handtücher berührt eine Frage, die Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher betrifft: Wann darf ein Anbieter laufende Verträge einseitig teurer machen?

Worum es in dem Fall ging

Mitglieder der Kette konnten zusätzlich zum Studiovertrag einen Handtuchservice buchen, der ihnen bei jedem Besuch ein frisches Handtuch garantierte. Im Oktober 2024 kündigte das Unternehmen per E-Mail an, der Service koste ab Dezember 2024 statt 10 Euro künftig 49,90 Euro. Wer nicht widersprach, sollte den neuen Preis zahlen. Gegen dieses Vorgehen zog der Verbraucherzentrale Bundesverband vor Gericht — mit Erfolg.

Das Landgericht beanstandete zwei Punkte. Erstens fehlte eine tragfähige vertragliche Grundlage für die einseitige Anpassung: Die verwendete Klausel räumte dem Studio nach Auffassung des Gerichts zu viel Spielraum ein, ohne die maßgeblichen Kriterien für eine Erhöhung transparent zu benennen — eine unangemessene Benachteiligung der Mitglieder. Zweitens stellten die Richter klar, dass bloßes Schweigen keine Zustimmung ist. Ohne aktive Annahmeerklärung der Kundinnen und Kunden konnte der neue Preis schlicht nicht wirksam werden.

Korrektur-Mail an alle Betroffenen

Bemerkenswert ist die Rechtsfolge: Das Gericht verpflichtete das Unternehmen, allen betroffenen Mitgliedern eine Korrektur-E-Mail zu schicken. Darin muss klargestellt werden, dass sich der Preis für den Handtuchservice nicht wie angekündigt erhöht hat — und dass auch diejenigen weiterhin Anspruch auf den Service haben, die ihn wegen der umstrittenen E-Mail gekündigt hatten. Die Preiserhöhung bleibt damit nicht nur ohne Wirkung, sie muss aktiv zurückgenommen werden.

Ein Muster, das über Fitnessstudios hinausreicht

Der Fall reiht sich in eine Serie von Verfahren ein, in denen Gerichte einseitige Preisanpassungen in Dauerschuldverhältnissen kassiert haben. Auch die Preisänderungsklauseln von Streaming-Anbietern wie Netflix und Spotify wurden in den vergangenen Jahren von Gerichten für unwirksam erklärt — jeweils mit ähnlicher Begründung: Klauseln, die dem Anbieter faktisch freie Hand lassen, benachteiligen Kundinnen und Kunden unangemessen.

Für die Abo-Wirtschaft ist das eine klare Ansage. Wer laufende Verträge teurer machen will, braucht entweder eine transparente, an nachvollziehbare Kriterien gebundene Anpassungsklausel — oder die ausdrückliche Zustimmung der Kundschaft. Die verbreitete Praxis, Preiserhöhungen per E-Mail anzukündigen und das Schweigen der Empfänger als Einverständnis zu werten, funktioniert rechtlich in aller Regel nicht.

Was Betroffene wissen sollten

Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit ähnlichen Erhöhungen konfrontiert werden, müssen eine angekündigte Preisanpassung nicht automatisch hinnehmen. Ein Blick in den Vertrag lohnt sich: Existiert überhaupt eine Preisanpassungsklausel, und benennt sie konkrete, nachvollziehbare Gründe und Maßstäbe für Erhöhungen? Fehlt beides, spricht viel dafür, dass der alte Preis weiter gilt. Wer unsicher ist, kann sich an eine Verbraucherzentrale wenden.

Zugleich zeigt der Fall, dass sich der Gang zu den Verbraucherschützern lohnen kann — die Klage gegen Holmes Place ging auf eine Beschwerdepraxis zurück, wie sie bei drastischen Erhöhungen in Fitness- und Abo-Verträgen immer wieder vorkommt. Ob das Urteil rechtskräftig ist, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht abschließend ersichtlich.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall hilft eine Verbraucherzentrale oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt weiter.


Redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, u. a. der Entscheidung des LG Berlin II (Az. 52 O 86/25) und Berichten des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

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