Woche statt Werktag: Was die geplante Arbeitszeitreform Betrieben abverlangt
Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums will die starre tägliche Höchstarbeitszeit lockern – und zugleich die elektronische Zeiterfassung zur Pflicht machen. Beide Vorhaben hängen zusammen und treffen vor allem kleine Betriebe an einer empfindlichen Stelle: der Organisation des Arbeitsalltags.
Wer arbeitet, wann und wie lange – das regelt in Deutschland seit Jahrzehnten das Arbeitszeitgesetz, im Kern über eine werktägliche Höchstgrenze. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Juni 2026 rüttelt nun an diesem Prinzip. Er verbindet zwei Reformbaustellen, die lange getrennt diskutiert wurden: mehr Flexibilität bei der Höchstarbeitszeit auf der einen Seite, eine gesetzlich verankerte Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung auf der anderen. Noch handelt es sich um einen Entwurf, der das Gesetzgebungsverfahren vor sich hat. Doch die Richtung ist gesetzt – und für viele Betriebe folgenreich.
Von der Stechuhr zur Rechtspflicht
Dass Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen müssen, ist keine neue Idee. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2019 eine entsprechende Pflicht abgeleitet, das Bundesarbeitsgericht sie 2022 für das deutsche Recht bestätigt. Was fehlte, war eine gesetzliche Ausgestaltung. Genau die soll der Entwurf liefern: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen grundsätzlich elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung festgehalten werden. Gedacht ist an digitale Systeme statt handschriftlicher Zettel – wobei die konkrete Form offenbleibt und von der App bis zum Terminal reicht.
Damit der Umstieg nicht alle überfordert, sieht der Entwurf gestaffelte Übergangsfristen vor. Nach den vorliegenden Angaben sollen große Unternehmen die elektronische Erfassung binnen eines Jahres einführen, mittlere Betriebe innerhalb von zwei Jahren, kleinere mit bis zu 50 Beschäftigten bis zu fünf Jahre Zeit erhalten. Für sehr kleine Arbeitgeber mit weniger als zehn Beschäftigten sowie für bestimmte Sonderfälle sind Ausnahmen vorgesehen. Ob diese Grenzen das Verfahren unverändert überstehen, ist offen.
Wöchentlich statt täglich – aber nicht überall
Der zweite, politisch heiklere Teil betrifft die Höchstarbeitszeit. Bisher gilt eine werktägliche Obergrenze von in der Regel acht, ausnahmsweise zehn Stunden. Der Entwurf will diese starre Tagesgrenze zugunsten einer wöchentlichen Betrachtung lockern – nach den vorliegenden Berichten allerdings nur für Betriebe mit Tarifbindung oder auf Grundlage von Betriebsvereinbarungen. Der Gedanke dahinter: Wer an einem Tag länger arbeitet, könnte dies innerhalb der Woche ausgleichen, ohne formal gegen das Gesetz zu verstoßen. Die europäischen Vorgaben zu täglichen Ruhezeiten und wöchentlicher Höchstarbeitszeit blieben davon unberührt.
Zwischen Zeitsouveränität und Erschöpfungsschutz
An der Bewertung scheiden sich die Geister. Befürworter, vor allem aus Teilen der Wirtschaft, sehen in der wöchentlichen Betrachtung einen überfälligen Schritt hin zu modernen, projektförmigen Arbeitsmodellen und mehr individueller Zeitsouveränität. Gerade Wissensarbeit lasse sich schwer in ein starres Acht-Stunden-Korsett pressen.
Kritik kommt von Gewerkschaften und aus der Wohlfahrtspflege. Sie warnen, eine Aufweichung der Tagesgrenze könne faktisch längere Arbeitstage normalisieren und den gesundheitlichen Schutz aushöhlen – zumal in Branchen mit ohnehin hoher Belastung. Der Paritätische Wohlfahrtsverband etwa hat den Entwurf kritisch kommentiert. Ins Feld geführt wird zudem, dass ausgerechnet die verlässliche Zeiterfassung, die der Entwurf vorschreibt, die Voraussetzung dafür wäre, Überlastung überhaupt sichtbar zu machen.
Was Betriebe jetzt bedenken sollten
Für kleine und mittlere Unternehmen ist die Botschaft doppeldeutig. Die Flexibilisierung der Höchstarbeitszeit kommt vielen von ihnen kaum zugute, weil sie an Tarifbindung geknüpft sein soll – die im Mittelstand oft fehlt. Die Erfassungspflicht dagegen trifft nahezu alle. Wer heute noch mit Excel-Tabellen oder Papierlisten arbeitet, wird über kurz oder lang auf digitale Lösungen umstellen müssen, samt Fragen zu Datenschutz, Mitbestimmung und laufenden Kosten. Fachleute raten, Prozesse frühzeitig zu sichten, statt bis zum Inkrafttreten zu warten – auch wenn der endgültige Gesetzestext noch nicht feststeht.
Klar ist bislang vor allem eines: Die Art, wie Arbeitszeit in Deutschland gemessen und begrenzt wird, steht vor einem der größten Umbauten seit Langem. Wie er ausfällt, entscheidet sich erst im weiteren Verfahren.
Dieser Beitrag ordnet eine aktuelle Entwicklung redaktionell ein und bezieht sich auf einen Referentenentwurf, der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte zu arbeitszeitrechtlichen Pflichten im Einzelfall sollten Betriebe fachkundigen Rat einholen.