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Wer übernimmt den Notdienst? Das Poolarzt-Urteil beschäftigt Praxen bis heute

Fast drei Jahre nach dem BSG-Urteil zur Sozialversicherungspflicht von Poolärzten ist die Vertretung im ärztlichen Bereitschaftsdienst vielerorts ungeklärt. Warum das Urteil den Notdienst umgekrempelt hat – und welche Modelle sich jetzt etablieren.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Es war eine Entscheidung, die auf den ersten Blick nur einen einzelnen Zahnarzt aus Baden-Württemberg betraf – und die doch den ärztlichen Bereitschaftsdienst in weiten Teilen Deutschlands durcheinandergewirbelt hat. Am 24. Oktober 2023 entschied das Bundessozialgericht (Az. B 12 R 9/21 R), dass ein sogenannter Poolarzt im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig tätig ist. Fast drei Jahre später ist die Unsicherheit in vielen Praxen noch immer spürbar. Aktuelle Angebote rund um die rechtssichere Vertretung im KV-Dienst zeigen: Der Markt sortiert sich weiterhin neu.

Was das Gericht entschieden hat

Im konkreten Fall hatte ein Zahnarzt nach dem Verkauf seiner Praxis regelmäßig Wochenend-Notdienste für die Kassenzahnärztliche Vereinigung übernommen – als freier Mitarbeiter, so die bis dahin verbreitete Lesart. Das Bundessozialgericht sah das anders: Wer vollständig in eine fremd organisierte Struktur eingegliedert ist, auf Räume, Personal und Abläufe eines Notdienstzentrums zurückgreift und auf diese Organisation keinen maßgeblichen Einfluss hat, ist abhängig beschäftigt – mit allen sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

Entscheidend ist dabei stets die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Genau diese Einzelfallprüfung macht die Sache für die Praxis so unbequem: Ein pauschales "Poolärzte sind selbstständig" gibt es seit dem Urteil nicht mehr.

Die Folgen für den Bereitschaftsdienst

Die Reaktionen fielen drastisch aus. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg beendete unmittelbar nach dem Urteil den Einsatz von Poolärzten im Notdienst. Auch etliche Kassenärztliche Vereinigungen anderer Länder stellten ihre Vertretungsmodelle auf den Prüfstand oder setzten sie zeitweise aus. Berufsverbände warnten früh, dass dem Bereitschaftsdienst dadurch zahlreiche Ärztinnen und Ärzte verloren gehen könnten – denn viele Dienste wurden bislang von Ruheständlern, Klinikärzten im Nebenerwerb oder angestellten Ärzten ohne eigene Zulassung übernommen, die als Poolärzte einsprangen.

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bedeutet das eine paradoxe Situation: Die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst besteht fort, die bequeme Abgabe an einen externen Pool ist vielerorts aber weggefallen oder rechtlich riskant geworden.

Welche Modelle sich jetzt herausbilden

In der Praxis haben sich seither mehrere Wege etabliert. Einige Kassenärztliche Vereinigungen stellen Ärzte für den Notdienst inzwischen selbst an und führen Sozialversicherungsbeiträge ab – rechtlich sauber, aber teurer und organisatorisch aufwendiger. Andere Regionen setzen auf die persönliche Vertretung: Der dienstverpflichtete Arzt sucht sich selbst einen Vertreter, der die Voraussetzungen erfüllt, und bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Daneben sind Vermittlungsplattformen entstanden, die Dienstverpflichtete und vertretungsbereite Ärzte zusammenbringen – laut Anbieterangaben mit Vertragskonstruktionen, die die Kriterien des Urteils berücksichtigen sollen.

Ob eine konkrete Vertretungskonstellation tatsächlich als selbstständige Tätigkeit durchgeht, hängt allerdings weiterhin von den Umständen ab: Wer trägt das unternehmerische Risiko? Wer organisiert Räume und Personal? Wie frei ist der Vertreter in der Gestaltung seiner Tätigkeit? Im Zweifel schafft nur ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Klarheit.

Ein strukturelles Problem bleibt

Hinter der juristischen Detailfrage steht ein größeres Thema: Der ärztliche Bereitschaftsdienst konkurriert mit Notaufnahmen und Rettungsdienst um knappes Personal, während die Zahl der niedergelassenen Ärzte in vielen Regionen sinkt. Das Poolarzt-Urteil hat diese Spannung nicht verursacht, aber sichtbar gemacht. Solange der Gesetzgeber keine eigenständige Regelung für den Bereitschaftsdienst schafft – etwa eine klare sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Notdienstvertretungen –, bleibt jede Diensteinteilung ein Stück weit Einzelfallprüfung.

Für Praxisinhaber lautet die nüchterne Konsequenz: Vertretungsregelungen nicht auf Zuruf treffen, Verträge dokumentieren und im Zweifel den Status prüfen lassen. Der Bereitschaftsdienst ist Pflicht – das Haftungsrisiko einer falsch eingeordneten Vertretung muss es nicht sein.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung wenden Sie sich an spezialisierte Berater oder die Deutsche Rentenversicherung.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, u.a. einer Pressemitteilung auf openPR.de sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

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