Wenn der Ex-Partner stirbt: Warum die Rentenkürzung aus dem Versorgungsausgleich oft trotzdem bleibt
Nach einer Scheidung wird die Rente per Versorgungsausgleich geteilt. Stirbt der Ex-Partner, bleibt die Kürzung häufig bestehen – außer eine wenig bekannte 36-Monats-Regel greift. Ein Überblick über § 37 VersAusglG.
Bei fast jeder Scheidung in Deutschland wird auch die Rente geteilt: Im sogenannten Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ex-Partnern aufgeteilt. Wer mehr eingezahlt hat, gibt ab – und bekommt im Alter entsprechend weniger. Was viele Betroffene überrascht: Diese Kürzung endet nicht automatisch, wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Partner stirbt. Auf das Problem macht aktuell der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) in einer Pressemitteilung aufmerksam – und trifft damit einen Nerv, denn das Thema betrifft potenziell Millionen geschiedener Rentnerinnen und Rentner.
Die Kürzung überlebt den Ex-Partner
Die Logik des Versorgungsausgleichs ist eine dauerhafte Vermögensteilung, keine laufende Unterhaltszahlung. Die abgegebenen Rentenpunkte gehen mit der Scheidung endgültig auf den anderen über. Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, fließen diese Anwartschaften deshalb nicht automatisch zurück. Die eigene Rente bleibt grundsätzlich gekürzt – auch wenn der Ex-Partner von der übertragenen Rente kaum oder gar nicht profitiert hat, weil er früh verstorben ist.
Die Ausnahme: § 37 VersAusglG und die 36-Monats-Grenze
Der Gesetzgeber hat für Härtefälle eine Ausnahme geschaffen. Nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird die Kürzung auf Antrag aufgehoben, wenn die verstorbene ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Hat der Ex-Partner also weniger als drei Jahre Rente aus dem Versorgungsausgleich erhalten – oder ist er vor Rentenbeginn gestorben –, kann die eigene Rente wieder ungekürzt gezahlt werden.
Wurde die 36-Monats-Grenze dagegen überschritten, bleibt die Kürzung dauerhaft bestehen. Diese Stichtagsregelung empfinden viele Betroffene als ungerecht; es gibt daher immer wieder Reformforderungen und Petitionen, die Grenze zu verlängern oder flexibler zu gestalten. Gerichte haben die Regelung bislang allerdings als verfassungskonform bestätigt.
Ohne Antrag passiert nichts
Ein zentraler Stolperstein in der Praxis: Die Rentenversicherung korrigiert die Kürzung nicht von sich aus. Die Anpassung erfolgt nur auf Antrag – und wirkt erst ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Nachzahlung für die Vergangenheit sieht das Gesetz nicht vor. Wer vom Tod des Ex-Partners erfährt und die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Antrag beim zuständigen Versorgungsträger daher zügig stellen. Jeder Monat Zögern kostet bares Geld.
Nicht jede Versorgung ist erfasst
Wichtig zu wissen ist auch: Die Härtefallregelung des § 37 VersAusglG gilt nur für sogenannte Regelversorgungen – etwa die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung. Anrechte aus privaten Rentenversicherungen oder vielen betrieblichen Altersversorgungen fallen nicht darunter. Wer im Versorgungsausgleich ausschließlich solche Anrechte abgegeben hat, kann diesen Weg nicht gehen. Gerade bei gemischten Versorgungen lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung, welche Anrechte betroffen sind.
Einordnung: Ein bekanntes Problem, das an Relevanz gewinnt
Dass Verbände wie der ISUV das Thema regelmäßig auf die Agenda setzen, hat einen einfachen Grund: Die Scheidungsjahrgänge der 1980er- und 1990er-Jahre erreichen zunehmend das Rentenalter, entsprechend häufiger stellt sich die Frage nach dem Schicksal des Versorgungsausgleichs im Todesfall. Laut Verbandsangaben wissen viele Betroffene weder von der Kürzungsfolge noch von der Antragsmöglichkeit. Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber die 36-Monats-Grenze irgendwann reformiert, gilt schon heute: Wer geschieden ist und Rente abgeben musste, sollte die eigene Situation kennen – und im Todesfall des Ex-Partners rasch handeln.
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen und ersetzt keine Rechts- oder Rentenberatung. Für verbindliche Auskünfte im Einzelfall sind der zuständige Versorgungsträger oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Familienrecht die richtigen Ansprechpartner.
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