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Weniger Warten am Towerfunk: Was sich für Drohnenflüge in Kontrollzonen ändert

Ab August 2026 gelten in ersten deutschen Kontrollzonen neue Verfahren für unbemannte Luftfahrtsysteme. Sie sollen Drohnenflüge in Flughafennähe planbarer machen – ohne den bemannten Luftverkehr zu gefährden. Ein Blick auf das, was sich für Fernpiloten wirklich ändert.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Wer eine Drohne in der Nähe eines Verkehrsflughafens steigen lassen will, kennt bislang vor allem eines: Warten. In sogenannten Kontrollzonen, dem streng überwachten Luftraum rund um größere Flugplätze, war für nahezu jeden Flug eine individuelle Freigabe der Flugsicherung nötig. Das ändert sich nun schrittweise. Zum 6. August 2026 treten erste neue Verfahren in Kraft, die den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme – im Behördendeutsch UAS – in Flughafennähe einfacher und vor allem besser planbar machen sollen.

Was hinter der Neuregelung steckt

Grundlage ist eine Bekanntmachung des Bundesverkehrsministeriums, die den rechtlichen Rahmen für ein neues Kontrollzonen-Verfahren absteckt. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) setzt diesen Rahmen für die von ihr betreuten Zonen um – zunächst nicht flächendeckend, sondern an einer überschaubaren Zahl von Standorten. Nach den vorliegenden Informationen gehören dazu die Kontrollzonen der Flugplätze Braunschweig, Dortmund, Friedrichshafen, Karlsruhe/Baden-Baden, Lahr, Memmingen, Mönchengladbach, Niederrhein und Paderborn. Weitere Zonen sollen erst nach und nach folgen. „Mehr Möglichkeiten – aber nicht überall und nicht sofort" ist damit die treffende Kurzformel für den Start.

Innen streng, außen gestaffelt

Kern der Änderung ist eine feinere Einteilung des Luftraums. Der innere Bereich einer Kontrollzone – dort, wo startende und landende Maschinen unterwegs sind – bleibt als besonders sensible Zone 1 weiterhin klar reglementiert. Der Außenbereich dagegen wird künftig in mehrere Zonen gegliedert. Für standardisierte Flüge in diesen äußeren Bereichen erteilt die Flugsicherung eine allgemeine Freigabe, die nicht mehr für jeden einzelnen Flug neu eingeholt werden muss. Der Haken: Diese pauschale Freigabe gilt nur, wenn der Fernpilot sämtliche Bedingungen der Verfügung einhält – von Flughöhen über Abstände bis zu den zulässigen Betriebszeiten. Wer nur eine Vorgabe verfehlt, fällt aus der allgemeinen Freigabe heraus.

Mehr Freiheit, mehr Eigenverantwortung

Die Erleichterung hat eine Kehrseite, die in den Details der Bekanntmachungen steckt. Wer im Außenbereich auf Basis der allgemeinen Freigabe fliegt, erhält von der örtlichen Flugplatzkontrolle keine gezielten Verkehrsinformationen über andere Luftfahrzeuge – weder über bemannte noch über andere Drohnen. Umgekehrt wird auch der bemannte Luftverkehr unterhalb von rund 150 Metern über Grund grundsätzlich nicht mehr eigens vor Drohnen gewarnt. Die Verantwortung, den Luftraum im Blick zu behalten und Kollisionen zu vermeiden, verlagert sich damit noch stärker auf die Piloten selbst. Genau deshalb ist die neue Bequemlichkeit kein Freibrief: Sichtverbindung zur Drohne, Rücksicht auf den bemannten Verkehr und die Kenntnis der örtlichen Grenzen bleiben Pflicht.

Warum das mehr als ein Nischenthema ist

Für die wachsende Zahl gewerblicher Drohneneinsätze – etwa in der Vermessung, bei Inspektionen von Dächern und Anlagen oder in der Landwirtschaft – ist Planbarkeit ein handfester wirtschaftlicher Faktor. Wer einen Auftrag in Flughafennähe annimmt, konnte bislang nie sicher sein, ob und wann eine Freigabe kommt. Berufsverbände wie der Bundesverband Copter Piloten begrüßen die neuen Verfahren nach eigenen Angaben als praxisgerechter, mahnen zugleich aber, dass Erleichterung nicht mit Sorglosigkeit verwechselt werden dürfe. Für Freizeitpiloten wiederum bleibt die wichtigste Botschaft schlicht: Auch mit den neuen Regeln gilt in Flughafennähe weiterhin ein dichtes Geflecht an Vorgaben, das man kennen sollte, bevor die Drohne abhebt.


Dieser Beitrag ordnet eine aktuelle Entwicklung redaktionell ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind allein die amtlichen Bekanntmachungen und die jeweils geltenden Vorgaben der Flugsicherung für die einzelne Kontrollzone.