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Wechselmodell gestärkt, Unterhalt offen: Wo die geplante Kindschaftsrechtsreform Lücken lässt

Der Referentenentwurf zum Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz will gemeinsame Betreuung nach Trennungen erleichtern. Doch beim Unterhalt bleibt vieles ungeklärt – und Kritik kommt von mehreren Seiten.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Wenn sich Eltern trennen, entscheidet das Familienrecht über einen der sensibelsten Bereiche überhaupt: Wo lebt das Kind, wer entscheidet mit, wer zahlt? Ein Reformvorhaben des Bundesjustizministeriums hat diese Fragen zuletzt wieder in den Vordergrund gerückt. Der Referentenentwurf für ein Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, kurz KiMoG, wurde Mitte Mai 2026 vorgelegt. Er soll das Familienrecht an veränderte Lebensrealitäten anpassen – und löst genau deshalb eine breite Debatte aus.

Was der Entwurf vorsieht

Im Kern verfolgt der Entwurf drei Stoßrichtungen. Erstens soll die gemeinsame Sorge für unverheiratete Eltern leichter werden: Erkennen beide die Vaterschaft an, ohne dass ein Elternteil widerspricht, soll die gemeinsame Sorge künftig automatisch entstehen. Die bisher übliche notarielle Sorgeerklärung würde damit in vielen Fällen entfallen.

Zweitens stellt der Entwurf verschiedene Betreuungsmodelle rechtlich nebeneinander. Das klassische Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, und das Wechselmodell, bei dem es die Zeit auf beide Haushalte verteilt, sollen als gleichwertige Möglichkeiten gelten, ohne dass ein Modell gesetzlich bevorzugt wird. Eltern mit gemeinsamer Sorge sollen Alltagsentscheidungen in ihren jeweiligen Betreuungszeiten eigenständig treffen können.

Drittens enthält der Entwurf erstmals ein zusammenhängendes Konzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren. Die Definition orientiert sich an der Istanbul-Konvention und umfasst körperliche, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt. Geht von einem Elternteil Gewalt aus, soll der Umgang mit dem Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können, wenn dies zum Schutz erforderlich ist.

Der wunde Punkt: Betreuung und Unterhalt

Ein Aspekt zieht in der Diskussion besonders viel Aufmerksamkeit auf sich: das Verhältnis von Betreuung und Unterhalt. Wer ein Kind häufiger betreut, trägt auch mehr direkte Kosten – für Wohnraum, Verpflegung, Kleidung. Das geltende Unterhaltsrecht bildet geteilte Betreuung aber nur eingeschränkt ab. Es bleibt stark am Modell orientiert, in dem ein Elternteil betreut und der andere zahlt.

Genau hier setzt die Kritik an. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) argumentiert, eine Stärkung der partnerschaftlichen Betreuung dürfe nicht ohne eine parallele Reform des Unterhaltsrechts erfolgen. Laut einer Mitgliederbefragung des Verbands sprechen sich rund vier von fünf der befragten Trennungseltern dafür aus, Umgangs- und Unterhaltsrecht gemeinsam zu reformieren. Die Sorge dahinter: Wenn der Gesetzgeber das Wechselmodell erleichtert, ohne die finanzielle Seite mitzudenken, könnten neue Streitpunkte entstehen, statt bestehende zu lösen.

Kritik kommt von mehreren Seiten

Die Einwände kommen nicht nur von Betroffenenverbänden. Aus der politischen Opposition wurde der Entwurf als zu zurückhaltend bewertet. So äußerte sich etwa der Grünen-Abgeordnete Helge Limburg kritisch und bemängelte, der Entwurf bleibe beim Gewaltschutz hinter den ursprünglichen Ankündigungen zurück: Statt klar zu regeln, dass eine gemeinsame Sorge bei Gewalt eines Elternteils in der Regel ausscheidet, enthalte er eher allgemeine Hinweise. Andere Fachverbände begrüßen dagegen, dass das Thema häusliche Gewalt überhaupt erstmals systematisch im Kindschaftsrecht verankert werden soll.

Diese Bandbreite zeigt, wie schwierig die Materie ist. Das Kindschaftsrecht muss gegensätzliche Interessen ausbalancieren: das Kindeswohl, den Schutz vor Gewalt, die Gleichberechtigung beider Elternteile und nicht zuletzt die finanzielle Tragfähigkeit für beide Haushalte. Jede Verschiebung an einer Stelle hat Folgen an anderer.

Einordnung

Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Er durchläuft die Ressort- und Verbändeanhörung, kann sich im Kabinett und im parlamentarischen Verfahren verändern und wird häufig in wesentlichen Punkten nachgebessert. Für Eltern in Trennungssituationen ändert sich vorerst nichts; maßgeblich bleibt die geltende Rechtslage. Klar ist aber, dass die Debatte um Betreuung, Sorge und Unterhalt damit nicht abgeschlossen, sondern neu eröffnet ist – mit offenem Ausgang.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für die rechtliche Bewertung des Einzelfalls sind Anwältinnen und Anwälte für Familienrecht oder Beratungsstellen die richtigen Ansprechpartner.

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