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Von 48 auf 24 Monate: Warum die geplante Reisekosten-Reform Projektarbeiter treffen kann

Fortbildungsanbieter werben derzeit mit Seminaren zur Reisekostenabrechnung 2026. Dahinter steht ein Detail im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026, das für Beschäftigte an langen Einsatzorten teuer werden könnte: Die Frist, ab der ein Arbeitsplatz als „erste Tätigkeitsstätte" gilt, soll im Inland halbiert werden.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Es klingt nach einer technischen Fußnote im Steuerrecht, hat aber handfeste Folgen für die Geldbörse: Der am 19. Mai 2026 veröffentlichte Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 will eine unscheinbare Frist verändern. Fortbildungs- und Beratungsanbieter greifen das Thema bereits in Seminaren auf. Im Kern geht es um den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte" – und darum, wann ein Einsatzort steuerlich zum festen Arbeitsplatz wird.

Warum die „erste Tätigkeitsstätte" so wichtig ist

Ob ein Beschäftigter eine erste Tätigkeitsstätte hat oder nicht, entscheidet darüber, wie Fahrten zur Arbeit steuerlich behandelt werden. Wer einer festen Tätigkeitsstätte zugeordnet ist, kann für den Weg dorthin nur die Entfernungspauschale geltend machen – also die einfache Strecke, unabhängig davon, wie oft man tatsächlich fährt. Wer dagegen auswärts tätig ist, kann nach Reisekostengrundsätzen abrechnen: jeden gefahrenen Kilometer, dazu Verpflegungspauschalen und gegebenenfalls Übernachtungskosten. Der Unterschied summiert sich über Monate zu erheblichen Beträgen. Für Arbeitgeber ist die Einordnung ebenso relevant, weil sie bestimmt, welche Erstattungen steuerfrei möglich sind.

Was sich ändern soll

Nach geltendem Recht wird von einer dauerhaften Zuordnung – und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte – ausgegangen, wenn ein Arbeitnehmer voraussichtlich länger als 48 Monate an einem Ort eingesetzt ist. Genau diesen maßgeblichen Zeitraum will der Entwurf für Einsätze im Inland von 48 auf 24 Monate halbieren; die entsprechende Regelung findet sich in § 9 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes. Für Tätigkeiten im Ausland soll es laut Entwurf bei 48 Monaten bleiben. Vorgesehen ist eine Anwendung ab dem 1. Januar 2027. Wichtig ist die Einordnung: Es handelt sich bislang um einen Referentenentwurf. Das Gesetzgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat steht noch aus, Änderungen sind möglich.

Wen die Verkürzung treffen würde

Die geplante Änderung zielt auf eine bestimmte Gruppe: Menschen, die über lange Zeiträume an ein und demselben auswärtigen Ort arbeiten. Dazu zählen etwa IT-Berater in mehrjährigen Projekten, Bauleiter auf Großbaustellen, Monteure oder entsandte Fach- und Führungskräfte. Wird der Schwellenwert halbiert, kann ein Einsatzort schon nach zwei statt nach vier Jahren zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Von diesem Zeitpunkt an entfiele die günstigere Reisekostenabrechnung, und es bliebe nur noch die Entfernungspauschale. Für Betroffene mit langem Anfahrtsweg kann das spürbar ins Geld gehen – und für Arbeitgeber bedeutet es, Zuordnungen und Erstattungsprozesse früher zu überprüfen.

Warum das Thema gerade jetzt aufkommt

Die Abgrenzung der ersten Tätigkeitsstätte beschäftigt Finanzverwaltung und Gerichte seit Jahren; eine umfangreiche Rechtsprechung hat die Details Schritt für Schritt konkretisiert. Mit der geplanten Klarstellung will der Gesetzgeber laut Entwurfsbegründung mehr Rechtssicherheit schaffen und die Regeln vereinheitlichen. Kritiker dürften einwenden, dass die Verkürzung vor allem eine Steuererhöhung durch die Hintertür ist, weil sie den steuergünstigen Reisekostenstatus früher beendet. Bis zur Verabschiedung bleibt die aktuelle 48-Monats-Grenze in Kraft. Wer aktuell in einem langen Auswärtseinsatz steckt, tut aber gut daran, die weitere Entwicklung des Gesetzes im Blick zu behalten.


Dieser Beitrag ordnet ein laufendes Gesetzgebungsverfahren redaktionell ein und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung des eigenen Einzelfalls sollten Betroffene steuerlichen Rat einholen. Stand der dargestellten Fristen: Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026.