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Vom Tag zur Woche: Was die geplante Arbeitszeit-Reform für Betriebe bedeutet

Fortbildungsanbieter werben derzeit mit Seminaren zum neuen Arbeitszeitgesetz. Dahinter steht ein Referentenentwurf, der zwei alte Streitfragen verknüpft – die Höchstarbeitszeit und die Pflicht, Arbeitszeit zu erfassen.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

In den Programmen der Weiterbildungsanbieter taucht derzeit auffällig oft ein sperriges Thema auf: das Arbeitszeitgesetz. Seminare versprechen Personalabteilungen und Geschäftsführungen, sie fit zu machen für eine Reform, die noch gar nicht in Kraft ist. Der Andrang zeigt, wie sehr die Materie verunsichert – und wie viel an ihr hängt. Denn der Referentenentwurf, den das Bundesarbeitsministerium am 18. Juni 2026 vorgelegt hat, rührt an zwei Fragen, die den Arbeitsalltag von Millionen Beschäftigten berühren.

Der Kern: Höchstarbeitszeit pro Woche statt pro Tag

Bislang schreibt das Gesetz eine tägliche Grenze vor. Acht Stunden werktäglich sind der Regelfall, in Ausnahmen sind zehn Stunden möglich, sofern der Mehraufwand später ausgeglichen wird. Der Entwurf will diese starre Tagesbindung aufweichen: Tarifpartner sollen künftig eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren dürfen. An einzelnen Tagen könnte dann länger gearbeitet werden, solange der Wochenschnitt stimmt.

Befürworter sehen darin einen Gewinn an Flexibilität – etwa für Projektarbeit, saisonale Spitzen oder Beschäftigte, die ihre Woche selbst takten wollen. Kritiker warnen, dass sich Arbeit so verdichten und der gesundheitliche Schutz des Acht-Stunden-Tags aushöhlen könnte. Die Reform folgt damit einer alten Linie der EU-Arbeitszeitrichtlinie, die ohnehin von einer wöchentlichen Betrachtung ausgeht.

Die Kehrseite: Zeiterfassung wird zur Pflicht

Damit die neue Freiheit nicht zulasten der Beschäftigten geht, koppelt der Entwurf sie an eine Gegenleistung: die verpflichtende Erfassung der Arbeitszeit. Das ist kein Zufall. Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof ein System zur Messung der täglichen Arbeitszeit verlangt, 2022 zog das Bundesarbeitsgericht nach und leitete eine Aufzeichnungspflicht aus dem Arbeitsschutzrecht ab. Seither schwebt die Frage über den Betrieben, wie genau sie dokumentieren müssen.

Der Entwurf will das nun ausdrücklich regeln. Vertrauensarbeitszeit bleibt laut den bislang bekannten Plänen als Modell erlaubt, aber nicht mehr ohne Dokumentation. Arbeitgeber müssten auch in solchen Modellen sicherstellen, dass Verstöße gegen Arbeits- und Ruhezeiten erkennbar sind. Für viele kleinere Betriebe, die bisher auf Zuruf und Bauchgefühl gesetzt haben, wäre das eine spürbare Umstellung.

Warum die Seminare boomen

Dass gerade jetzt so intensiv geschult wird, hat einen nüchternen Grund: Wer eine wöchentliche Höchstarbeitszeit nutzen will, braucht dafür tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen – und die entstehen nicht über Nacht. Zugleich müssen Unternehmen ihre Zeiterfassung ohnehin auf einen rechtssicheren Stand bringen. Die Reform bündelt beide Baustellen. Für Personalverantwortliche heißt das, sich mit Details zu befassen, die im Alltag lange keine Rolle spielten: Ruhezeiten zwischen zwei Schichten, die Abgrenzung von Bereitschaft und Rufbereitschaft, die Frage, wer welche Aufzeichnung wie lange aufbewahren muss.

Noch ist nichts entschieden

Wichtig bleibt die Einordnung: Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Er kann im weiteren Verfahren – Ressortabstimmung, Verbändeanhörung, Bundestag und Bundesrat – noch erhebliche Änderungen erfahren. Beobachter rechnen frühestens im weiteren Jahresverlauf mit einer Entscheidung. Betriebe, die jetzt reagieren, tun das also auf Grundlage eines beweglichen Ziels. Sinnvoll ist vor allem, was ohnehin ansteht: eine belastbare, nachvollziehbare Erfassung der Arbeitszeit. Sie ist unabhängig vom Ausgang der Reform bereits heute geltendes Recht – und der Teil des Vorhabens, der am wenigsten wackelt.


Redaktionelle Einordnung eines wirtschaftspolitischen Themas. Dieser Beitrag gibt den öffentlich bekannten Stand des Gesetzgebungsverfahrens wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung des Einzelfalls sind die endgültige Gesetzesfassung sowie fachkundiger Rat maßgeblich.