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Vier Monate statt zwei: Was die geplante Reform des Gleichbehandlungsgesetzes ändern soll

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz steht vor seiner ersten größeren Überarbeitung seit fast 20 Jahren. Längere Fristen, mehr Schutz außerhalb des Jobs und eine gestärkte Antidiskriminierungsstelle – ein Überblick über die geplanten Änderungen.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Ein 20 Jahre altes Gesetz wird nachjustiert

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, gehört zu jenen Regelwerken, die im Alltag selten beim Namen genannt werden – und doch greifen sie an vielen Stellen: bei Stellenausschreibungen, im Mietverhältnis, beim Abschluss von Verträgen. Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2006 hat das Gesetz Diskriminierung etwa wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität untersagt. Nun steht die erste größere Überarbeitung an. Das Bundeskabinett hat dazu Anfang Mai 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der inzwischen im Bundestag beraten wird.

Hintergrund der Reform ist nicht allein innenpolitischer Handlungswille, sondern auch europäisches Recht: Deutschland muss zwei EU-Richtlinien zu Standards für Gleichbehandlungsstellen umsetzen. Für die Umsetzung lief eine Frist, die nach Angaben der beteiligten Ministerien Mitte Juni 2026 endete – der Zeitdruck war also ein wesentlicher Treiber des Verfahrens.

Längere Fristen, breiterer Schutz

Eine der konkretesten Änderungen betrifft die Zeit, die Betroffenen bleibt, um Ansprüche geltend zu machen. Bislang gilt eine vergleichsweise knappe Frist von zwei Monaten – ein Zeitfenster, das in der Praxis oft verstreicht, bevor Betroffene überhaupt rechtlichen Rat einholen. Künftig soll diese Frist auf vier Monate verlängert werden. Damit würde der Spielraum, sich nach einer mutmaßlichen Benachteiligung zu orientieren und zu reagieren, spürbar größer.

Erweitert werden soll auch der sachliche Anwendungsbereich beim Schutz vor sexueller Belästigung. Dieser war bislang stark auf den Arbeitskontext zugeschnitten. Der Entwurf sieht vor, den Schutz auf weitere Lebensbereiche auszudehnen – genannt werden etwa der Wohnungsmarkt, Fitnessstudios oder Fahrschulen. Die Idee dahinter: Belästigung findet nicht nur am Arbeitsplatz statt, und der rechtliche Schutz soll dort ansetzen, wo Menschen im Alltag aufeinandertreffen.

Die Antidiskriminierungsstelle bekommt mehr Werkzeuge

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Sie soll Betroffene künftig besser unterstützen können. Vorgesehen ist unter anderem ein Schlichtungsverfahren: Wer sich in seinen Rechten nach dem AGG verletzt sieht, soll ein solches Verfahren in Anspruch nehmen können, um eine schnelle und einvernehmliche Lösung zu suchen, ohne sogleich den Klageweg beschreiten zu müssen.

Darüber hinaus soll die ADS in gerichtlichen Verfahren, in denen es um Diskriminierung geht, eine aktivere Rolle spielen dürfen – etwa indem sie auf Wunsch des Gerichts Stellung nimmt. Diese Punkte sind es vor allem, mit denen Deutschland die EU-Vorgaben zu Gleichbehandlungsstellen erfüllen will.

Reform mit offenen Enden

So konkret einzelne Punkte sind, so deutlich ist auch: Fachleute sehen die Reform als ersten Schritt, nicht als Abschluss. In der öffentlichen Debatte – etwa in Stellungnahmen von Menschenrechtsinstitutionen – wird darauf verwiesen, dass weitergehende Forderungen, etwa zur Ausweitung des Diskriminierungsschutzes auf staatliches Handeln, im aktuellen Entwurf nicht aufgegriffen werden. Auch begleitende Gutachten, die im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle entstanden sind, benennen sowohl Schwächen der bisherigen Rechtsdurchsetzung als auch Chancen einer Reform.

Für Arbeitgeber, Vermieter und Anbieter von Dienstleistungen lohnt es sich, die weitere Beratung im Bundestag im Blick zu behalten. Verlängerte Fristen und ein erweiterter Anwendungsbereich bedeuten in der Praxis, dass Beschwerden über einen längeren Zeitraum möglich werden und mehr Situationen erfassen. Wie der Entwurf am Ende genau aussieht, entscheidet sich allerdings erst im weiteren parlamentarischen Verfahren.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die geschilderten Inhalte beziehen sich auf einen Gesetzentwurf, der sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern kann. Für die Beurteilung des Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Stelle oder anwaltliche Beratung.

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