Verkaufen an die eigenen Kinder – ohne fiktive Zinsen: Was das neue BFH-Urteil zur zinslosen Kaufpreisstundung ändert
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Zinslose Ratenzahlungen bei Vermögensübertragungen im Privatvermögen lösen künftig grundsätzlich weder fiktive Kapitaleinkünfte noch allein deshalb Schenkungsteuer aus. Was das Urteil VIII R 30/24 für Familien bedeutet.
Ein alter Streitpunkt zwischen Familien und Finanzamt
Wer eine Immobilie oder ein anderes größeres Vermögen innerhalb der Familie weitergibt, greift häufig zu einem einfachen Modell: Der Kaufpreis wird nicht sofort fällig, sondern über Jahre in Raten gestundet – und zwar zinslos. Für viele Eltern ist das eine naheliegende Lösung, um Vermögen geordnet an die nächste Generation zu übertragen, ohne die Kinder mit einem Bankkredit zu belasten. Steuerlich war dieses Vorgehen bislang jedoch heikel, denn die Finanzverwaltung unterstellte in solchen Ratenzahlungen regelmäßig einen versteckten Zinsanteil.
Der Hintergrund: Wer einen Betrag erst später zahlen muss, hat rechnerisch einen Vorteil gegenüber der sofortigen Zahlung. Aus diesem „Vorteil" konstruierte die bisherige Rechtsprechung einen fiktiven Zins, der beim Verkäufer als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden sollte – selbst wenn im Vertrag ausdrücklich keine Zinsen vereinbart waren. Zusätzlich stand im Raum, dass der Zinsverzicht als Schenkung gewertet und damit schenkung- beziehungsweise erbschaftsteuerlich relevant werden könnte.
Was der Bundesfinanzhof entschieden hat
Mit einem Urteil vom 24. März 2026 (Aktenzeichen VIII R 30/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine langjährige Linie ausdrücklich geändert. Nach der Entscheidung führt eine klar vereinbarte, zinslose Ratenzahlung im Privatvermögen grundsätzlich nicht mehr automatisch zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die bisher übliche rechnerische Aufteilung jeder Rate in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil ist damit nicht länger der Ausgangspunkt, wenn die Beteiligten tatsächlich eine unverzinsliche Stundung wollten.
Auch bei der Schenkungsteuer gibt das Gericht Entwarnung: Der wirtschaftliche Vorteil, den der Käufer durch die zinslose Stundung hat, führt nach Auffassung des BFH nicht regelmäßig zu einer steuerpflichtigen Schenkung – jedenfalls nicht allein deshalb, weil keine Zinsen anfallen. Die zentrale Begründung: Bei einer bloßen Stundung erhält der Käufer kein Kapital zur Nutzung überlassen, sondern muss lediglich einen ohnehin geschuldeten Kaufpreis später zahlen. Es fehle damit an der Vermögensverschiebung, die eine Schenkung voraussetzt.
Warum das Urteil über den Einzelfall hinaus interessant ist
Die Entscheidung betrifft ein Modell, das in der Vermögens- und Nachfolgeplanung weit verbreitet ist. Gerade bei Immobilienübertragungen zwischen Eltern und Kindern war die drohende Besteuerung fiktiver Zinsen ein wiederkehrendes Ärgernis, weil sie einen Steuertatbestand auslöste, dem keine tatsächlichen Einnahmen gegenüberstanden. Fachkommentare in der steuerrechtlichen Presse werten das Urteil daher als spürbare Erleichterung für private Übertragungen und als Kurskorrektur mit Signalwirkung.
Wichtig ist allerdings die Einordnung: Ein Freibrief ist die Entscheidung nicht. Der BFH knüpft die steuerfreundliche Behandlung an Bedingungen. Vereinbart werden muss ein marktgerechter, angemessener Kaufpreis, und die Unverzinslichkeit sollte klar, eindeutig und nachvollziehbar geregelt sein. Wo zusätzliche Umstände hinzutreten – etwa verdeckte Zinsabreden, unangemessen niedrige Kaufpreise, ein späterer Schuldenerlass oder Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Gehalt – kann das Finanzamt weiterhin zu einem anderen Ergebnis kommen.
Einordnung
Für Familien, die eine Übertragung planen, verschiebt das Urteil vor allem die Ausgangslage: Die zinslose Ratenzahlung verliert einen Teil ihres steuerlichen Risikos, sofern sie sauber dokumentiert ist. Ob und wie sich die Finanzverwaltung der neuen Rechtsprechung anschließt und ob ein entsprechendes Anwendungsschreiben folgt, bleibt zu beobachten. Wie bei allen steuerlichen Gestaltungen kommt es am Ende auf den konkreten Vertrag und den Einzelfall an – Musterlösungen ersetzen die individuelle Prüfung nicht.
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung eines aktuellen Gerichtsurteils und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für die Beurteilung eines konkreten Falls sollten Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Fachanwältinnen und Fachanwälte hinzugezogen werden.
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