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Streit ums Trennungsdatum: Warum der BGH keine isolierte gerichtliche Festlegung zulässt

Wann genau war die Trennung? Bei Scheidungen hängt davon viel ab – vom Unterhalt bis zum Zugewinnausgleich. Der BGH hat nun entschieden: Das Trennungsdatum lässt sich nicht in einem eigenen Verfahren verbindlich feststellen.

Von Anton · · 3 Min. Lesezeit

Bei kaum einer Scheidung ist ein Datum so umkämpft wie der Tag der Trennung. An ihm hängen der Beginn des Trennungsunterhalts, Stichtage für den Zugewinnausgleich, die steuerliche Zusammenveranlagung und letztlich die Frage, wann das Trennungsjahr abgelaufen ist. Umso naheliegender scheint der Wunsch, dieses Datum ein für alle Mal gerichtlich "festzurren" zu lassen. Genau dem hat der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben: Mit Beschluss vom 12. November 2025 (Az. XII ZB 203/25) entschied der XII. Zivilsenat, dass ein sogenannter Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkt unzulässig ist.

Der Fall: Neun Monate Differenz

Ausgangspunkt war ein Scheidungsverfahren, in dem die Eheleute über den Zugewinnausgleich stritten – also über die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens. Beide verlangten Auskunft über das Vermögen des anderen zu bestimmten Stichtagen, darunter der Trennungszeitpunkt. Das Problem: Die Angaben der Ehegatten zum Trennungsdatum lagen rund neun Monate auseinander – der 31. Januar 2022 stand gegen den 1. November 2022. Der Ehemann wollte deshalb vorab verbindlich feststellen lassen, seit wann die Eheleute getrennt leben. Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen den Antrag als unzulässig zurück, der BGH bestätigte das.

Tatsache statt Rechtsverhältnis

Die Begründung ist juristisch grundsätzlich: Mit einer Feststellungsklage oder einem Zwischenfeststellungsantrag lassen sich nur Rechtsverhältnisse klären – also rechtlich geregelte Beziehungen, aus denen Rechte und Pflichten folgen, etwa ein Miet- oder Arbeitsverhältnis. Das Trennungsdatum ist nach Auffassung des BGH aber kein solches Rechtsverhältnis, sondern eine bloße Tatsache. Die rechtlichen Folgen knüpfen an den Zustand des Getrenntlebens an, nicht an ein Kalenderdatum als solches. Das Datum bleibt damit eine Vorfrage, die in jedem einzelnen Verfahren – Unterhalt, Zugewinn, Scheidung – gesondert geklärt und notfalls bewiesen werden muss.

Bemerkenswert ist, dass der BGH damit einer Praxis widerspricht, die einige Oberlandesgerichte für sinnvoll hielten. Diese hatten argumentiert, eine einheitliche Feststellung könne widersprüchliche Ergebnisse in parallelen Verfahren vermeiden. Der BGH hält dagegen: Selbst wenn in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Trennungsdaten zugrunde gelegt werden, sei das rechtlich hinnehmbar. Zudem würde eine Feststellung zwischen den Ehegatten Dritte wie das Finanzamt, Krankenkassen oder Versorgungsträger ohnehin nicht binden.

Was Betroffene daraus mitnehmen können

Praktisch bedeutet die Entscheidung: Wer sich trennt, sollte den Zeitpunkt so klar wie möglich dokumentieren – etwa durch den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, eine schriftliche Mitteilung an den Partner oder eine Trennungsvereinbarung. Denn wenn das Datum später streitig wird, zählt die Beweislage im jeweiligen Verfahren. Heikel kann auch widersprüchliches Verhalten werden: Wer etwa für ein Steuerjahr noch die gemeinsame Veranlagung wählt, gleichzeitig aber ein früheres Trennungsdatum behauptet, liefert dem Gericht Anhaltspunkte, die bei der Beweiswürdigung gegen ihn sprechen können.

Die Entscheidung dürfte die Praxis in Familiensachen spürbar prägen, weil sie einen vermeintlichen Abkürzungsweg endgültig verschließt. Der Streit ums Trennungsdatum verschwindet damit nicht – er wird nur dorthin verlagert, wo er nach Ansicht des BGH hingehört: in das konkrete Verfahren, in dem es tatsächlich um Geld oder Status geht.


Redaktionelle Einordnung einer aktuellen BGH-Entscheidung. Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten familienrechtlichen Fragen hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht weiter.

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