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Schweigen ist keine Zustimmung: Warum Preiserhöhungen für Zusatzleistungen oft ins Leere laufen

Ein Anbieter kündigt per E-Mail eine höhere Gebühr an – wer nicht widerspricht, soll zahlen. Ein Urteil des LG Berlin zeigt, warum das oft nicht funktioniert.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Eine E-Mail, ein neuer Preis, und wer nicht widerspricht, zahlt künftig mehr – nach diesem Muster versuchen Anbieter immer wieder, laufende Verträge nachträglich teurer zu machen. Ein Urteil des Landgerichts Berlin hat diesem Vorgehen bei einer bekannten Fitnessstudio-Kette nun enge Grenzen gesetzt. Der Fall ist weit mehr als eine Randnotiz aus dem Fitnessbereich: Er berührt eine Frage, die Millionen Verbraucherverträge betrifft – von Abonnements über Zusatzservices bis zu digitalen Diensten.

Der konkrete Fall

Ausgangspunkt war ein optionaler Handtuchservice, den die Betreiberin der Kette gegen eine Jahrespauschale anbot. Per E-Mail teilte sie Mitgliedern mit, dass sich diese Pauschale von rund 20 Euro auf knapp 50 Euro erhöhen solle. Der Kniff: Die neue Gebühr sollte automatisch gelten, sofern die Kundinnen und Kunden nicht aktiv widersprachen oder den Service kündigten. Wer schlicht nichts unternahm, hätte den höheren Preis akzeptiert – so zumindest das Kalkül des Anbieters. Gegen diese Praxis klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Die zentrale Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin erklärte die Preiserhöhung für unwirksam. Die Begründung geht auf einen Grundpfeiler des deutschen Vertragsrechts zurück: Ein Vertrag – und ebenso seine Änderung – kommt nur durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Bloßes Schweigen gilt dabei grundsätzlich nicht als Zustimmung. Ohne eine aktive Annahmeerklärung der Kundin oder des Kunden könne die Preisanpassung schlicht nicht wirksam werden, so das Gericht sinngemäß. Ein Anbieter kann eine höhere Gebühr also nicht dadurch durchsetzen, dass er Untätigkeit als Einverständnis wertet.

Warum das über den Einzelfall hinaus wichtig ist

Das Prinzip „Schweigen ist keine Zustimmung" ist kein neues Recht, das dieses Urteil erst geschaffen hätte – aber die Entscheidung führt anschaulich vor Augen, wie es in der Praxis wirkt. Konstruktionen, bei denen Preiserhöhungen automatisch greifen, sofern nicht widersprochen wird, sind rechtlich heikel. Zwar gibt es durchaus Verträge mit wirksam vereinbarten Preisanpassungsklauseln, etwa bei Energie- oder Telekommunikationsverträgen, die klaren gesetzlichen Vorgaben folgen. Doch eine einseitige Erhöhung per E-Mail ohne solche Grundlage lässt sich nicht dadurch legitimieren, dass man den Kunden die Last des Widerspruchs aufbürdet.

Was Verbraucherinnen und Verbraucher daraus mitnehmen können

Für Betroffene bedeutet das vor allem: Nicht jede angekündigte Preiserhöhung ist automatisch rechtens, nur weil sie im Postfach landet. Wer eine solche Mitteilung erhält, sollte prüfen, ob der ursprüngliche Vertrag überhaupt eine Anpassung vorsieht und auf welcher Grundlage sie erfolgt. Ein aktiver Widerspruch schadet im Zweifel nicht, ist aber – wie das Urteil zeigt – nicht immer zwingend nötig, damit die Erhöhung ins Leere läuft. Bei Unsicherheit lohnt der Blick in die Vertragsunterlagen oder eine Nachfrage bei einer Verbraucherzentrale.

Was Unternehmen beachten sollten

Für Anbieter ist die Botschaft ebenso deutlich: Wer Preise für laufende Leistungen anheben will, braucht dafür eine tragfähige rechtliche Grundlage – entweder eine wirksam vereinbarte Anpassungsklausel oder die tatsächliche, aktive Zustimmung der Kundschaft. Der bequeme Weg über eine Widerspruchslösung ist riskant und kann, wie dieser Fall zeigt, vor Gericht scheitern. Transparente Kommunikation und saubere vertragliche Regelungen zahlen sich langfristig aus – nicht zuletzt, weil rechtlich fragwürdige Preiserhöhungen schnell zu einem Reputationsproblem werden können.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung eines Gerichtsurteils und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Ausführungen geben den allgemeinen Sachstand wieder; für die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale.

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