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Runde Rohre vor Gericht: BGH stärkt den Urheberrechtsschutz für Designmöbel

Der BGH hat entschieden: An Möbel dürfen keine strengeren Urheberrechts-Maßstäbe angelegt werden als an Gemälde oder Skulpturen. Der Fall USM Haller geht zurück nach Düsseldorf – mit Folgen für die ganze Designbranche.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Ein Regalsystem aus verchromten Rundrohren, Kugelknoten und farbigen Metallplatten beschäftigt seit Jahren die Justiz – und hat nun für ein Grundsatzurteil gesorgt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 2. Juli 2026 entschieden (Az. I ZR 96/22), dass an Möbel und andere Gebrauchsgegenstände keine strengeren urheberrechtlichen Anforderungen gestellt werden dürfen als an Gemälde, Skulpturen oder Literatur. Anlass war der Streit um das bekannte Schweizer Möbelbausystem USM Haller.

Worum es in dem Verfahren geht

Der Schweizer Hersteller USM wehrt sich seit Längerem gegen einen Nürnberger Wettbewerber, der über seinen Onlineshop Möbelstücke anbietet, die den USM-Systemen in Form und Farbgebung weitgehend gleichen. USM beruft sich dabei nicht nur auf Wettbewerbsrecht, sondern vor allem auf das Urheberrecht – und verlangt unter anderem Unterlassung und Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen urheberrechtlichen Schutz des Möbelsystems zunächst verneint. Der BGH legte die Sache daraufhin dem Europäischen Gerichtshof vor, der Ende 2025 klarstellte: Für Werke der sogenannten angewandten Kunst – also Gebrauchsgegenstände mit gestalterischem Anspruch – dürfen keine höheren Hürden gelten als für klassische Kunstformen.

Was der BGH jetzt entschieden hat

Mit dieser Rückendeckung aus Luxemburg hob der I. Zivilsenat das Düsseldorfer Urteil auf, soweit es die urheberrechtlichen Ansprüche von USM abgewiesen hatte. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Prüfung der urheberrechtlichen Originalität für alle Werkarten einheitlich und nach objektiven Maßstäben zu erfolgen hat. Entscheidend ist, ob sich in der Gestaltung freie und kreative Entscheidungen des Urhebers ausdrücken – nicht, ob es sich um ein „nützliches" Objekt handelt.

Endgültig entschieden ist der Fall damit allerdings nicht: Der BGH verwies die Sache zurück an das OLG Düsseldorf, das nun erneut prüfen muss, ob das USM-Haller-System die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk tatsächlich erfüllt.

Warum das Urteil weit über einen Einzelfall hinausreicht

Die Entscheidung ist für die gesamte Design- und Möbelbranche relevant. Urheberrechtlicher Schutz gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – deutlich länger als eingetragene Designs, deren Schutz nach spätestens 25 Jahren ausläuft. Gerade bei Designklassikern, deren Designschutz längst abgelaufen ist, entscheidet das Urheberrecht darüber, ob originalgetreue Nachbauten legal vertrieben werden dürfen.

Fällt die erneute Prüfung zugunsten der Hersteller aus, dürfte es Anbietern von Repliken bekannter Möbelentwürfe künftig schwerer fallen, sich auf die bloße „Gebrauchsfunktion" der Objekte zu berufen. Für Käuferinnen und Käufer wiederum könnte das bedeuten, dass günstige Nachbauten bekannter Klassiker seltener – oder rechtlich riskanter – werden.

Einordnung: Ein alter Streit mit neuer Leitlinie

Die Frage, wann ein Möbelstück Kunst ist, beschäftigt die deutsche Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Lange galten für angewandte Kunst faktisch höhere Anforderungen als für „zweckfreie" Kunst. Diese Sonderbehandlung ist mit dem aktuellen Urteil endgültig vom Tisch. Wie großzügig die Gerichte den neuen, einheitlichen Maßstab in der Praxis anwenden werden, muss sich nun zeigen – zunächst in Düsseldorf, wo der Fall USM Haller in die nächste Runde geht.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, u.a. einer Pressemitteilung auf openPR.de sowie Berichten juristischer Fachmedien zum Urteil des BGH vom 2. Juli 2026 (Az. I ZR 96/22). Er stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen zum Urheber- oder Designrecht wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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