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Rücktrittsrecht auf dem Papier: Warum ein BGH-Urteil Vertragserben den Rücken stärkt

Wer in einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist, kann leer ausgehen, wenn der Erblasser sein Vermögen noch zu Lebzeiten verschenkt. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zieht hier eine Grenze – und zeigt, wie stark die Bindung eines Erbvertrags wirklich ist.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Ein Erbvertrag gilt als eine der verbindlichsten Formen, den eigenen Nachlass zu regeln. Anders als ein Testament, das der Verfasser jederzeit allein ändern kann, bindet ein Erbvertrag zwei Parteien aneinander. Doch diese Bindung hat eine bekannte Schwachstelle: Zu Lebzeiten bleibt der Erblasser grundsätzlich Herr über sein Vermögen – und kann es im Zweifel verschenken, bevor der Erbfall überhaupt eintritt. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) rückt genau diese Grauzone in den Blick.

Worum es in dem Streit ging

Im Kern stand die Frage, ob ein im Erbvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht die Position des Vertragserben schwächt, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten größere Schenkungen vornimmt. Die Überlegung dahinter: Wer sich vertraglich ein Rücktrittsrecht vorbehält, könnte sich damit auch die Freiheit sichern, den Erben durch Schenkungen faktisch zu enterben. Der BGH ist dieser Sichtweise nach den vorliegenden Urteilsdarstellungen entgegengetreten. Entscheidend sei nicht, ob ein Rücktrittsrecht auf dem Papier stehe, sondern ob es tatsächlich ausgeübt wurde. Solange der Erblasser nicht wirksam vom Erbvertrag zurückgetreten ist, bleibt dessen Bindungswirkung bestehen – und der Vertragserbe bleibt schutzwürdig.

Der Hebel: Paragraf 2287 BGB

Rechtlicher Dreh- und Angelpunkt ist Paragraf 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er regelt die sogenannten „den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkungen". Vereinfacht gesagt: Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht gemacht, den Vertragserben zu benachteiligen, kann dieser nach dem Erbfall vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen – nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung. Der Anspruch richtet sich also nicht gegen den Nachlass, sondern gegen denjenigen, der die Zuwendung erhalten hat.

Die Rechtsprechung versteht die „Beeinträchtigungsabsicht" dabei seit Langem weniger als böse Gesinnung denn als objektive Missbrauchskontrolle: Hat der Erblasser sein lebzeitiges Eigeninteresse überschritten und seine Verfügungsfreiheit missbraucht? An den Nachweis werden nach Darstellung mehrerer Fachkanzleien keine überzogenen Anforderungen gestellt. Erscheint die Schenkung mit der Bindung des Erbvertrags objektiv unvereinbar, muss der Beschenkte darlegen, dass ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers vorlag – etwa Versorgung, Dank oder eine sittliche Pflicht.

Was das Urteil praktisch bedeutet

Die Entscheidung schließt eine Lücke, die in der Praxis durchaus relevant ist. Erbverträge werden häufig zwischen Ehepartnern, aber auch im Rahmen von Unternehmens- oder Hofnachfolgen geschlossen. Wer als Vertragserbe eingesetzt ist, soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass der andere die Bindung nicht durch großzügige Schenkungen an Dritte aushöhlt. Das Urteil bekräftigt: Ein bloß vorbehaltenes, aber ungenutztes Rücktrittsrecht ist kein Freibrief für solche Umgehungen.

Zugleich bleibt die lebzeitige Verfügungsfreiheit im Grundsatz erhalten. Nicht jede Schenkung ist angreifbar – nur solche, die sich als Missbrauch darstellen. Übliche Gelegenheitsgeschenke, nachvollziehbare Versorgungsleistungen oder Zuwendungen mit erkennbarem Eigeninteresse fallen typischerweise nicht darunter. Für Beschenkte bedeutet das: Der Erhalt einer größeren Zuwendung von jemandem, der einen Erbvertrag geschlossen hat, ist nicht automatisch sicher vor späteren Rückforderungen.

Warum die Bindung oft unterschätzt wird

Viele Menschen setzen Testament und Erbvertrag gleich, dabei liegt gerade in der Bindungswirkung der zentrale Unterschied. Wer flexibel bleiben will, greift eher zum Testament; wer Verlässlichkeit für die andere Seite schaffen will, wählt den Erbvertrag. Das aktuelle Urteil erinnert daran, dass diese Verlässlichkeit nicht nur auf dem Papier besteht, sondern über Paragraf 2287 BGB auch gegen nachträgliche Vermögensverschiebungen abgesichert ist. Für die Nachlassplanung heißt das: Ein Rücktrittsvorbehalt entfaltet erst dann Wirkung, wenn er auch tatsächlich erklärt wird – vorher bleibt die Bindung in Kraft.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie sich ein Urteil auf einen konkreten Einzelfall auswirkt, lässt sich nur mit anwaltlicher oder notarieller Beratung klären.