Prüfbericht statt Screenshot: Ein Jahr BFSG – und die Abmahnungen werden professioneller
Seit einem Jahr gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Die Abmahnpraxis hat sich professionalisiert, die Marktüberwachung prüft aktiv – und die meisten Websites erfüllen die Anforderungen noch immer nur zur Hälfte.
Als das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) am 28. Juni 2025 in Kraft trat, war die Sorge vor einer Abmahnwelle groß – und sie bewahrheitete sich schneller, als vielen Website-Betreibern lieb war. Ein Jahr später zeigt sich: Die erste, eher grob gestrickte Welle war nur der Auftakt. Inzwischen berichten Fachkanzleien von einer zweiten Generation von Abmahnschreiben, die deutlich professioneller daherkommt. Und auch die staatliche Marktüberwachung hat ihre Arbeit sichtbar aufgenommen.
Vom pauschalen Vorwurf zum maschinellen Prüfbericht
Die ersten BFSG-Abmahnungen im Sommer 2025 stützten sich häufig auf pauschale Mängelbehauptungen, belegt allenfalls durch einen Screenshot. Nach Berichten spezialisierter Kanzleien liegt den Schreiben der zweiten Welle nun regelmäßig ein automatisiert erstellter Barrierefreiheits-Prüfbericht bei. Die gerügten Fehler sind konkret und maschinell nachweisbar: leere Links ohne Ziel, zu schwache Farbkontraste oder unpassende Alternativtexte für Bilder.
Die geforderten Beträge bewegen sich laut diesen Berichten typischerweise im Bereich von rund 1.800 Euro Anwaltskosten zuzüglich einiger hundert Euro für den Prüfbericht. Teurer wird es oft erst danach: Mit der Abmahnung kommt in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung – bei jedem weiteren Verstoß droht dann eine Vertragsstrafe. Fachanwälte werten das vergleichsweise niedrige, aber leicht skalierbare Kostenniveau als Hinweis auf ein systematisches Massengeschäft.
Die Marktüberwachung wird sichtbar
Parallel zur privatrechtlichen Abmahnpraxis ist die staatliche Kontrolle in Bewegung gekommen. Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) hat inzwischen offengelegt, wie sie arbeitet: Geprüft wird sowohl reaktiv auf Beschwerden hin als auch aktiv durch eigene Stichproben. Für Unternehmen bedeutet das, dass der Druck nicht mehr nur von Abmahnkanzleien ausgeht, sondern zunehmend auch von behördlicher Seite. Verstöße gegen das BFSG können mit Bußgeldern geahndet werden.
Umsetzung: nur die Hälfte der Pflicht erfüllt
Wie weit der Markt tatsächlich ist, lässt eine aktuelle Auswertung des Leipziger Barrierefreiheits-Anbieters AccessGO erahnen: Demnach erfüllen deutsche Unternehmen im Schnitt erst rund 49 Prozent der Anforderungen. Selbst die Barrierefreiheitserklärung – eine der grundlegendsten Pflichten – fehlt laut Unternehmensangaben vielerorts. Als typische technische Hürden nennt die Auswertung immer wieder dieselben Punkte: fehlende Alt-Texte, unklare Linkbeschriftungen und mangelnde Tastaturbedienbarkeit.
Auffällig ist das Branchengefälle. Wer eine ältere oder besonders schutzbedürftige Zielgruppe bedient oder in regulierten Märkten unterwegs ist – etwa Finanzdienstleister oder Sanitätshäuser –, liegt demnach vorn. Kleinere Unternehmen, E-Commerce, Tourismus und Mode hinken hinterher, oft auch wegen technisch komplexer Webauftritte mit vielen Unterseiten und Bildern.
Die Plugin-Falle
Verbreitet ist die Reaktion, ein sogenanntes Besucher-Plugin einzubauen, mit dem sich Schriftgröße oder Kontrast anpassen lassen. Solche Werkzeuge vermitteln schnell das Gefühl von Barrierefreiheit, lösen das eigentliche Problem aber meist nicht: Die zentralen Barrieren liegen im Quellcode – und genau dort setzen auch die automatisierten Prüfberichte der Abmahner an. Blinde Menschen oder Nutzer mit motorischen Einschränkungen profitieren von reinen Anpassungs-Plugins kaum.
Was Betreiber jetzt tun können
Ein Jahr nach dem Stichtag ist die Rechtslage klarer als zu Beginn – und die Schonfrist erkennbar vorbei. Wer unter das BFSG fällt, sollte den eigenen Auftritt systematisch prüfen (oder prüfen lassen), die Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und die wiederkehrenden technischen Standardfehler beheben. Das reduziert nicht nur das Abmahnrisiko, sondern verbessert nebenbei die Nutzbarkeit für alle Besucher. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen zwar ausgenommen – auf diese Ausnahme verlassen sollte man sich aber nur nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen zur Anwendbarkeit des BFSG oder zum Umgang mit einer Abmahnung empfiehlt sich anwaltliche Beratung.
Redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, unter anderem einer Mitteilung der DGfB Deutsche Gesellschaft für Barrierefreiheit mbH (AccessGO) sowie Berichten von Fachkanzleien zur BFSG-Abmahnpraxis.
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