Nach dem Blechschaden: Wann Unfallgeschädigte ein eigenes Gutachten bezahlt bekommen
Eigener Gutachter auf Kosten der gegnerischen Versicherung? Beim fremdverschuldeten Unfall ja – aber nur oberhalb der Bagatellgrenze. Was Autofahrer über Schaden-, Kasko- und Wertgutachten wissen sollten.
Es kracht, der Schaden ist da – und dann beginnt für viele Autofahrer die eigentliche Unsicherheit: Reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt, oder braucht es ein vollwertiges Schadengutachten? Und wer bezahlt das eigentlich? Die Antworten hängen vor allem davon ab, wer den Unfall verschuldet hat und wie hoch der Schaden ausfällt. Unabhängige Kfz-Sachverständige weisen derzeit wieder verstärkt darauf hin, dass viele Geschädigte ihre Rechte in dieser Situation nicht kennen – und dadurch mitunter Geld verschenken.
Haftpflichtschaden: Der Geschädigte darf den Gutachter wählen
Der wichtigste Grundsatz gilt beim fremdverschuldeten Unfall: Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, hat gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung grundsätzlich Anspruch darauf, einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen – auf Kosten der gegnerischen Versicherung. Der Geschädigte muss sich also nicht auf den Gutachter verlassen, den die Versicherung des Unfallverursachers schickt. Hintergrund ist ein strukturelles Interessengefälle: Die regulierende Versicherung hat ein wirtschaftliches Interesse daran, den Schaden möglichst niedrig zu beziffern. Ein unabhängiges Gutachten dokumentiert dagegen neben den reinen Reparaturkosten auch Positionen wie Wertminderung, Nutzungsausfall oder den Wiederbeschaffungswert, die in einem einfachen Kostenvoranschlag oft fehlen.
Die Bagatellgrenze: Rund 750 Euro als Richtschnur
Eine Ausnahme gilt für sogenannte Bagatellschäden. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2004 entschieden (Az. VI ZR 365/03), dass die Beauftragung eines Sachverständigen ab einer Schadenshöhe von etwa 750 Euro gerechtfertigt ist. Liegt der Schaden erkennbar darunter – etwa bei einem kleinen Kratzer im Lack –, muss die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten in der Regel nicht übernehmen; dann genügt ein Kostenvoranschlag. In der jüngeren Rechtsprechung wird die Grenze von manchen Gerichten inzwischen eher bei 1.000 Euro gezogen, auch weil Reparaturen deutlich teurer geworden sind. Tückisch bleibt: Ob ein Schaden wirklich eine Bagatelle ist, lässt sich für Laien oft nicht erkennen. Hinter einem verschrammten Stoßfänger können beschädigte Sensoren oder verzogene Halterungen stecken, die den Schaden schnell vervielfachen.
Kaskoschaden: Andere Spielregeln
Grundlegend anders ist die Lage, wenn der eigene Versicherer zahlt – etwa bei selbst verschuldeten Unfällen über die Vollkasko oder bei Hagel-, Wild- und Glasschäden über die Teilkasko. Hier gilt das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung: Die Kaskoversicherung darf in der Regel selbst entscheiden, ob und durch wen sie den Schaden begutachten lässt. Einen Anspruch auf einen frei gewählten Gutachter auf Kosten der Versicherung gibt es hier üblicherweise nicht. Wer mit der Einschätzung des Versicherers nicht einverstanden ist, kann zwar auf eigene Kosten ein Gegengutachten einholen – ob sich das lohnt, ist im Einzelfall abzuwägen.
Wertgutachten: Für Sammler und Sonderfälle
Vom Schadengutachten zu unterscheiden ist das Wertgutachten, das den aktuellen Marktwert eines Fahrzeugs unabhängig von einem Unfall dokumentiert. Relevant ist das vor allem für Oldtimer und Youngtimer, hochwertige Umbauten oder vor einem privaten Verkauf. Im Schadenfall kann ein vorhandenes Wertgutachten die Regulierung erheblich erleichtern, weil der Fahrzeugwert nicht erst nachträglich rekonstruiert werden muss.
Was Geschädigte praktisch beachten sollten
Nach einem unverschuldeten Unfall gilt: Schaden dokumentieren, keine vorschnellen Erklärungen gegenüber der gegnerischen Versicherung abgeben und bei nicht offensichtlichen Bagatellschäden einen unabhängigen Sachverständigen einschalten. Die Kosten trägt bei klarer Haftungslage die Versicherung des Verursachers. Bei unklarer Schuldfrage oder Mithaftung kann es sinnvoll sein, zusätzlich anwaltlichen Rat einzuholen – auch diese Kosten sind bei Fremdverschulden regelmäßig erstattungsfähig.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Im konkreten Schadenfall können Details erheblich abweichen; verbindliche Auskünfte geben Rechtsanwälte und die zuständigen Stellen.
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen, unter anderem aus Branchenmitteilungen unabhängiger Kfz-Sachverständiger.
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