Kein Preis, kein Vertrag: Warum eine abgesagte Band leer ausging
Ein Amtsgericht wies die Klage einer Musikgruppe auf Ausfallhonorar für zwei abgesagte Auftritte ab. Der Fall zeigt, wie schnell per Messenger vereinbarte Termine an einer offenen Frage scheitern – dem Geld.
Ein Termin ist per Kurznachricht ausgemacht, ein knappes „Perfekt, danke" bestätigt ihn – und trotzdem steht am Ende kein durchsetzbarer Vertrag. Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht München führt vor Augen, wie leicht mündliche oder per Messenger getroffene Absprachen ins Leere laufen können, wenn ein zentraler Punkt ungeklärt bleibt. Das Gericht wies die Klage einer Musikgruppe ab, die für zwei abgesagte Auftritte ein Ausfallhonorar verlangt hatte (Urteil vom 6. Oktober 2025, Az. 222 C 1531/25). Das Urteil ist nach Angaben aus dem Verfahren nicht rechtskräftig, weil die Kläger Berufung eingelegt haben.
Was vorgefallen war
Nach der Darstellung des Gerichts hatte sich die Band mit einem Veranstalter über einen Chatverlauf verständigt. Man einigte sich auf zwei Termine und die Besetzung; Formulierungen wie „der 19. und der 29. stehen fix" und die Bestätigung der Gegenseite deuteten auf eine Einigung über das Wann hin. Als der Veranstalter die Auftritte später absagte, forderten die Musiker eine Ausfallvergütung – im Kern rund 1.785 Euro nebst Zinsen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Gericht sah darin jedoch keine tragfähige Grundlage für einen Zahlungsanspruch. Der Grund: Über die Höhe der Gage war nie eine Verständigung erzielt worden. Die Terminfrage war geklärt, die Preisfrage nicht – und ohne eine Einigung über das Entgelt fehlt es an einem der wesentlichen Bausteine eines verbindlichen Vertrags.
Warum der Preis so entscheidend ist
Dass ausgerechnet die Vergütung den Ausschlag gibt, ist kein Zufall, sondern folgt einer Grundregel des Vertragsrechts. Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Seiten über die wesentlichen Punkte einig sind. Bei einem entgeltlichen Auftritt gehört der Preis regelmäßig zu diesem Kern. Solange die Höhe der Gage offen bleibt und sich auch nicht aus den Umständen zweifelsfrei bestimmen lässt, fehlt dem Geschäft die verbindliche Basis. Wer dann absagt, verletzt keine vertragliche Pflicht – und schuldet folglich auch keinen Ersatz.
Ein Ausfallhonorar, so die Linie des Gerichts, setzt eine Vereinbarung voraus, die den Betrag entweder ausdrücklich benennt oder ihn zumindest hinreichend bestimmbar macht. Zwischen einem groben Einvernehmen und einem einklagbaren Anspruch verläuft damit eine feine, aber folgenreiche Grenze.
Was sich daraus lernen lässt
Der Fall hat über die konkrete Band hinaus Signalwirkung – nicht nur für Musikerinnen und Musiker, sondern für alle, die Leistungen auf Zuruf und per Chat vereinbaren: Fotografen, Dienstleister, Handwerker, Freiberufler. Die praktische Lehre ist unspektakulär, aber wirksam. Wer sich absichern will, sollte vor der Zusage nicht nur den Termin, sondern ausdrücklich auch das Honorar festhalten – am besten schriftlich und in einer Form, die sich später belegen lässt. Sinnvoll ist zudem, Absageregelungen von vornherein mitzudenken: Was gilt, wenn eine Seite kurzfristig abspringt? Eine klare Ausfallklausel erspart im Streitfall lange Diskussionen darüber, ob überhaupt ein Vertrag bestand.
Auch Messenger-Nachrichten können rechtlich bindend sein – der Fall zeigt aber, dass die bloße Fixierung eines Datums nicht genügt. Entscheidend ist, dass die wirklich wesentlichen Fragen beantwortet sind, bevor man sich aufeinander verlässt.
Dieser Beitrag ordnet ein Gerichtsurteil redaktionell ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls sollten Betroffene fachkundigen rechtlichen Rat einholen.