Kasko, Haftpflicht, Bagatellgrenze: Warum die Gutachterfrage nach dem Unfall über bares Geld entscheidet
Nach einem Autounfall entscheidet nicht nur die Schuldfrage über die Entschädigung — auch die Wahl des Gutachters spielt eine Rolle. Wer fremdverschuldet geschädigt wurde, darf den Sachverständigen selbst bestimmen. Ein Überblick über Rechte, Kosten und die Bagatellgrenze.
Es kracht, der Schaden ist da — und schon am Unfallort beginnt ein Prozess, dessen Weichenstellungen später über Hunderte oder Tausende Euro entscheiden können. Eine der wichtigsten Fragen wird dabei oft unterschätzt: Wer begutachtet den Schaden? Unabhängige Kfz-Sachverständige werben derzeit verstärkt damit, dass Geschädigte ihre Rechte bei der Gutachterwahl nicht kennen. Der Hinweis ist interessengeleitet, in der Sache aber nicht falsch — die Rechtslage gibt Geschädigten tatsächlich mehr Spielraum, als viele annehmen.
Haftpflichtschaden: Der Geschädigte wählt, der Verursacher zahlt
Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Recht auf freie Gutachterwahl (u. a. BGH, Az. VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13). Das bedeutet: Der Geschädigte muss sich nicht auf den Sachverständigen einlassen, den die gegnerische Haftpflichtversicherung vorschlägt oder schickt. Er darf einen eigenen, unabhängigen Gutachter beauftragen — und die Kosten dafür trägt als Teil des Schadensersatzes nach § 249 BGB die Versicherung des Unfallverursachers.
Der Hintergrund ist ein struktureller Interessenkonflikt: Ein von der Versicherung beauftragter Gutachter arbeitet für die Seite, die am Ende zahlen muss. Ein unabhängiges Gutachten dokumentiert dagegen neben den reinen Reparaturkosten auch Positionen wie Wertminderung, Nutzungsausfall oder Restwert, die für die Höhe der Entschädigung erheblich sein können.
Die Bagatellgrenze: Nicht jeder Kratzer rechtfertigt ein Vollgutachten
Eine Einschränkung gibt es allerdings. Bei kleinen Schäden — die Rechtsprechung zieht die sogenannte Bagatellgrenze je nach Gericht bei etwa 750 bis 1.000 Euro Reparaturkosten — gilt ein vollständiges Gutachten als unverhältnismäßig. Hier genügt ein Kostenvoranschlag der Werkstatt oder ein Kurzgutachten. Wer trotz Bagatellschadens ein teures Vollgutachten beauftragt, bleibt unter Umständen auf einem Teil der Kosten sitzen. Ist auf den ersten Blick nicht erkennbar, ob die Grenze überschritten wird — etwa weil hinter einem Kratzer im Stoßfänger auch Sensorik beschädigt sein könnte —, darf der Geschädigte im Zweifel ein Gutachten einholen.
Kaskoschaden: Andere Regeln, weniger Wahlfreiheit
Grundlegend anders liegt der Fall, wenn die eigene Kaskoversicherung zahlt — etwa nach einem selbst verschuldeten Unfall, Hagel- oder Wildschaden. Hier gilt nicht Schadensersatzrecht, sondern der Versicherungsvertrag. Und der räumt dem Versicherer in aller Regel das Recht ein, den Gutachter selbst zu bestimmen. Wer in der Kasko eigenmächtig einen Sachverständigen beauftragt, riskiert, die Kosten selbst tragen zu müssen. Ein eigenes Gutachten kann hier dennoch sinnvoll sein, wenn man das Ergebnis des Versicherungsgutachtens anzweifelt — viele Verträge sehen für diesen Streitfall ein Sachverständigenverfahren vor.
Wertgutachten: Die dritte Kategorie
Vom Schadengutachten zu unterscheiden ist das Wertgutachten, das den Zustand und Marktwert eines Fahrzeugs unabhängig von einem Unfall dokumentiert. Es spielt vor allem bei Oldtimern, hochwertigen Fahrzeugen oder vor einem Verkauf eine Rolle — und kann nach einem späteren Unfall als Nachweis dienen, welchen Wert das Auto vorher hatte.
Was Geschädigte praktisch beachten sollten
Für den Haftpflichtfall lässt sich die Faustregel festhalten: Schuldfrage klären, Schaden dokumentieren und bei absehbar mehr als rund 1.000 Euro Reparaturkosten einen eigenen, unabhängigen Gutachter beauftragen — nicht den der gegnerischen Versicherung. Anrufe der gegnerischen Versicherung mit dem Angebot, „alles zu regeln", sollte man freundlich, aber unverbindlich behandeln. Die Kosten des eigenen Gutachters muss die Gegenseite nach der BGH-Rechtsprechung auch dann tragen, wenn es günstigere Anbieter gegeben hätte, solange die Kosten objektiv erforderlich waren.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und stellt keine Rechtsberatung dar. Im konkreten Streitfall hilft eine Anwältin oder ein Anwalt für Verkehrsrecht weiter.
Redaktionelle Einordnung eines Branchenthemas auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, u. a. der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 67/06, VI ZR 225/13).
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