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Kaminofen vor dem Aus? Was hinter den Austauschfristen für alte Öfen wirklich steckt

Beratungsangebote zum Ofenaustausch häufen sich. Dahinter steht die 1. BImSchV – ein gestuftes Programm, dessen letzte große Frist Ende 2024 auslief. Eine Einordnung, was für Eigentümer heute zählt.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Wenn Anbieter von Ofen- und Kamintechnik bundesweit zu Beratungstagen rund um den Ofenaustausch einladen, ist das mehr als ein Verkaufsanlass. Es spiegelt eine reale Verunsicherung vieler Hausbesitzer wider: Darf der alte Kaminofen überhaupt noch betrieben werden? Hinter der Frage steht die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – kurz 1. BImSchV. Sie regelt seit Jahren, welche Feinstaub- und Kohlenmonoxidwerte häusliche Feuerstätten einhalten müssen, und hat einen gestuften Zeitplan zur Nachrüstung oder Stilllegung älterer Geräte vorgegeben.

Warum es die Regeln überhaupt gibt

Holzfeuerung gilt vielen als gemütlich und vermeintlich klimafreundlich. Aus Sicht der Luftreinhaltung ist sie jedoch nicht unproblematisch: Alte Einzelraumfeuerungsanlagen stoßen erhebliche Mengen Feinstaub aus. Genau hier setzt die Verordnung an. Für Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichtet und zugelassen wurden, gelten seit dem 1. Januar 2025 verschärfte Grenzwerte von 0,15 Gramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas. Wer diese Werte nicht nachweisen kann, darf den betreffenden Ofen in der bisherigen Form nicht weiter betreiben.

Die Fristen sind größtenteils Geschichte

Wichtig für die Einordnung: Der Austauschplan läuft seit über einem Jahrzehnt in Stufen. Sehr alte Öfen mussten bereits Ende 2014, 2017 oder 2020 nachgerüstet oder stillgelegt werden, gestaffelt nach dem Datum der Typprüfung. Die letzte große Stufe – die Geräte aus den Jahren 1995 bis 2010 – endete zum 31. Dezember 2024. Damit ist die viel zitierte „Frist“ für die meisten betroffenen Anlagen bereits verstrichen. Eine neue pauschale Stilllegungswelle für 2025 oder 2026 sieht die Verordnung dagegen nicht vor. Die aktuelle Aufmerksamkeit rührt eher daher, dass viele Eigentümer erst jetzt prüfen, ob ihr Gerät noch zulässig ist.

Was Eigentümer konkret klären sollten

Der erste Schritt ist die Frage nach dem Alter und der Typprüfung des Ofens. Ob ein Gerät die Grenzwerte einhält, lässt sich häufig über die Herstellerunterlagen, eine Datenbank der Industrie oder die Auskunft des Schornsteinfegers feststellen. Hält ein Ofen die Werte nicht ein, gibt es im Grundsatz drei Wege: den Austausch gegen ein modernes Gerät, das Nachrüsten mit einem Feinstaubfilter beziehungsweise Staubabscheider oder die Stilllegung. Welche Option sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – auch von der Frage, ob der Ofen überhaupt unter eine der Ausnahmen fällt.

Nicht jeder Ofen ist betroffen

Die Verordnung kennt eine Reihe von Ausnahmen. Dazu zählen Einzelraumfeuerungsanlagen, die nachweislich die einzige Heizquelle einer Wohnung sind, handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen und traditionelle Kachelöfen, nicht gewerblich genutzte Küchenherde und Backöfen unter 15 Kilowatt Nennwärmeleistung sowie offene Kamine bei nur gelegentlicher Nutzung. Auch historische Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden, sind ausgenommen. Diese Ausnahmen bedeuten allerdings nicht automatisch grünes Licht – die Zuständigkeit für die Bewertung liegt beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Was bei Verstößen droht

Wer einen nachweispflichtigen Ofen ohne Nachrüstung weiterbetreibt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die möglichen Bußgelder können nach Angaben aus dem Vollzug bis zu 50.000 Euro betragen – ein Wert, der den Höchstrahmen markiert und nicht den Regelfall. In der Praxis dürfte der Schornsteinfeger zunächst auf die Mängel hinweisen. Dennoch zeigt die Höhe, dass der Gesetzgeber das Thema ernst nimmt. Für Eigentümer empfiehlt sich deshalb weniger Aktionismus als ein nüchterner Blick in die eigenen Unterlagen und ein Gespräch mit dem zuständigen Fachhandwerk.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung eines allgemeinen Branchen- und Verbraucherthemas und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind im Einzelfall der genaue Wortlaut der 1. BImSchV sowie die Auskunft des zuständigen Bezirksschornsteinfegers.

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