Jahresgebühr gekippt: Was das BGH-Urteil für Riester-Bausparer bedeutet
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bausparkassen für die Führung von Riester-Bausparverträgen kein pauschales Jahresentgelt verlangen dürfen. Für viele Verträge stellt sich damit die Frage der Rückforderung – und die Branche muss ihre Preismodelle überdenken.
Ein kurzer Aktenzeichen-Vermerk, große Wirkung: Mit einem Urteil vom 29. Juli 2026 (Az. XI ZR 83/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bausparkassen für die Führung sogenannter Riester-Bausparverträge kein pauschales Jahresentgelt verlangen dürfen. Der XI. Zivilsenat erklärte entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Was zunächst wie eine technische Detailfrage klingt, betrifft ein Massenprodukt der staatlich geförderten Altersvorsorge – und reiht sich in eine ganze Serie von Entscheidungen zu Bankentgelten ein.
Worum es in dem Verfahren ging
Gegenstand des Streits war eine jährliche Gebühr, die eine Bausparkasse für die Verwaltung der Verträge erhob. In dem verhandelten Fall lag sie zunächst bei 15 Euro und wurde später auf 24 Euro pro Jahr angehoben. Geklagt hatte, wie in vergleichbaren Verfahren üblich, die Verbraucherseite. Die Kernfrage: Darf ein solches Entgelt überhaupt in Standardklauseln festgeschrieben werden – oder benachteiligt es die Kundschaft unangemessen?
Die Begründung des Gerichts
Der BGH sah in den Klauseln eine unangemessene Benachteiligung nach Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach der Argumentation des Senats gehören die Kontoführung, das Verbuchen der Sparbeiträge und die Berücksichtigung der staatlichen Zulagen im Rahmen der Riester-Förderung zu den Kernaufgaben einer Bausparkasse. Diese Tätigkeiten liegen demnach überwiegend im eigenen Interesse des Instituts – und die dafür anfallenden Kosten dürfen nicht als Pauschale auf die Sparerinnen und Sparer abgewälzt werden. Ein zusätzliches Entgelt setzt nach dieser Logik eine echte Gegenleistung voraus, die über die bloße Vertragsverwaltung hinausgeht.
Teil einer längeren Rechtsprechungslinie
Neu ist der Grundgedanke nicht. Bereits im November 2022 hatte der BGH Jahresentgelte in der Sparphase von Bausparverträgen gekippt (Az. XI ZR 551/21). Verbraucherzentralen führen seit Jahren Musterverfahren gegen verschiedene Entgeltmodelle von Kreditinstituten – von Kontoführungs- bis zu Verwahrgebühren. Die aktuelle Entscheidung überträgt die Linie nun ausdrücklich auf das Riester-Bausparen, das wegen seiner staatlichen Förderung besonders viele Verträge umfasst.
Was Betroffene jetzt bedenken sollten
Für Sparerinnen und Sparer stellt sich die Frage, ob sie bereits gezahlte Entgelte zurückverlangen können. Rechtlich spielt dabei die Verjährung eine zentrale Rolle: Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren, sodass sich eine Rückforderung in der Praxis meist auf die jüngere Vergangenheit beschränkt. Verbraucherschützer raten üblicherweise dazu, die eigenen Jahresabrechnungen zu prüfen und gezahlte Beträge zusammenzustellen. Mehrere Verbraucherzentralen stellen für solche Fälle Musterbriefe bereit. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt allerdings vom konkreten Vertrag, dem jeweiligen Anbieter und dem Zeitpunkt der Zahlungen ab.
Druck auf ein ohnehin umstrittenes Produkt
Für die Anbieter bedeutet das Urteil, dass eine Einnahmequelle wegfällt und Preismodelle überarbeitet werden müssen. Das trifft die Branche in einer Phase, in der die Riester-Rente insgesamt auf dem Prüfstand steht: Über eine Reform der privaten Altersvorsorge wird in der Politik seit Längerem diskutiert, Kritik an Kosten und Komplexität ist nicht neu. Das Urteil verstärkt damit einen Trend, den Gerichte und Aufsicht seit Jahren vorgeben – nämlich Nebenentgelte nur dann zuzulassen, wenn ihnen eine nachvollziehbare Leistung gegenübersteht.
Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung eines aktuellen Gerichtsurteils und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob im Einzelfall ein Rückforderungsanspruch besteht, sollte mit einer Verbraucherzentrale oder rechtskundigen Beratung geklärt werden.