Getrennt seit wann? Warum der BGH keine isolierte Klärung des Trennungsdatums zulässt
Der BGH hat entschieden: Das Trennungsdatum lässt sich im Scheidungsverfahren nicht isoliert per Zwischenfeststellungsantrag klären (XII ZB 203/25). Warum der Stichtag trotzdem so umkämpft ist – und was Betroffene tun können.
In vielen Scheidungsverfahren wird um ein Datum gestritten, das auf den ersten Blick banal wirkt: den Tag der Trennung. Dabei hängt an diesem Stichtag oft viel Geld – etwa beim Zugewinnausgleich, also der Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Beschluss vom 12. November 2025 (Az. XII ZB 203/25) klargestellt: Ehegatten können das Trennungsdatum nicht isoliert per Zwischenfeststellungsantrag gerichtlich „festzurren" lassen. Über die Entscheidung berichtete zuletzt auch eine Fachpublikation einer Münchner Kanzlei.
Worum es in dem Fall ging
Nach den veröffentlichten Angaben stritt ein Ehepaar im Rahmen der Scheidung über den Zugewinnausgleich. Weil der Trennungszeitpunkt für die Berechnung eine Rolle spielen kann – etwa über Auskunftsansprüche zum Vermögen am Trennungstag –, wollten die Beteiligten das genaue Datum der Trennung vorab verbindlich gerichtlich feststellen lassen. Der BGH erteilte diesem Vorgehen eine Absage: Ein solcher Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkt ist unzulässig.
Die Logik dahinter
Der Grund liegt im Prozessrecht. Gerichtlich feststellen lässt sich grundsätzlich nur ein Rechtsverhältnis – also etwa, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Das Trennungsdatum ist aber kein Rechtsverhältnis, sondern eine bloße Tatsache beziehungsweise ein einzelnes Element, das in verschiedene Ansprüche hineinspielt: in den Zugewinnausgleich, in den Trennungsunterhalt, in die Voraussetzungen der Scheidung selbst. Solche Vorfragen klären die Gerichte jeweils dort, wo sie entscheidungserheblich werden – nicht abstrakt und für alle Zwecke im Voraus.
Praktisch bedeutet das: Wer sich über das Trennungsdatum uneins ist, muss den Streit im jeweiligen Verfahren austragen. Es kann also theoretisch vorkommen, dass das Datum in verschiedenen Verfahren jeweils neu geprüft wird. Eine „amtliche" Trennungsurkunde, auf die sich beide Seiten fortan berufen könnten, gibt es nicht.
Warum das Datum so umkämpft ist
Der Trennungszeitpunkt ist im deutschen Familienrecht ein erstaunlich folgenreiches Datum. Er startet das Trennungsjahr, das in der Regel Voraussetzung für die Scheidung ist. Er kann über Beginn und Dauer des Trennungsunterhalts mitentscheiden. Und beim Zugewinnausgleich knüpft das Gesetz Auskunftspflichten an ihn: Ehegatten können Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen – ein Instrument, das illoyale Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Scheidungsantrag sichtbar machen soll. Je nachdem, ob die Trennung im Januar oder erst im Dezember eines Jahres angesetzt wird, können sich spürbare Unterschiede ergeben.
Hinzu kommt: Eine Trennung im Rechtssinne setzt keine getrennten Wohnungen voraus. Auch innerhalb der Ehewohnung können Ehegatten „von Tisch und Bett" getrennt leben, wenn keine gemeinsamen Lebensbereiche mehr bestehen. Genau das macht die Datumsfrage in der Praxis so streitanfällig – klare Beweise für den Tag, an dem eine Beziehung faktisch endete, gibt es selten.
Einordnung
Für Betroffene ist die Entscheidung auf den ersten Blick unbequem, weil sie einen scheinbar effizienten Weg versperrt. Prozessual ist sie jedoch konsequent: Zwischenfeststellungen sind für Rechtsverhältnisse gedacht, nicht für einzelne Tatsachen. Wer Streit über das Trennungsdatum vermeiden will, ist gut beraten, die Trennung zeitnah zu dokumentieren – etwa durch ein anwaltliches Trennungsschreiben oder eine schriftliche Mitteilung an den Partner. Das ersetzt keine gerichtliche Feststellung, schafft aber Beweismittel für spätere Verfahren.
Redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen, u.a. der Entscheidung BGH XII ZB 203/25 und einer Pressemitteilung einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar; für den Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht.
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