News

Fast drei Jahre nach dem Poolarzt-Urteil: Warum die Dienstvertretung für Praxisärzte eine heikle Frage bleibt

Das Poolarzt-Urteil des Bundessozialgerichts hat den ärztlichen Bereitschaftsdienst umgekrempelt. Bis heute sind viele niedergelassene Ärzte unsicher, wie sie Dienste rechtssicher abgeben können. Eine Einordnung.

Von Anton · · 3 Min. Lesezeit

Es gibt Gerichtsentscheidungen, deren Wirkung erst mit den Jahren sichtbar wird. Das sogenannte Poolarzt-Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 2023 (Az. B 12 R 9/21 R) gehört dazu. Fast drei Jahre später beschäftigt es niedergelassene Ärztinnen und Ärzte noch immer – und ein Blick auf aktuelle Branchenmitteilungen zeigt: Die Unsicherheit, wie sich Bereitschaftsdienste rechtssicher abgeben lassen, ist längst nicht ausgeräumt.

Was das Gericht entschieden hat

Im Ausgangsfall hatte ein Zahnarzt seine Praxis verkauft und übernahm anschließend als sogenannter Poolarzt Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden – samt Notdienstzentrale, Personal und Ausstattung. Das Bundessozialgericht wertete diese Tätigkeit nicht als selbstständig, sondern als abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Wer in die vorgegebenen Abläufe und Strukturen einer solchen Organisation eingegliedert ist, arbeitet demnach nicht auf eigene Rechnung.

Die Folgen reichten weit über den Einzelfall hinaus. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg beendete den Einsatz von Poolärzten kurz nach dem Urteil mit sofortiger Wirkung, und auch der ärztliche Bereitschaftsdienst geriet unter Druck, weil er strukturell ähnlich organisiert ist. In Baden-Württemberg hatten Berichten zufolge rund 3.000 Poolärzte zuvor etwa 40 Prozent der Dienste in den Notfallpraxen übernommen – eine Lücke, die sich nicht über Nacht schließen ließ. Mehrere Kassenärztliche Vereinigungen prüften daraufhin ihre Dienstmodelle und stellten sie teilweise um.

Das Modell der persönlichen Vertretung

Für den einzelnen Praxisinhaber stellt sich seither eine praktische Frage: Wie gibt man einen zugeteilten Bereitschaftsdienst ab, ohne in eine sozialversicherungsrechtliche Grauzone zu geraten? Die Bereitschaftsdienstordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen sehen dafür traditionell die persönliche Vertretung vor – ein Kollege übernimmt den Dienst im Namen und auf Rechnung des eingeteilten Arztes. Der entscheidende Unterschied zum gekippten Poolmodell liegt in der Rollenverteilung: Vertragspartner des Vertreters ist nicht die KV, sondern der niedergelassene Arzt selbst, der den Dienst formal behält und seinen Vertreter selbst auswählt.

Um dieses Modell herum ist inzwischen ein kleiner Markt entstanden. Digitale Plattformen wie das Portal MeinDienstarzt werben damit, Dienstabgaben und Vertretersuche über alle 17 KV-Bezirke hinweg zu organisieren – laut Anbieterangaben mit geprüften Vertretern mit deutscher Approbation. Ob solche Vermittlungsmodelle jede denkbare Konstellation absichern, ist damit freilich nicht gesagt: Ob im Einzelfall eine abhängige Beschäftigung vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung stets von der tatsächlichen Ausgestaltung ab, nicht vom Etikett des Vertrags.

Warum das Thema bleibt

Der Fall zeigt ein Grundproblem der ambulanten Versorgung: Der Bereitschaftsdienst ist eine Pflichtaufgabe der niedergelassenen Ärzteschaft, doch die Zahl derer, die ihn neben der eigenen Praxis stemmen können oder wollen, sinkt. Flexible Honorarmodelle waren jahrelang das Ventil – genau dieses Ventil hat das Bundessozialgericht enger gestellt. Wer heute Dienste abgibt oder übernimmt, sollte die Konstruktion genau prüfen und im Zweifel eine Statusfeststellung oder fachkundige Beratung in Anspruch nehmen. Zugleich wächst der Druck auf die Selbstverwaltung, tragfähige und rechtssichere Dienststrukturen zu schaffen, bevor Versorgungslücken entstehen.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, darunter Mitteilungen des Bundessozialgerichts und von Kassenärztlichen Vereinigungen. Er stellt keine Rechtsberatung dar; für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige KV oder einen Fachanwalt für Medizinrecht.

Mehr zum Thema

  • Wer übernimmt den Notdienst? Das Poolarzt-Urteil beschäftigt Praxen bis heute
  • Der teure Nachweis: Warum fehlende klinische Daten für Medizintechnik-Hersteller zum Existenzrisiko werden
  • Schrems III in Sichtweite? Was das US-Urteil zur FTC für Europas Datentransfers bedeutet
  • Weiterbildung zum Nulltarif? Wie der Bildungsgutschein funktioniert – und wo seine Grenzen liegen
  • Der Kardiologe kommt ins Wohnzimmer: Wie sich die Tiermedizin neu sortiert
  • Prüfbericht statt Screenshot: Ein Jahr BFSG – und die Abmahnungen werden professioneller