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Erst erstatten, dann streiten: Warum Phishing-Opfer im Online-Banking auf stärkere Rechte hoffen

Ein Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof will Bankkunden nach Phishing-Betrug besserstellen: Die Bank soll zunächst erstatten und erst danach über grobe Fahrlässigkeit streiten. Eine Einordnung.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Eine gefälschte SMS der Hausbank, ein täuschend echter Anruf, ein Link zur vermeintlichen TAN-Freigabe – und kurz darauf ist das Konto leer. Phishing im Online-Banking gehört zu den verbreitetsten Betrugsmaschen, und in vielen Fällen folgt auf den Schock die zweite Enttäuschung: Die Bank lehnt eine Erstattung ab und verweist auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden. Genau dieser Reflex könnte rechtlich künftig schwieriger werden.

Worum es in dem Verfahren geht

Hintergrund ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit dem Aktenzeichen C-70/25. Der zuständige Generalanwalt hat dazu am 5. März 2026 seine Schlussanträge vorgelegt – also eine rechtliche Empfehlung an das Gericht. Die Kernaussage: Eine Bank dürfe die Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung nicht allein mit dem Verweis auf eine angeblich grobe Fahrlässigkeit des Kunden verweigern. Maßgeblich ist die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2, die den Umgang mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen regelt.

Wichtig zur Einordnung: Schlussanträge sind noch kein Urteil. Sie sind ein Gutachten, dem die Richterinnen und Richter in vielen, aber nicht in allen Fällen folgen. Die endgültige Entscheidung des EuGH wird im Laufe des Jahres 2026 erwartet. Bis dahin bleibt die Frage formal offen.

Das Modell „erst zahlen, dann zurückfordern"

Die Argumentation des Generalanwalts läuft laut den vorliegenden Berichten auf ein zweistufiges Modell hinaus. In einem ersten Schritt soll die Bank den strittigen Betrag erstatten, sobald ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang gemeldet wird. Erst in einem zweiten Schritt kann das Institut versuchen, das Geld zurückzuholen – und muss dafür nachweisen, dass die Kundin oder der Kunde elementare, naheliegende Sicherheitsregeln verletzt hat.

Der entscheidende Punkt ist die Verteilung der Beweislast. Nicht der Geschädigte müsste belegen, dass er sorgfältig war, sondern die Bank müsste die grobe Fahrlässigkeit aktiv beweisen. Für Betroffene wäre das ein spürbarer Unterschied, weil sie nicht mehr in Vorleistung gehen und monatelang auf ihr Geld warten müssten, während der Streit über das Verschulden läuft.

Warum die Abgrenzung so schwierig ist

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist der eigentliche Knackpunkt. Wer auf einer perfekt nachgebauten Bankseite eine TAN eingibt, handelt anders als jemand, der einem Anrufer am Telefon bereitwillig mehrere Freigaben erteilt. Die Methoden der Täter werden zugleich immer professioneller: Mit KI lassen sich Stimmen klonen, Webseiten in Minuten kopieren und Nachrichten individuell zuschneiden. Was vor wenigen Jahren noch als leicht erkennbarer Betrug galt, ist heute für Laien oft kaum noch zu durchschauen. Genau hier setzt die verbraucherfreundliche Lesart an: Je raffinierter die Täuschung, desto fraglicher ist der Vorwurf, das Opfer hätte den Betrug erkennen müssen.

Aus Sicht der Kreditwirtschaft steht dem ein berechtigtes Interesse gegenüber, nicht für jede Unvorsichtigkeit einstehen zu müssen und Missbrauch durch vorgetäuschte Schadensfälle zu verhindern. Die endgültige Linie wird der EuGH ziehen müssen – und nationale Gerichte werden sie anschließend auf den Einzelfall anwenden.

Was Betroffene jetzt schon beachten können

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gilt: Wer einen verdächtigen Vorgang bemerkt, sollte die Zahlung unverzüglich bei der Bank anzeigen und reklamieren, denn nur gemeldete, nicht autorisierte Vorgänge lösen die Erstattungsmechanik überhaupt aus. Hilfreich ist außerdem, Belege und Kommunikation zu sichern. Bestätigt der EuGH die Linie des Generalanwalts, dürften sich die Karten zwischen Banken und Kundschaft neu verteilen – zugunsten derer, die einer immer ausgefeilteren Betrugsindustrie gegenüberstehen.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung eines laufenden Verfahrens und ersetzt keine Rechtsberatung. Schlussanträge eines Generalanwalts sind unverbindlich; eine endgültige Entscheidung des EuGH steht noch aus. Für die Bewertung des eigenen Falls sollten Betroffene fachkundigen Rat einholen.

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