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Enterbt und trotzdem am Erbe beteiligt: Was der Pflichtteil wirklich bedeutet

Wer im Testament übergangen wird, geht selten völlig leer aus. Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestanspruch – doch wie hoch der ausfällt, hängt von mehr ab als der bekannten Faustregel „die Hälfte“.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Kaum ein Thema im Erbrecht sorgt für so viele Missverständnisse wie der Pflichtteil. Immer wieder taucht in Beratungen die Annahme auf, ein Testament könne unliebsame Angehörige vollständig und folgenlos vom Nachlass ausschließen. In der Praxis stimmt das nur zum Teil. Denn das deutsche Erbrecht kennt einen Schutzmechanismus, der bestimmten nahen Verwandten selbst dann einen Anteil zubilligt, wenn der Verstorbene sie ausdrücklich übergangen hat. Aktueller Anlass, das Thema einzuordnen, ist die anhaltende Präsenz des Pflichtteils in der anwaltlichen Nachlassberatung – ein Dauerbrenner, der viele Familien überrascht.

Wer überhaupt einen Pflichtteil verlangen kann

Der Kreis der Berechtigten ist bewusst eng gezogen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2303 BGB) können in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und – falls diese bereits verstorben sind – Enkel, einen Pflichtteil geltend machen. Hinzu kommen der überlebende Ehegatte sowie, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Verstorbenen. Geschwister, Nichten, Neffen oder entferntere Verwandte gehören ausdrücklich nicht dazu. Voraussetzung ist zudem, dass die betreffende Person durch eine Verfügung von Todes wegen – meist ein Testament – von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Wer gar nicht erst enterbt wurde, braucht keinen Pflichtteil, weil er ohnehin erbt.

Die Faustregel „die Hälfte“ – und ihre Tücken

Der Pflichtteil beträgt der Höhe nach die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das klingt einfach, ist es aber selten. Denn zunächst muss überhaupt bestimmt werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil ohne Testament ausgefallen wäre – und genau das hängt von der jeweiligen Familienkonstellation ab. Ob der Erblasser verheiratet war, in welchem Güterstand er lebte, wie viele Kinder es gibt und ob ein Ehegatte überlebt, verschiebt die Quoten teils erheblich. Ein einzelnes Kind neben einem überlebenden Ehepartner steht anders da als drei Kinder ohne Ehegatten. Der Pflichtteil ist außerdem kein Anspruch auf einzelne Gegenstände oder Immobilien, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Wer also glaubt, über den Pflichtteil das Elternhaus beanspruchen zu können, irrt: Es geht ausschließlich um einen Wertausgleich in Euro.

Warum Schenkungen und Immobilien die Rechnung ändern

Besonders unterschätzt wird der Einfluss früherer Schenkungen. Wer zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt hat – etwa um den Nachlass klein zu rechnen –, kann damit den Pflichtteil nicht ohne Weiteres aushebeln. Das Gesetz kennt einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, der Schenkungen der letzten Jahre anteilig wieder dem Nachlass hinzurechnet. Je näher die Schenkung am Todeszeitpunkt liegt, desto stärker wird sie berücksichtigt. Auch die Bewertung von Immobilien ist ein häufiger Streitpunkt, weil der Verkehrswert – und nicht etwa ein alter Kaufpreis oder Steuerwert – maßgeblich ist. Gutachten, Nutzungsrechte oder ein lebenslanges Wohnrecht können den anzusetzenden Wert und damit den Pflichtteil deutlich verändern.

Zwischen Schutzfunktion und Konfliktpotenzial

Der Pflichtteil ist historisch als Schutz der Familie gedacht: Er soll verhindern, dass nahe Angehörige völlig mittellos zurückbleiben, weil ein Erblasser sein Vermögen anderweitig verteilt. Zugleich ist er ein häufiger Auslöser von Konflikten, etwa wenn Erben Liquidität aufbringen müssen, um einen enterbten Angehörigen auszuzahlen, das Vermögen aber in einer Immobilie oder einem Unternehmen gebunden ist. Fachleute raten deshalb dazu, das Thema frühzeitig und offen zu regeln – ob durch abgestimmte Testamente, Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung oder eine vorausschauende Gestaltung von Schenkungen. Wer sich unsicher ist, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, kommt an einer Prüfung des Einzelfalls kaum vorbei, denn die genannten Faktoren greifen ineinander.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Erbfalls sollten die tatsächlichen Umstände fachkundig geprüft werden.