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Ein Jahr Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was sich für Onlineshops geändert hat – und was offen bleibt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Ein Jahr später: Was Onlineshops umsetzen müssen, wie weit der Markt ist – und wie die „Abmahnwelle“ einzuordnen ist.

Von Anton · · 3 Min. Lesezeit

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten – nun liegt das erste Jahr hinter Unternehmen, Verbänden und Aufsicht. Das Gesetz setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und verpflichtet weite Teile der Wirtschaft dazu, digitale Angebote so zu gestalten, dass auch Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Ein Jahr später lohnt der nüchterne Blick: Was hat sich tatsächlich verändert – und wo hakt es noch?

Was das Gesetz verlangt

Im Kern betrifft das BFSG Produkte und Dienstleistungen, die sich an Endverbraucher richten – darunter Onlineshops, Apps, Bankdienstleistungen, Ticketsysteme und der gesamte elektronische Geschäftsverkehr im B2C-Bereich. Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die ihrerseits auf die international etablierten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Stufe AA verweist. Praktisch bedeutet das unter anderem ausreichende Farbkontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Textalternativen für Bilder und eine Struktur, die auch von Screenreadern erfasst wird.

Für reine Dienstleister gibt es eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind von den Dienstleistungspflichten befreit. Wer dagegen Produkte herstellt, fällt auch als Kleinstunternehmen unter die Anforderungen. Anders als bei manch anderer Regulierung gibt es für Onlineshops keine großzügigen Übergangsfristen – die Pflichten gelten seit dem Stichtag. Bei Verstößen drohen Bußgelder, die je nach Konstellation bis zu 100.000 Euro reichen können.

Der Markt kommt langsam in Bewegung

Dass Barrierefreiheit kein Nischenthema mehr ist, lässt sich kaum bestreiten. Wie schnell die Umsetzung tatsächlich voranschreitet, ist allerdings schwer zu messen. Anbieter von Prüf- und Beratungsleistungen berichten, dass nach einem Jahr erst ein Bruchteil der betroffenen Websites die Anforderungen vollständig erfülle – einzelne Marktbeobachter nennen Quoten um die 50 Prozent. Solche Zahlen stammen meist aus Stichproben einzelner Dienstleister und sind nicht als amtliche Statistik zu verstehen; sie zeigen aber die Richtung: Vieles ist begonnen, wenig ist fertig.

Bemerkbar macht sich auch, dass die Marktüberwachung Form annimmt. Zuständig ist die länderübergreifende Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Aus der Branche heißt es, die Stelle werde sowohl auf Beschwerden hin als auch durch eigene Stichproben aktiv – belastbare Tätigkeitsbilanzen über ein volles Jahr stehen jedoch noch am Anfang.

Abmahnungen: Realität, aber mit Augenmaß einzuordnen

Ein wiederkehrendes Reizwort ist die „Abmahnwelle“. Tatsächlich berichten Dienstleister, dass Aufforderungen zur Nachbesserung zunähmen und sich zunehmend auf förmliche Prüfberichte statt auf pauschale Mängelrügen stützten. Für betroffene Unternehmen ist Vorsicht angebracht – zugleich gilt: Wer mit drastischen Bedrohungsszenarien wirbt, hat oft selbst ein wirtschaftliches Interesse an Verunsicherung. Seriöse Orientierung bieten neutrale Stellen wie die Industrie- und Handelskammern, die das Thema seit Monaten begleiten.

Was Unternehmen jetzt mitnehmen können

Barrierefreiheit ist mehr als eine Pflichtübung: Klar strukturierte, gut bedienbare Seiten kommen allen Nutzern zugute und zahlen auf Reichweite und Conversion ein. Sinnvoll ist ein pragmatischer Dreischritt – den eigenen Status mit einem strukturierten Test erheben, die gröbsten Hürden bei Kontrast, Tastaturbedienung und Formularen zuerst beseitigen und die Umsetzung dokumentieren. Ein Jahr nach Inkrafttreten ist klar: Das BFSG bleibt ein Dauerthema, kein einmaliges Projekt.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die verbindliche Beurteilung des Einzelfalls sollten fachkundige Beraterinnen und Berater hinzugezogen werden.

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