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Ein Jahr Barrierefreiheitsgesetz: Wie digitale Teilhabe vom Wunsch zur Pflicht wurde

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops und Apps barrierefrei sein. Ein Jahr später zeigt sich, wo Unternehmen stehen – und warum das Thema längst über Webseiten hinausreicht.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Wenn ein Online-Shop sich nicht per Tastatur bedienen lässt, ein Kontrast zu schwach ist oder ein Screenreader an einem Bestellformular scheitert, war das lange ein Ärgernis – aber kein Rechtsverstoß. Das hat sich geändert. Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), und ein knappes Jahr nach dem Stichtag lässt sich erstmals nüchtern bilanzieren, was die neue Pflicht in der Praxis bedeutet.

Vom freiwilligen Bonus zur gesetzlichen Anforderung

Das BFSG setzt eine europäische Vorgabe um, den sogenannten European Accessibility Act. Ziel ist, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für möglichst alle Menschen nutzbar sind – unabhängig von Seh-, Hör-, Bewegungs- oder kognitiven Einschränkungen. Anders als frühere Regelungen, die vor allem öffentliche Stellen in die Pflicht nahmen, richtet sich das Gesetz nun ausdrücklich auch an private Unternehmen, die Verbraucherinnen und Verbraucher beliefern.

Betroffen sind unter anderem Online-Shops, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung, Telekommunikationsdienste sowie E-Books und entsprechende Lesegeräte. Die technischen Maßstäbe orientieren sich an etablierten Standards – konkret an der europäischen Norm EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Stufe AA. Dahinter stehen handfeste Anforderungen: Alternativtexte für Bilder, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, ausreichende Farbkontraste, verständliche Fehlermeldungen und ein technisch sauber strukturierter Quellcode.

Wer muss – und wer nicht

Nicht jedes Unternehmen ist gleichermaßen betroffen. Das Gesetz nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten und weniger als zehn Beschäftigte sowie höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz haben. Diese Schwelle entlastet viele kleine Betriebe, ist aber kein Freibrief: Wer Produkte herstellt oder vertreibt, kann unabhängig von der Größe in der Verantwortung stehen, und die Grenze ist im Einzelfall nicht immer eindeutig zu ziehen.

Für größere Anbieter ist die Lage klarer. Bei Verstößen drohen behördliche Anordnungen bis hin zur Untersagung eines Angebots sowie Bußgelder, die sich auf bis zu 100.000 Euro belaufen können. In der Praxis dürfte die Marktaufsicht zunächst auf Hinweise und Beschwerden reagieren, statt flächendeckend zu kontrollieren – ein Umstand, der manchem Unternehmen mehr Zeit verschafft, als der harte Wortlaut vermuten lässt.

Mehr als nur eine Frage der Webseite

Auffällig ist, wie weit sich das Thema inzwischen über klassische Shop-Seiten hinaus ausgebreitet hat. Auch Bereiche, die nicht unmittelbar unter das Gesetz fallen, greifen die Idee der digitalen Teilhabe auf. Im Sport etwa rückt die barrierefreie Gestaltung von Apps, Streams und Vereinsangeboten stärker in den Blick; Verbände und Dienstleister kündigen Kooperationen an, um Inhalte für ein breiteres Publikum zugänglich zu machen. Solche Vorhaben sind rechtlich nicht immer erzwungen, zeigen aber, dass Barrierefreiheit zunehmend als Qualitätsmerkmal verstanden wird – und nicht nur als lästige Auflage.

Dahinter steckt auch ein wirtschaftliches Argument. Menschen mit Behinderung, ältere Nutzerinnen und Nutzer sowie Personen mit vorübergehenden Einschränkungen bilden zusammen eine erhebliche Zielgruppe. Eine Seite, die sich gut vorlesen lässt und klar strukturiert ist, kommt zudem häufig allen zugute – von der mobilen Bedienung bis zur Auffindbarkeit in Suchmaschinen.

Eine Daueraufgabe, kein abgeschlossenes Projekt

Die wichtigste Erkenntnis des ersten Jahres dürfte sein, dass Barrierefreiheit kein Zustand ist, den man einmal herstellt und dann abhakt. Webseiten ändern sich, neue Funktionen kommen hinzu, Inhalte werden ausgetauscht. Fachleute raten deshalb dazu, Zugänglichkeit als laufenden Prozess zu behandeln und bei Relaunches oder neuen Tools von Anfang an mitzudenken, statt sie nachträglich aufzusetzen. Für viele Unternehmen verschiebt sich damit die eigentliche Frage: weg von "Sind wir gerade konform?" hin zu "Wie halten wir das dauerhaft?".


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung eines allgemeinen Trends und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang das BFSG auf ein konkretes Angebot zutrifft, sollte im Einzelfall fachkundig geprüft werden.

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