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Der Ex-Partner stirbt, die Rentenkürzung bleibt: Der blinde Fleck der Witwenrenten-Debatte

Stirbt der geschiedene Ex-Partner, bleibt die Rentenkürzung aus dem Versorgungsausgleich meist lebenslang bestehen. Der ISUV fordert ein Umdenken – und eine 36-Monats-Regel bietet manchen Betroffenen schon heute einen Ausweg.

Von Anton · · 3 Min. Lesezeit

Über die Zukunft der Hinterbliebenenrente wird in Deutschland derzeit intensiv diskutiert. Eine Gruppe kommt in der Debatte nach Ansicht von Betroffenenverbänden aber kaum vor: Geschiedene, deren frühere Ehepartner verstorben sind. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) fordert in einer aktuellen Mitteilung, die lebenslange Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich in diesen Fällen zu beenden. Ein Blick auf die Rechtslage zeigt, warum das Thema so viele Menschen betrifft – und warum die Regelung dennoch ihre Logik hat.

Was der Versorgungsausgleich bewirkt

Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften grundsätzlich hälftig zwischen den Partnern aufgeteilt. Wer in der Ehe beruflich zurücksteckte – etwa für Kindererziehung oder Haushalt – erhält so eigene Rentenansprüche. Der ausgleichspflichtige Partner muss im Gegenzug eine dauerhafte Kürzung seiner Rente hinnehmen. Das Prinzip gilt als Kernstück einer fairen Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung.

Der Streitpunkt: Kürzung über den Tod hinaus

Umstritten ist, was passiert, wenn die ausgleichsberechtigte Person stirbt. Anders als viele Betroffene erwarten, lebt die ursprüngliche Rente dann nicht automatisch wieder auf: Die Kürzung bleibt grundsätzlich lebenslang bestehen – auch wenn der frühere Partner die übertragenen Anwartschaften nur kurz oder teilweise in Anspruch nehmen konnte.

Eine wichtige Ausnahme sieht das Versorgungsausgleichsgesetz allerdings vor: Hat die verstorbene Person die Rente aus den übertragenen Anrechten insgesamt höchstens 36 Monate bezogen, kann der überlebende Ex-Partner bei seinem Versorgungsträger eine Anpassung beantragen. Die Kürzung wird dann auf Antrag ausgesetzt, die eigene Rente wieder in voller Höhe gezahlt. Wer die Frist überschreitet – und sei es um wenige Monate – geht dagegen leer aus. Der Antrag wirkt zudem nicht rückwirkend, weshalb Fachleute raten, ihn nach dem Tod des Ex-Partners zügig zu stellen.

Die Kritik des ISUV – und die Gegenargumente

Der ISUV hält diese Rechtslage für ungerecht: Während Witwen und Witwer über die Hinterbliebenenrente abgesichert würden und deren Reform derzeit politisch verhandelt werde, blieben Geschiedene mit einer dauerhaften Kürzung zurück, der nach dem Tod des Ex-Partners kein Versorgungszweck mehr gegenüberstehe – so die Position des Verbands. Er fordert deshalb, die lebenslange Kürzung zu beenden und Geschiedene in die Witwenrenten-Debatte einzubeziehen.

Die Rentenversicherung und die bisherige Rechtsprechung argumentieren dagegen mit der Systematik des Versorgungsausgleichs: Mit der Übertragung entstehen eigenständige Anrechte des berechtigten Partners – vergleichbar mit einer endgültigen Vermögensübertragung. Was mit diesen Anrechten nach dem Tod geschieht, folgt denselben Regeln wie bei jeder anderen Rente, die mit dem Tod endet. Auch Kostenargumente spielen eine Rolle: Ein generelles Wiederaufleben der ungekürzten Rente würde die Rentenkasse dauerhaft belasten.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Unabhängig vom Ausgang der politischen Debatte lohnt sich für Betroffene ein Blick auf die 36-Monats-Regel: Wer seine Rente wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt bekommt und dessen Ex-Partner verstorben ist, sollte prüfen (lassen), wie lange die verstorbene Person tatsächlich Rente aus den übertragenen Anrechten bezogen hat. Liegt der Bezug unter drei Jahren, kann ein Anpassungsantrag die eigene Rente spürbar erhöhen.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung auf Basis einer Pressemitteilung des ISUV e.V. auf openPR.de sowie öffentlich zugänglicher Informationen zur Rechtslage beim Versorgungsausgleich. Er stellt keine Rechts- oder Rentenberatung dar. Verbindliche Auskünfte zum Einzelfall erteilen die Deutsche Rentenversicherung, Rentenberaterinnen und -berater oder Fachanwälte für Familienrecht.

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