Der Ausweis am Produkt: Warum der Digitale Produktpass zum Datenprojekt wird
Ab Februar 2027 muss die erste Produktgruppe in der EU einen digitalen Pass mitführen – Batterien machen den Anfang, weitere Warengruppen folgen gestaffelt. Für Hersteller ist die eigentliche Hürde selten der QR-Code, sondern die Frage, wer im eigenen Haus überhaupt weiß, woraus ein Produkt besteht.
Rund um den Digitalen Produktpass ist in den vergangenen Monaten ein kleiner Markt entstanden: Softwareanbieter, Beratungshäuser und Plattformgründungen positionieren sich für eine Pflicht, die noch gar nicht flächendeckend gilt. Der Andrang ist ein guter Indikator dafür, wie groß der erwartete Umstellungsbedarf ist – und wie wenig geklärt bislang ist, wer die dafür nötigen Daten eigentlich liefert.
Was der Produktpass sein soll
Die Grundidee ist unspektakulär: Zu einem Produkt gehört künftig ein maschinenlesbarer Datensatz, der über einen Träger – meist einen QR-Code oder einen NFC-Chip – abrufbar ist. Darin sollen Angaben stehen, die heute über Datenblätter, Lieferantenerklärungen und Konformitätsunterlagen verstreut sind: Materialzusammensetzung, Anteil an Rezyklaten, Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit, Hinweise zur Entsorgung. Adressat ist nicht nur der Endkunde, sondern ebenso der Reparaturbetrieb, der Recycler und die Marktüberwachung.
Rechtlich stützt sich das Vorhaben auf die EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781). Diese schreibt allerdings keinen einheitlichen Stichtag für alle Waren vor. Sie schafft den Rahmen; die konkreten Anforderungen entstehen erst über sogenannte delegierte Rechtsakte, die die Europäische Kommission für einzelne Produktgruppen nacheinander erlässt. Nach dem bislang veröffentlichten Arbeitsplan sind Eisen und Stahl früh an der Reihe, Textilien folgen, Möbel und Elektronik später. Zwischen der Verabschiedung eines solchen Rechtsakts und dem Geltungsbeginn liegen typischerweise rund 18 Monate.
Batterien machen den Anfang
Der erste verbindliche Termin stammt nicht aus der Ökodesign-Verordnung, sondern aus der EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Ab dem 18. Februar 2027 müssen Traktionsbatterien für Elektrofahrzeuge, Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und Industriebatterien oberhalb von zwei Kilowattstunden einen Batteriepass mitführen. Damit existiert erstmals ein Datum, an dem sich Hersteller und Zulieferer tatsächlich orientieren können – und ein Präzedenzfall, an dem sich zeigen wird, wie praktikabel das Konzept ist.
Parallel entsteht die Infrastruktur: Ein zentrales EU-Register soll die Kennungen der Pässe verwalten, damit Behörden Produkte zuordnen können, ohne dass die vollständigen Daten an einer Stelle liegen. Der Pass selbst bleibt dezentral beim Wirtschaftsakteur.
Das eigentliche Problem liegt vor der Software
In der Debatte dominieren technische Fragen – Datenträger, Schnittstellen, Formate. Die praktische Hürde liegt jedoch meist eine Ebene tiefer. Wer angeben soll, wie hoch der Rezyklatanteil eines Bauteils ist, muss diese Information von seinem Lieferanten bekommen, und der wiederum von seinem. Bei einem Gerät mit mehreren hundert Zukaufteilen ist das keine Datenbankfrage, sondern eine Frage der Lieferantenbeziehungen.
Hinzu kommt ein Zielkonflikt, über den ungern gesprochen wird: Präzise Materialangaben sind für Recycler wertvoll, verraten aber auch etwas über Rezepturen und Bezugsquellen. Wie weit die Offenlegungspflicht reicht und welche Angaben nur berechtigten Stellen zugänglich sind, wird in den Rechtsakten je Produktgruppe unterschiedlich ausfallen.
Für kleinere Hersteller entsteht daraus eine unangenehme Planungslage. Wer heute investiert, weiß noch nicht genau, welche Datenfelder seine Produktgruppe verlangen wird. Wer wartet, hat nach Veröffentlichung des Rechtsakts womöglich anderthalb Jahre, um Stammdaten zu ordnen, die über Jahrzehnte gewachsen sind. Beratungsangebote werben genau mit dieser Unsicherheit – ein Grund, Aussagen über angeblich fertige Komplettlösungen mit einiger Zurückhaltung zu lesen.
Bemerkenswert ist dabei ein Nebeneffekt: Betriebe, die für den Produktpass ihre Stückliste sauber durchgehen, stoßen häufig auf Lücken, die mit europäischer Regulierung nichts zu tun haben – veraltete Artikelstämme, doppelte Datensätze, Lieferanten ohne hinterlegte Nachweise. Insofern erzwingt die Vorschrift eine Aufräumarbeit, die ohnehin fällig gewesen wäre.
Redaktionelle Einordnung eines Branchentrends. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die jeweils geltenden Rechtsakte für die betroffene Produktgruppe.