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Das nicht gezogene Rücktrittsrecht: Warum der BGH Vertragserben gegen Schenkungen stärkt

Wer in einem Erbvertrag bedacht ist, kann Geschenke des Erblassers an Dritte auch dann zurückfordern, wenn der Vertrag ein Rücktrittsrecht vorsah – solange dieses nie ausgeübt wurde. Der Bundesgerichtshof hat damit eine Lücke geschlossen, über die Instanzgerichte lange uneins waren.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Der Erbvertrag gilt als das verbindlichste Instrument der Nachlassplanung. Anders als ein Testament, das jederzeit widerrufen werden kann, bindet er den Erblasser: Wer darin einen Erben einsetzt, kann diese Verfügung im Regelfall nicht mehr einseitig kassieren. Genau diese Bindung hat allerdings eine bekannte Schwachstelle – sie erfasst nur den Nachlass, nicht das Vermögen zu Lebzeiten. Wer verschenkt, was er später vererben müsste, kann die Bindung wirtschaftlich aushöhlen, ohne den Vertrag anzurühren.

Was § 2287 BGB leisten soll

Für diesen Fall kennt das Bürgerliche Gesetzbuch einen Auffangmechanismus. Nach § 2287 BGB kann der Vertragserbe nach dem Erbfall vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Die Vorschrift richtet sich also nicht gegen jede Zuwendung – Anlassgeschenke, Unterstützung im Alltag oder Schenkungen mit einem anerkennenswerten eigenen Interesse des Erblassers bleiben unangetastet. Sie greift dort, wo die lebzeitige Weggabe erkennbar den Zweck hatte, den vertraglich Bedachten leer ausgehen zu lassen.

Umstritten war seit Jahren eine Konstellation, die in der notariellen Praxis häufig vorkommt: Erbverträge enthalten oft einen ausdrücklichen Rücktrittsvorbehalt. Der Erblasser behält sich vor, sich vom Vertrag wieder zu lösen. Die Frage lautete, ob eine solche Klausel die Bindungswirkung von vornherein so weit abschwächt, dass der Vertragserbe gar kein schutzwürdiges Vertrauen mehr aufbauen kann – und der Rückforderungsanspruch damit ins Leere läuft.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) beantwortet. Nach der Entscheidung schließt ein Rücktrittsrecht, das der Erblasser zwar hatte, aber nicht ausgeübt hat, den Anspruch aus § 2287 BGB nicht aus. Maßgeblich ist die tatsächliche Lage: Solange der Rücktritt nicht erklärt ist, bleibt der Erblasser an seine vertragsmäßigen Verfügungen gebunden, und der eingesetzte Erbe darf mit dem Erbfall rechnen.

Das Gericht stellt in seiner Begründung auf die Konsequenz der Gegenauffassung ab: Andernfalls könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und die im Erbvertrag vereinbarte Erbeinsetzung so wirtschaftlich entwerten, ohne den Vertrag jemals formell anzutasten. Der Fall selbst betraf zwei Geschwister und einen Erbvertrag aus dem Jahr 1969, in dem sich die Eltern gegenseitig als Vorerben und die Kinder als Nacherben beziehungsweise Schlusserben eingesetzt hatten.

Was das praktisch bedeutet

Für die Nachlassgestaltung verschiebt das Urteil weniger das Recht als die Erwartungshaltung. Der Rücktrittsvorbehalt bleibt ein taugliches Instrument, um Flexibilität zu erhalten – aber er ist kein Freibrief für lebzeitige Vermögensverschiebungen. Wer sich Handlungsspielraum offenhalten will, muss den Rücktritt tatsächlich erklären, statt sich auf die bloße Möglichkeit zu verlassen.

Für Beschenkte entsteht eine Unsicherheit, die über Jahre reichen kann: Der Anspruch entsteht erst mit dem Erbfall, wird aber an einer Absicht gemessen, die im Moment der Schenkung bestand. Ob eine Beeinträchtigungsabsicht vorliegt, bleibt eine Frage des Einzelfalls, die in der Praxis regelmäßig über Indizien entschieden wird – etwa über den zeitlichen Zusammenhang, den Umfang der Zuwendung im Verhältnis zum Gesamtvermögen und die Frage, ob der Erblasser ein eigenes lebzeitiges Interesse an der Schenkung hatte.

Offen bleibt, wie stark sich die Entscheidung auf laufende Verfahren auswirkt. Klar ist nur, dass eine bislang gern zitierte Verteidigungslinie – „der Vertrag war ohnehin kündbar" – vor dem obersten Zivilgericht keinen Bestand mehr hat.


Redaktionelle Einordnung eines Gerichtsurteils. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; für die Bewertung eines konkreten Falls ist anwaltlicher oder notarieller Rat erforderlich.