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Das Kind als Inhalt: Warum "Sharenting" zur Rechtsfrage wird

Eltern teilen Fotos ihrer Kinder oft selbstverständlich im Netz. Doch Kinder haben eigene Persönlichkeitsrechte – warum "Sharenting" zunehmend rechtlich und gesellschaftlich diskutiert wird.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Das erste Lächeln, der erste Schultag, der Urlaub am Meer: Für viele Eltern ist es selbstverständlich, solche Momente in sozialen Netzwerken zu teilen. Für dieses Verhalten hat sich der Begriff "Sharenting" eingebürgert – ein Kofferwort aus dem englischen "sharing" (teilen) und "parenting" (Erziehung). Was als harmlose Geste der Verbundenheit gemeint ist, rückt zunehmend in den Blick von Datenschützern, Juristen und Kinderschutzorganisationen. Denn die Bilder zeigen Menschen, die nicht selbst gefragt wurden: die Kinder.

Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild

In Deutschland gilt das sogenannte Recht am eigenen Bild, das die Veröffentlichung von Personenaufnahmen grundsätzlich an deren Einwilligung knüpft. Bei minderjährigen Kindern entscheiden in der Regel die Eltern als Sorgeberechtigte. Hinzu kommt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die für die Verarbeitung personenbezogener Daten – und dazu zählen erkennbare Fotos – eine Rechtsgrundlage verlangt. Doch dieses elterliche Entscheidungsrecht ist nach Einschätzung von Fachleuten kein Freibrief. Auch Kinder besitzen ein eigenes allgemeines Persönlichkeitsrecht, und Artikel 16 der UN-Kinderrechtskonvention spricht ihnen ausdrücklich ein Recht auf Privatsphäre zu.

Wann das Kind mitreden sollte

In der Praxis verschiebt sich die Zuständigkeit mit dem Alter. Medienpädagogische und juristische Beratungsstellen orientieren sich an einer einfachen Faustregel: Bei sehr jungen Kindern entscheiden die Eltern allein, doch mit zunehmendem Alter – häufig wird die Grenze bei etwa acht Jahren gezogen – sollten Kinder in die Entscheidung einbezogen werden. Bei älteren Kindern und Jugendlichen wird teils von einer "Doppelzuständigkeit" gesprochen: Sowohl die Sorgeberechtigten als auch das Kind selbst sollten mit einer Veröffentlichung einverstanden sein. Diese Abstufungen sind keine starren Gesetzesparagrafen, sondern Orientierungshilfen, die das wachsende Selbstbestimmungsrecht des Kindes abbilden.

Wo die Grenzen des elterlichen Rechts liegen

Einig sind sich Fachleute, dass Eltern ihre Kinder nicht beliebig in Szene setzen dürfen. Aufnahmen, die ein Kind bloßstellen, lächerlich machen oder entwürdigen, sind problematisch – etwa peinliche Situationen, Nacktbilder oder Fotos in ungünstigen Posen. Solche Inhalte können nicht nur das Persönlichkeitsrecht verletzen, sondern dem Kind später real schaden, wenn Mitschüler oder Arbeitgeber sie finden. Das Bewusstsein dafür wächst: Auch im politischen Raum wird das Thema diskutiert, unter anderem mit Blick auf sogenannte "Kidfluencer", also Kinder, deren Alltag kommerziell vermarktet wird.

Praktische Vorsicht statt Verbotskultur

Die meisten Hinweise von Verbraucher- und Medienkompetenzstellen laufen auf Zurückhaltung statt auf ein generelles Verbot hinaus. Empfohlen wird, möglichst wenige zusätzliche personenbezogene Daten preiszugeben, also keine vollen Namen, Geburtsdaten oder Adressen zu einem Foto zu nennen. Aufnahmen, die Rückschlüsse auf Kindergarten, Schule oder Wohnort erlauben, sollten vermieden werden, ebenso Bilder mit nacktem Körper. Wer Erinnerungen teilen möchte, kann auf geschlossene Gruppen, verschlüsselte Messenger oder schlicht das persönliche Gespräch ausweichen. Ein einmal hochgeladenes Bild lässt sich praktisch nie vollständig zurückholen – diese Endgültigkeit ist der eigentliche Kern der Debatte.

Ein Abwägen, das jede Familie selbst trifft

Sharenting ist kein Randphänomen, sondern Alltag in Millionen Familien. Die Diskussion darum ist weniger ein Aufruf zum Misstrauen als eine Einladung, kurz innezuhalten: Würde mein Kind dieser Veröffentlichung später zustimmen? Wer diese Frage gewohnheitsmäßig stellt, bewegt sich meist auf der sicheren Seite – rechtlich wie menschlich. Die Persönlichkeitsrechte des Kindes enden nicht an der elterlichen Liebe, sie beginnen dort erst, ernst genommen zu werden.


Dieser Beitrag ist eine allgemeine redaktionelle Einordnung und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Fälle empfiehlt sich die Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt beziehungsweise eine Verbraucher- oder Datenschutzberatungsstelle.

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