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Das Ende der Selbstanzeige: Warum ein neuer Verbrechenstatbestand das Steuerstrafrecht umbauen würde

Der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität will die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer heutigen Form abschaffen und schwere Steuerhinterziehung als Verbrechen einstufen. Die zweite Änderung wirkt technisch – hätte aber tiefere Folgen als die erste.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Wenn über Steuerstrafrecht diskutiert wird, geht es meist um Strafhöhen. Der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität, den Bundesfinanzministerium und Bundesjustizministerium am 16. Juli 2026 gemeinsam vorgelegt haben, enthält solche Zahlen: bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe für besonders schwere Fälle organisierter Steuerkriminalität. Die weitreichendere Änderung steht jedoch eine Zeile weiter – in der Einstufung als Verbrechen.

Vergehen oder Verbrechen: ein Unterschied mit Verfahrensfolgen

Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Vergehen und Verbrechen. Als Verbrechen gelten Taten, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Genau das sieht der Plan für schwere Steuerstraftaten vor – und daran hängt mehr als ein Etikett.

Bei einem Verbrechen ist das Strafbefehlsverfahren nach § 407 der Strafprozessordnung ausgeschlossen. Ebenso entfällt die Möglichkeit, ein Verfahren nach den §§ 153, 153a StPO einzustellen – also gegen Auflage oder wegen Geringfügigkeit zu erledigen. Auf diese Instrumente entfällt in der Praxis ein erheblicher Teil der Erledigungen in Wirtschaftsstrafsachen. Fällt beides weg, muss angeklagt werden; lässt das Gericht die Anklage zu, folgt eine öffentliche Hauptverhandlung.

Für Beschuldigte heißt das: weniger Möglichkeiten, einen Fall diskret und schnell zu beenden. Für die Justiz heißt es: mehr Hauptverhandlungen in einem Bereich, der als personalintensiv und langwierig gilt. Der Plan adressiert das an einer Stelle immerhin mittelbar, indem das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie verbessert werden soll.

Die Selbstanzeige und ihr Anreizproblem

Der zweite große Eingriff betrifft ein Institut, das international als deutsche Besonderheit gilt. Bislang kann nach § 398a der Abgabenordnung von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn Steuerpflichtige eine Selbstanzeige abgeben, die hinterzogenen Steuern nachzahlen und zusätzlich einen Geldbetrag entrichten, der je nach Höhe der Hinterziehung zwischen 10 und 20 Prozent liegt.

Die Begründung des Ministeriums für die Abschaffung setzt an den Anreizen an: Die Regelung belohne, sich erst zu offenbaren, wenn die Entdeckung droht. Genau dieser Punkt war in der Vergangenheit umstritten. Befürworter der Selbstanzeige verweisen darauf, dass sie eine Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ermöglicht und dem Fiskus Einnahmen sichert, die sonst nie geflossen wären – etwa in den Jahren nach dem Ankauf von Datenträgern mit Kontoinformationen. Kritiker halten dagegen, dass die Straffreiheit faktisch nur denen offensteht, die die Nachzahlung leisten können.

Bemerkenswert ist die Formulierung im Plan: Abgeschafft werden soll die strafbefreiende Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form". Ob damit eine ersatzlose Streichung oder ein enger gefasster Nachfolger gemeint ist, lässt das Papier offen.

Unternehmen, Vermögensabschöpfung, Transparenz

Über das Individualstrafrecht hinaus zielt der Plan auf juristische Personen. Der Bußgeldrahmen für Unternehmen soll erhöht, Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft sollen ausgebaut werden. Sanktionen wegen schwerer Steuerstraftaten sollen öffentlich zugänglich gemacht werden – nach Angaben des Ministeriums unter Wahrung verfassungs- und datenschutzrechtlicher Vorgaben. Eine solche Veröffentlichungspflicht dürfte zu den Punkten gehören, an denen im Gesetzgebungsverfahren am intensivsten gerungen wird, weil sie faktisch eine zusätzliche Sanktionswirkung entfaltet.

Flankierend soll eine wissenschaftlich begleitete Steuerlückenschätzung eingeführt werden – also eine systematische Schätzung, wie viel Steueraufkommen tatsächlich verloren geht. Bislang fehlt für Deutschland eine belastbare offizielle Größenordnung, was jede Debatte über die Wirksamkeit von Maßnahmen erschwert.

Was offen bleibt

Der Aktionsplan ist ein Vorhaben, kein geltendes Recht. Sämtliche Punkte – Verbrechenstatbestand, Selbstanzeige, Bußgeldrahmen, Transparenzregelungen – setzen Gesetzgebungsverfahren voraus, zum Teil unter Beteiligung der Länder, deren Steuerfahndungen den größten Teil der operativen Arbeit leisten. Bis dahin gilt die bestehende Rechtslage unverändert.


Redaktionelle Einordnung eines politischen Vorhabens. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.