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Zweite Meinung, schwarz auf weiß: Warum schriftliche Gutachten vor Operationen an Bedeutung gewinnen

Zweitmeinungen vor Operationen werden zum festen Bestandteil des Gesundheitswesens – und immer öfter schriftlich verlangt. Was der gesetzliche Anspruch nach §27b SGB V abdeckt und warum das dokumentierte Gutachten an Gewicht gewinnt.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Wer vor einer schwerwiegenden Diagnose oder einer empfohlenen Operation steht, holt immer häufiger eine zweite ärztliche Einschätzung ein. Was lange als Misstrauensvotum gegenüber dem behandelnden Arzt galt, ist inzwischen fester Bestandteil des Gesundheitssystems – und zunehmend auch ein Geschäftsfeld privater Anbieter. Dabei verschiebt sich der Fokus: Nicht mehr nur das kurze Zweitgespräch zählt, sondern das schriftliche, nachvollziehbar begründete Gutachten.

Ein gesetzlicher Anspruch, den viele nicht kennen

Seit einigen Jahren haben gesetzlich Versicherte in Deutschland bei bestimmten planbaren Eingriffen einen ausdrücklichen Anspruch auf eine unabhängige Zweitmeinung. Geregelt ist das in Paragraf 27b des Fünften Sozialgesetzbuchs. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt fest, für welche Operationen das Verfahren gilt – darunter Eingriffe an den Gaumen- und Rachenmandeln, Gebärmutterentfernungen, arthroskopische Eingriffe an der Schulter, Amputationen beim diabetischen Fußsyndrom sowie bestimmte Wirbelsäulenoperationen. Der Hintergrund: Bei diesen Eingriffen sieht der Gesetzgeber die Gefahr, dass sie häufiger durchgeführt werden, als medizinisch zwingend nötig wäre. Wichtig dabei: Die Zweitmeinung darf nicht von dem Arzt oder der Einrichtung stammen, die den Eingriff später durchführen soll. Ärzte müssen ihre Patienten zudem so rechtzeitig auf dieses Recht hinweisen, dass eine wohlüberlegte Entscheidung möglich bleibt – inklusive des Anspruchs auf Herausgabe der Befundunterlagen.

Vom Gespräch zum Dokument

Parallel zum gesetzlichen Verfahren wächst ein Markt privater Zweitmeinungsdienste, die vor allem bei komplexen Diagnosen ansetzen – etwa in der Onkologie, Kardiologie oder bei seltenen Erkrankungen. Ein aktuelles Beispiel liefert die Schweizer RIEDER MEDEVIDENCE AG, die in einer Pressemitteilung für schriftliche medizinische Gutachten als Standard der Zweitmeinung wirbt. Laut Unternehmensangaben halte ein schriftliches Gutachten fest, welche Unterlagen – Pathologieberichte, Bildgebung, Labordaten – berücksichtigt wurden, wie der Fall bewertet wurde und welcher Spezialist die Einschätzung verantwortet. Das schaffe Verantwortlichkeit, die bei informellen Flurgesprächen unter Kollegen oder telefonischen Kurzberatungen fehle.

Unabhängig vom einzelnen Anbieter trifft dieses Argument einen wunden Punkt: Mündliche Zweitmeinungen sind flüchtig. Patienten können sie später kaum rekonstruieren, nicht mit ihrer Krankenakte abgleichen und im Streitfall – etwa mit einer Versicherung – nicht belegen. Ein schriftliches Dokument lässt sich dagegen mit dem behandelnden Arzt besprechen, erneut prüfen und in weitere Entscheidungen einbinden.

Was eine Zweitmeinung leisten kann – und was nicht

Studien und Erfahrungsberichte aus dem Zweitmeinungswesen deuten seit Jahren darauf hin, dass ein relevanter Teil der geprüften Operationsempfehlungen revidiert oder um konservative Alternativen ergänzt wird. Eine Garantie für die „richtigere" Entscheidung ist die zweite Einschätzung dennoch nicht: Auch Gutachter können irren, und zwei vertretbare ärztliche Meinungen können nebeneinander bestehen. Hinzu kommt die Kostenfrage. Während das gesetzliche Zweitmeinungsverfahren für die gelisteten Eingriffe von den Krankenkassen getragen wird – viele Kassen bieten darüber hinaus freiwillige Zweitmeinungsservices an –, sind private Gutachtendienste in der Regel Selbstzahlerleistungen, deren Preise erheblich variieren.

Für Patienten bleibt als praktische Faustregel: Vor einem planbaren Eingriff lohnt der Blick auf den gesetzlichen Anspruch und das Angebot der eigenen Krankenkasse, bevor kostenpflichtige Dienste beauftragt werden. Und wer eine Zweitmeinung einholt – gleich wo –, sollte auf eine schriftliche, begründete Form bestehen. Der Trend zum dokumentierten Gutachten dürfte das Zweitmeinungswesen jedenfalls weiter professionalisieren.


Redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, unter anderem einer Pressemitteilung der RIEDER MEDEVIDENCE AG (openPR.de). Dieser Beitrag stellt keine Gesundheits- oder Rechtsberatung dar. Bei medizinischen Entscheidungen wenden Sie sich bitte an Ärztin, Arzt oder Krankenkasse.

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