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Wenn das Büro zur Sauna wird: Was Arbeitgeber bei Hitze wirklich tun müssen

„Hitzefrei" im Büro gibt es nicht – aber ab bestimmten Temperaturen müssen Arbeitgeber handeln. Die Technische Regel ASR A3.5 legt mit ihren Stufen bei 26, 30 und 35 Grad fest, wann aus Schwitzen eine Frage des Arbeitsschutzes wird.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Mit den ersten Hitzewellen des Sommers kehrt eine alte Frage zurück: Gibt es eigentlich ein Recht auf „hitzefrei" im Job? Die kurze Antwort lautet nein – einen Anspruch, bei bestimmten Temperaturen einfach nach Hause zu gehen, kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht. Die längere Antwort ist deutlich interessanter, denn Arbeitgeber sind bei Hitze keineswegs untätig zum Zuschauen verdammt. Es gibt klare Regeln, ab wann gehandelt werden muss – sie stehen nur an einer Stelle, die viele Beschäftigte nicht kennen.

Die entscheidende Regel heißt ASR A3.5

Maßgeblich ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 zum Thema Raumtemperatur. Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und beschreibt, wie warm es am Arbeitsplatz werden darf und was zu tun ist, wenn es zu heiß wird. Als Richtwert gilt: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Das ist zunächst ein Soll, kein starres Verbot – aber es markiert den Punkt, ab dem das Thema ernst wird.

Darüber baut die Regel ein gestuftes System auf, das die Verantwortung mit steigender Temperatur erhöht. Wichtig dabei: Gemeint ist immer die Temperatur im Raum, nicht die Anzeige des Außenthermometers.

Ab 26, 30 und 35 Grad: Die drei Stufen

Oberhalb von 26 Grad legt die ASR A3.5 zunächst Handlungsempfehlungen nahe – etwa effektives Lüften in den frühen Morgenstunden, das Schließen von Jalousien oder das Bereitstellen von Getränken. Verpflichtend ist hier noch wenig, sinnvoll aber vieles.

Wird die Lufttemperatur im Raum dauerhaft über 30 Grad gemessen, kippt die Lage: Dann muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten. Die Regel gibt dabei eine klare Rangfolge vor. Zuerst kommen technische Maßnahmen wie Sonnenschutz oder Ventilatoren, dann organisatorische wie flexible Arbeitszeiten oder Entwärmungspausen, und erst zuletzt personenbezogene Maßnahmen. Überschreitet die Raumtemperatur 35 Grad, gilt der Raum ohne besondere Schutzvorkehrungen – etwa Luftduschen, Wasserschleier oder Entwärmungspausen wie bei ausgewiesener Hitzearbeit – schlicht nicht mehr als Arbeitsraum.

Warum die Arbeitsschwere mitentscheidet

Ein häufiges Missverständnis ist, dass für alle dieselben Werte gelten. Tatsächlich hängt die zumutbare Temperatur auch von der körperlichen Belastung ab. Je schwerer die Arbeit, desto niedriger liegt der Mindestwert, der noch als angemessen gilt. Wer im klimatisierten Büro sitzt, ist anders zu beurteilen als jemand, der in einer Halle schwere Lasten bewegt. Die Gefährdungsbeurteilung ist deshalb kein Bürokratie-Selbstzweck, sondern das Werkzeug, mit dem ein Betrieb die passenden Maßnahmen für die konkrete Tätigkeit festlegt.

Genau hier setzt auch der wachsende Markt für betriebliche Gesundheitsförderung an. Anbieter werben mit Hitzeschutzkonzepten, Schulungen und Beratungsangeboten. Solche Programme können nützlich sein – die eigentliche Pflicht, Gefährdungen zu beurteilen und abzustellen, bleibt jedoch beim Arbeitgeber und lässt sich nicht an eine Software oder ein Seminar delegieren.

Was Beschäftigte tun können

Wer den Eindruck hat, dass im eigenen Betrieb gar nichts passiert, ist nicht machtlos. Beschäftigte können das Gespräch mit Vorgesetzten oder dem Betriebsrat suchen, der bei Fragen des Gesundheitsschutzes mitbestimmen darf. Auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt sind Ansprechpartner. Wichtig ist, das Problem konkret und sachlich zu schildern, idealerweise mit gemessenen Raumtemperaturen über mehrere Tage.

Unterm Strich gilt: Hitzefrei im wörtlichen Sinn gibt es nicht, ein gleichgültiges „Augen zu und durch" aber ebenso wenig. Die ASR A3.5 verlangt von Betrieben, mit steigenden Temperaturen aktiv gegenzusteuern – und macht aus dem sommerlichen Schwitzen am Schreibtisch eine Frage des Arbeitsschutzes, nicht des guten Willens.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Werte und Pflichten beruhen auf der Technischen Regel ASR A3.5 in der zum Redaktionszeitpunkt bekannten Fassung; im Einzelfall können abweichende Regelungen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gelten. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständigen Arbeitsschutzbehörden sowie fachkundige Beraterinnen und Berater.

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