Vom Pflegegeld zum „Entlastungsbudget": Warum ein Referentenentwurf die Alltagshelfer nervös macht
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz will die Leistungen der Pflegeversicherung neu sortieren. Anbieter von Alltagsunterstützung warnen vor Planungsunsicherheit — und Betroffene wissen oft noch gar nichts davon.
Während Deutschland über Haushaltslöcher und Rentenpakete diskutiert, arbeitet das Bundesgesundheitsministerium an einem Vorhaben, das Millionen Haushalte unmittelbar betreffen würde: Anfang Juni wurde der Referentenentwurf zum sogenannten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) bekannt. Er soll die Leistungen der Pflegeversicherung grundlegend umbauen — und sorgt in der Branche der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste bereits jetzt für erhebliche Unruhe. Das zeigt sich auch an Wortmeldungen kleinerer Anbieter: So warnt etwa der Pflegeberatungsdienst LuiCare aus dem südhessischen Groß-Bieberau in einer aktuellen Mitteilung vor wachsender Verunsicherung bei Pflegebedürftigen und Leistungserbringern.
Was der Entwurf vorsieht
Nach dem derzeit bekannten Stand des Referentenentwurfs sollen zentrale Einzelleistungen der Pflegeversicherung in neue Budgetmodelle überführt werden. Das bisherige Pflegegeld würde demnach zu einem „Entlastungsbudget" umgebaut, dessen geplante Beträge je nach Pflegegrad zwischen rund 386 und 1.079 Euro monatlich liegen sollen. Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat, der insbesondere Menschen mit Pflegegrad 1 zugutekommt, soll in seiner jetzigen Form entfallen und durch eine neue „Pflegebegleitung" ersetzt werden. Auch die Verhinderungspflege — also die Möglichkeit, sich als pflegender Angehöriger zeitweise vertreten zu lassen — soll als eigenständiger Anspruch verschwinden und in den neuen Budgets aufgehen.
Vorgesehen ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Wichtig dabei: Es handelt sich um einen Referentenentwurf, nicht um geltendes Recht. Im Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte noch deutlich verschieben — das war bei früheren Pflegereformen regelmäßig der Fall.
Warum der Entlastungsbetrag mehr ist als eine Fußnote
Von außen wirkt der Entlastungsbetrag wie eine kleine Position im Leistungskatalog. In der Praxis finanziert er jedoch einen ganzen Versorgungszweig: anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, von der Haushaltshilfe über Einkaufsbegleitung bis zur stundenweisen Betreuung. Für viele Familien ist er die niedrigschwelligste Leistung der Pflegeversicherung — und oft der erste Kontaktpunkt zum Hilfesystem, lange bevor ein ambulanter Pflegedienst ins Haus kommt.
Entsprechend nervös reagieren die Anbieter dieser Leistungen. Solange unklar ist, wie Alltagsunterstützung künftig abgerechnet werden kann und welche Rolle sie im neuen Budgetsystem spielt, lassen sich weder Personal noch Investitionen verlässlich planen. „Pflege braucht Planungssicherheit, praxistaugliche Lösungen und einen engen Dialog mit den Menschen, die täglich in der Versorgung tätig sind", heißt es dazu vom Pflegeberater Luis Kuhn — eine Position, die derzeit von vielen Leistungserbringern ähnlich formuliert wird.
Kritik von Verbänden und Sozialorganisationen
Kritiker des Entwurfs bemängeln neben dem Wegfall des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 auch geplante Abschläge beim neuen Entlastungsbudget in den ersten Monaten nach der Einstufung sowie Kürzungen bei den Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige. Befürworter verweisen dagegen auf die Notwendigkeit, das komplexe Nebeneinander von Pflegegeld, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag zu vereinfachen — ein Anliegen, das auch viele Betroffene teilen, die im heutigen Antragsdschungel den Überblick verlieren.
Dass Reformbedarf besteht, ist dabei weitgehend unstrittig: Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt seit Jahren schneller als prognostiziert, die Finanzlage der Pflegeversicherung ist angespannt. Die eigentliche Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, ob die Vereinfachung unterm Strich eine Kürzung ist.
Was Betroffene jetzt tun können
Für Pflegebedürftige und Angehörige gilt zunächst: Es ändert sich noch nichts. Alle heutigen Ansprüche — Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege — bestehen unverändert fort, bis ein Gesetz beschlossen und in Kraft getreten ist. Wer Leistungen bislang nicht abruft, verschenkt sie unter Umständen; gerade der Entlastungsbetrag verfällt in vielen Fällen ungenutzt. Es kann sich daher lohnen, den eigenen Leistungsanspruch bei der Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatung prüfen zu lassen und die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zu verfolgen.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechts- oder Gesundheitsberatung dar. Verbindliche Auskünfte zu individuellen Ansprüchen erteilen die Pflegekassen und unabhängige Beratungsstellen.
Redaktionelle Einordnung auf Basis einer Pressemitteilung (openPR) sowie öffentlich zugänglicher Informationen zum PNOG-Referentenentwurf. Stand: Juli 2026 — das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen, Inhalte können sich ändern.
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