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Stichtag 19. Juli: Wenn das Schreddern neuer Kleidung in der EU verboten wird

Ab dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen in der EU unverkaufte Kleidung und Schuhe nicht mehr vernichten. Was die neue Stufe der Ökodesign-Verordnung regelt – und wo Ausnahmen bleiben.

Von Anton · · 3 Min. Lesezeit

Jahrelang war es ein offenes Geheimnis der Modebranche: Was sich nicht verkauft, wird nicht selten geschreddert oder verbrannt – Retouren, Saisonware, Überproduktion. Damit ist in der Europäischen Union bald zumindest für einen Teil der Branche Schluss. Am 19. Juli 2026 tritt eine neue Stufe der EU-Ökodesign-Verordnung in Kraft: Große Unternehmen dürfen unverkaufte Kleidung, Schuhe und andere Textilerzeugnisse dann grundsätzlich nicht mehr vernichten.

Was genau ab Juli gilt

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, kurz ESPR, die im Juli 2024 in Kraft getreten ist. Sie enthält erstmals ein direktes Vernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte – und Textilien und Schuhe sind die erste Produktgruppe, für die es scharf gestellt wird. Betroffen sind zunächst große Unternehmen. Als groß gilt nach den EU-Größenkriterien, wer mindestens zwei von drei Schwellen überschreitet: mehr als 250 Beschäftigte, mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme über 25 Millionen Euro. Mittlere Unternehmen bekommen eine Schonfrist bis 2030, kleine und Kleinstunternehmen bleiben vom Verbot ausgenommen.

Flankiert wird das Verbot von Offenlegungspflichten: Unternehmen müssen jährlich berichten, wie viele unverkaufte Produkte sie aussortiert haben, aus welchen Gründen und auf welchem Entsorgungsweg. Die Logik dahinter ähnelt der deutschen Obhutspflicht im Kreislaufwirtschaftsgesetz – nur dass Brüssel Verbot und Berichtspflicht diesmal unmittelbar verbindlich kombiniert.

Die Ausnahmen entscheiden über die Wirkung

Kein Verbot ohne Ausnahmen: Die Europäische Kommission hat Anfang 2026 in einem delegierten Rechtsakt festgelegt, in welchen Fällen eine Vernichtung weiterhin zulässig bleibt. Dazu zählen etwa Produkte, die Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken bergen, gegen rechtliche Vorgaben verstoßen, beschädigt sind oder Herstellungsmängel aufweisen. Genau an diesen Ausnahmetatbeständen wird sich entscheiden, wie viel das Verbot in der Praxis bewirkt – Kritiker befürchten, dass sich manches Aussortieren künftig schlicht anders begründen lässt. Umgekehrt setzt die Berichtspflicht einen Anreiz, Vernichtung gar nicht erst rechtfertigen zu müssen.

Was das für Handel und Logistik bedeutet

Für Modehändler und Plattformen heißt das: Warenüberhänge und Retouren müssen künftig systematisch einer anderen Verwendung zugeführt werden – über Abverkauf, Spenden, Wiederaufbereitung oder Recycling. Das dürfte einen ganzen Dienstleistungsmarkt beflügeln, von Re-Commerce-Plattformen über Sortier- und Aufbereitungsbetriebe bis zu Faser-Recyclern, die schwer verwertbare Ware als Rohstoff erschließen wollen. Zugleich steigt der Druck, Überproduktion von vornherein zu vermeiden: Wer weniger einkauft und präziser plant, hat am Stichtag weniger zu erklären.

Interessant ist der Zeitpunkt auch aus deutscher Sicht. Hierzulande gilt seit 2020 die Obhutspflicht, die einen sorgsamen Umgang mit Retouren und Überhängen verlangt – deren Vollzug aber, wie eine aktuelle Studie im Auftrag des Umweltbundesamts zeigt, an fehlenden Daten und unklaren Zuständigkeiten krankt. Die ESPR könnte hier zum Vorbild werden: erst Transparenzpflichten, dann ein durchsetzbares Verbot. Weitere Produktgruppen, allen voran Elektrogeräte, werden in Brüssel bereits diskutiert.

Ein Kulturwandel mit Ansage

Das Vernichtungsverbot kommt nicht überraschend – die Branche hatte zwei Jahre Vorlauf. Dass es dennoch für Unruhe sorgt, zeigt, wie tief die Praxis der Warenvernichtung in den Kalkulationen von Mode und Onlinehandel verankert war. Ab dem 19. Juli ist sie für die Großen der Branche keine betriebswirtschaftliche Option mehr, sondern ein Compliance-Risiko.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen zur EU-Ökodesign-Verordnung. Er stellt keine Rechtsberatung dar.

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