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Patientenverfügung im Urlaub: Warum das deutsche Dokument im Ausland nicht automatisch gilt

Viele Reisende gehen davon aus, dass ihre Patientenverfügung überall in Europa greift. Tatsächlich hängt die Anerkennung vom Recht des jeweiligen Ziellandes ab – ein Punkt, der im Ernstfall über die Behandlung entscheiden kann.

Von Redaktion · · 3 Min. Lesezeit

Millionen Menschen aus Deutschland verbringen den Sommer in Spanien, Italien, Österreich oder Kroatien. Wer für den Ernstfall vorgesorgt und eine Patientenverfügung aufgesetzt hat, fühlt sich abgesichert – und geht oft selbstverständlich davon aus, dass das Dokument im Urlaubsland genauso wirkt wie zu Hause. Diese Annahme ist rechtlich nicht gedeckt. Eine automatische, europaweite Anerkennung deutscher Patientenverfügungen gibt es nicht.

Zwei Dokumente, die oft verwechselt werden

Zunächst lohnt eine Unterscheidung, die im Alltag häufig verschwimmt. Die Patientenverfügung hält fest, welche medizinischen Maßnahmen jemand in bestimmten Situationen wünscht oder ablehnt – etwa den Verzicht auf lebensverlängernde Behandlung. Die Vorsorgevollmacht dagegen bestimmt eine Person, die stellvertretend entscheiden darf, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Für die Frage der internationalen Gültigkeit ist diese Trennung wichtig, weil beide Dokumente unterschiedlich behandelt werden.

Für die Vorsorgevollmacht existiert mit dem Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen aus dem Jahr 2000 ein völkerrechtlicher Rahmen, der die grenzüberschreitende Anerkennung erleichtern soll. Ratifiziert haben es allerdings nur ein Teil der Staaten – darunter Deutschland, Österreich, Frankreich und die Schweiz, aber längst nicht alle Länder, in die Deutsche typischerweise reisen. Wo das Übereinkommen nicht gilt, richtet sich die Anerkennung allein nach dem nationalen Recht des jeweiligen Landes.

Warum die Wirkung von Land zu Land verschieden ist

Die medizinische Behandlung am Lebensende ist in Europa sehr unterschiedlich geregelt. Manche Länder kennen die Patientenverfügung in einer der deutschen vergleichbaren Form, andere stellen strengere Anforderungen an Inhalt, Form oder notarielle Beurkundung, wieder andere räumen den Wünschen von Angehörigen oder Ärzten einen größeren Spielraum ein. Ein in Deutschland wirksames Dokument kann deshalb im Ausland als bloßer Anhaltspunkt gewertet werden – oder im Zweifel gar nicht beachtet werden, wenn Sprache und Rechtsform nicht zum örtlichen System passen.

Hinzu kommt eine ganz praktische Hürde: Im Notfall muss das behandelnde Personal das Dokument überhaupt lesen und einordnen können. Ein deutschsprachiges Formular, das in einer spanischen oder italienischen Klinik landet, hilft wenig, wenn niemand den Inhalt zweifelsfrei versteht.

Worauf Fachleute hinweisen

In der Beratungspraxis werden regelmäßig mehrere Punkte genannt, die die Chancen auf Beachtung im Ausland erhöhen. Dazu zählt eine Übersetzung in die Landessprache oder zumindest ins Englische, idealerweise zusammen mit dem deutschen Original. Bei der Vorsorgevollmacht kann eine Apostille – ein internationaler Beglaubigungsvermerk – die Echtheit der Unterschrift bestätigen. Sinnvoll ist außerdem, das Dokument nicht im Hotelsafe zu deponieren, sondern griffbereit bei den Reisepapieren zu führen, und eine Vertrauensperson zu informieren, die im Notfall erreichbar ist.

Diese Empfehlungen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Wer regelmäßig ins selbe Land reist oder dort einen Zweitwohnsitz hat, für den kann sich eine Beratung lohnen, ob ein zusätzliches, nach örtlichem Recht wirksames Dokument sinnvoll ist. Auch die Formulierung selbst spielt eine Rolle: Je konkreter die beschriebenen Situationen und gewünschten Maßnahmen, desto eher lässt sich der Wille auch in einem fremden Rechtssystem nachvollziehen.

Ein Thema, das an Bedeutung gewinnt

Mit einer alternden, mobilen Bevölkerung und wachsendem Ferien- und Ruhesitztourismus dürfte die Frage nach der grenzüberschreitenden Wirkung von Vorsorgedokumenten weiter an Gewicht gewinnen. Auf europäischer Ebene wird seit Jahren über eine einheitlichere Anerkennung diskutiert. Bis dahin bleibt es dabei, dass die Patientenverfügung ein starkes Instrument im Inland ist – im Ausland aber ihre Wirkung nicht garantiert entfaltet.


Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Für die Gestaltung und internationale Wirksamkeit einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sollten im Zweifel qualifizierte Beraterinnen und Berater hinzugezogen werden.