Impressum, Cookies, Barrierefreiheit: Warum eine rechtssichere Website schwerer geworden ist
Eine automatisierte Prüfung Hunderter regionaler Websites will auf jeder einzelnen einen rechtlichen Mangel gefunden haben. Der Befund taugt kaum als Beweis – wohl aber als Anlass, sich anzusehen, was das deutsche Recht von Website-Betreibern inzwischen wirklich verlangt.
Eine Meldung aus der IT-Branche sorgt derzeit für Aufmerksamkeit: Ein Dienstleister will mehr als 500 Websites einer einzelnen Region automatisiert untersucht und auf jeder auswertbaren Seite mindestens einen rechtlichen Mangel gefunden haben. Solche Zahlen sind mit Vorsicht zu genießen – sie stammen von einem Anbieter, der Abhilfe verkauft, und automatisierte Scans verwechseln formale Auffälligkeiten leicht mit echten Verstößen. Als Anlass taugt der Fund trotzdem: Er lenkt den Blick auf eine Frage, die viele kleine Betriebe, Vereine und Selbstständige unterschätzen. Was muss eine Website in Deutschland eigentlich erfüllen, um rechtlich sauber zu sein?
Das Impressum: alte Pflicht, neuer Name
Die bekannteste Anforderung ist die Anbieterkennzeichnung, das Impressum. Geschäftsmäßig betriebene Websites müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar angeben, wer hinter dem Angebot steht – mit Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeit. Neu ist vor allem die rechtliche Adresse dieser Pflicht: Seit Mai 2024 steht sie nicht mehr im Telemediengesetz, sondern in Paragraf 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Inhaltlich hat sich wenig geändert, doch wer auf seiner Seite noch auf das alte „TMG" verweist, sollte den Hinweis aktualisieren. Ein Verweis auf die konkrete Vorschrift ist ohnehin nicht zwingend – das Wort „Impressum" genügt.
Cookies und Tracking: nichts ohne Einwilligung
Deutlich fehleranfälliger ist der Umgang mit Cookies und Trackingtechnik. Wer Analyse- oder Marketingwerkzeuge einsetzt, die nicht technisch notwendig sind, darf sie erst nach einer aktiven, vorherigen Einwilligung der Besucher laden. Geregelt ist das in Paragraf 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), das 2024 an die Stelle des früheren TTDSG getreten ist – parallel gelten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Praktisch heißt das: Ein Cookie-Banner, das nur „Alles akzeptieren" anbietet oder Häkchen vorab setzt, genügt in der Regel nicht. Eine Ablehnung muss bereits auf der ersten Ebene sichtbar und ähnlich einfach möglich sein wie die Zustimmung. Viele Seiten messen deshalb längst weniger, als ihre Betreiber annehmen, weil ein großer Teil der Nutzer schlicht ablehnt.
Barrierefreiheit: die eigentliche Neuerung
Die wichtigste Änderung der jüngeren Zeit ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das seit dem 28. Juni 2025 gilt. Es setzt eine europäische Richtlinie um und verlangt, dass bestimmte digitale Angebote für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Betroffen sind nach der öffentlich verfügbaren Rechtslage vor allem Angebote, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten – etwa Onlineshops, Buchungsstrecken oder Apps. Rein geschäftliche Angebote zwischen Unternehmen fallen grundsätzlich nicht darunter, und für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz gelten Ausnahmen bei den Dienstleistungen. Wer betroffen ist, muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen; bei Verstößen sind laut Gesetz Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich. Ob ein konkretes Angebot unter die Pflicht fällt, hängt allerdings vom Einzelfall ab und lässt sich pauschal nicht beantworten.
Warum Panikmache das falsche Mittel ist
Zwischen diesen drei Feldern – Impressum, Datenschutz, Barrierefreiheit – liegen die häufigsten Stolpersteine, dazu kommen je nach Angebot eine Datenschutzerklärung, Pflichtangaben im Onlinehandel oder Vorgaben zu Newslettern. Der Umstand, dass ein automatisierter Scan auf nahezu jeder Seite etwas beanstandet, sagt für sich genommen wenig aus: Vieles davon ist geringfügig, manches beruht auf Auslegung, und ein formaler Hinweis ist noch kein Rechtsverstoß mit Folgen. Sinnvoller als der Schreck über eine plakative Prozentzahl ist der nüchterne Blick auf die eigene Seite – idealerweise mit fachkundiger Beratung statt allein mit einem Prüfwerkzeug, das zugleich die Lösung verkaufen möchte.
Dieser Beitrag ordnet eine Branchenmeldung redaktionell ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang die genannten Pflichten im Einzelfall gelten, sollte im Zweifel anwaltlich geklärt werden.