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Ende der offenen Ladenkasse? Was hinter der geplanten Registrierkassenpflicht ab 2027 steckt

Ab Januar 2027 soll für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz eine Registrierkassenpflicht gelten. Was geplant ist, was noch offen bleibt – und warum Gastronomie und Einzelhandel jetzt genauer hinschauen sollten.

Von Anton · · 4 Min. Lesezeit

Die offene Ladenkasse – eine Geldschublade, ein Kassenbuch, keine Elektronik – ist in Deutschland bis heute legal. Kioske, Marktstände, kleine Cafés und manche Friseursalons arbeiten damit seit Jahrzehnten. Geht es nach den Plänen der Bundesregierung, dürfte dieses Modell für einen erheblichen Teil der Betriebe bald Geschichte sein: Ab Januar 2027 soll eine Registrierkassenpflicht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro kommen. Kassenanbieter wie die Krefelder GastroSoft GmbH nehmen das Vorhaben bereits zum Anlass, Gastronomie und Einzelhandel zur frühzeitigen Vorbereitung aufzurufen – laut Unternehmensangaben unterschätzen viele Betriebe, wie eng Technik, Prozesse und gesetzliche Vorgaben bei der Kassenführung inzwischen zusammenhängen.

Was konkret geplant ist

Die Grundlage findet sich im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD: Dort ist eine Registrierkassenpflicht ab dem 1. Januar 2027 für Betriebe mit einem Jahresumsatz über 100.000 Euro vorgesehen. Wer über dieser Grenze liegt, müsste künftig ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen. Die TSE ist keine Neuerfindung – sie ist bereits seit 2020 für alle Pflicht, die freiwillig eine elektronische Kasse nutzen. Neu wäre, dass die Wahlfreiheit entfällt: Die offene Ladenkasse wäre für größere Betriebe keine Option mehr.

Dahinter steht ein altbekanntes Motiv des Gesetzgebers: die Bekämpfung von Steuerhinterziehung im bargeldintensiven Gewerbe. Manipulierte oder schlicht unvollständige Kassenaufzeichnungen gelten seit Jahren als eines der größten Löcher im Umsatzsteueraufkommen. Länder wie Österreich haben eine Registrierkassenpflicht längst eingeführt – dort gilt sie bereits ab deutlich niedrigeren Umsatzgrenzen.

Die entscheidenden Fragen sind noch offen

So klar die Richtung ist, so unklar sind die Details. Ein Gesetzentwurf lag bis zuletzt nicht vor, und selbst die zentrale Umsatzgrenze wirft Fragen auf: Ob die 100.000 Euro sich auf den Barumsatz oder den Gesamtumsatz beziehen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Der Deutsche Steuerberaterverband hat die Formulierung im Koalitionsvertrag als widersprüchlich kritisiert. Der Unterschied ist erheblich – ein Restaurant mit hohem Kartenzahlungsanteil könnte je nach Auslegung unter oder über die Schwelle fallen.

Im Gegenzug stellt die Koalition eine Entlastung in Aussicht: Die vielkritisierte Belegausgabepflicht – der berühmte Bon für das einzelne Brötchen – soll entschärft werden. Die interne Aufzeichnungspflicht bliebe davon allerdings unberührt.

Was das für Betriebe bedeutet

Für Betriebe, die bereits mit moderner Kassentechnik samt TSE arbeiten, dürfte sich wenig ändern. Handlungsbedarf entsteht vor allem dort, wo noch offene Ladenkassen oder Altsysteme im Einsatz sind. Betroffen wären nach jetzigem Stand vor allem Restaurants, Cafés, Bars und der stationäre Einzelhandel oberhalb der Umsatzgrenze. Die Umstellung betrifft dabei nicht nur die Hardware: Auch interne Abläufe, Dokumentation und Archivierung müssten den Anforderungen an eine lückenlose, jederzeit prüfbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle genügen.

Branchenvertreter und Anbieter raten übereinstimmend, die Entwicklung zu beobachten und bestehende Kassenstrukturen frühzeitig zu prüfen – nicht zuletzt, weil bei früheren Kassenumstellungen die Nachfrage nach Systemen und Dienstleistern gegen Ende der Fristen regelmäßig sprunghaft anstieg. Panik ist dennoch fehl am Platz: Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, können sich Grenzwerte, Übergangsfristen und Ausnahmen noch verschieben. Dass das Vorhaben grundsätzlich kommt, gilt in der Branche allerdings als wahrscheinlich.

Zwischen politischer Ankündigung und betrieblicher Realität liegt damit ein bekanntes Spannungsfeld: Wer zu früh investiert, kauft womöglich am künftigen Anforderungsprofil vorbei; wer zu lange wartet, gerät unter Zeitdruck. Ein realistischer Mittelweg dürfte für viele Betriebe darin bestehen, jetzt Klarheit über den eigenen Status quo zu schaffen – und die Kaufentscheidung zu treffen, sobald der Gesetzestext steht.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für verbindliche Auskünfte zur Kassenführungspflicht wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung.


Redaktionelle Einordnung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen, u. a. einer Pressemitteilung der GastroSoft GmbH (openPR) sowie Fachbeiträgen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens.

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