Die Website als Rechtsrisiko: Warum Datenschutz und Barrierefreiheit jetzt zusammen geprüft werden
Eine automatisierte Prüfung hunderter Firmenseiten in einer deutschen Region will auf jeder einzelnen einen rechtlichen Mangel gefunden haben. Unabhängig von der genauen Zahl zeigt der Fall, an wie vielen Stellen die Pflichten für kleine Betriebe zuletzt strenger geworden sind.
Eine automatisierte Analyse mehrerer hundert Unternehmensseiten aus einer deutschen Region sorgt gerade für Aufmerksamkeit: Auf jeder einzelnen auswertbaren Website habe man mindestens einen rechtlichen Mangel gefunden, heißt es. Am häufigsten betroffen seien Datenschutzerklärung, Cookie-Einwilligung und die noch junge Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit. Die konkrete Zahl stammt laut Anbieterangaben aus einer eigenen Untersuchung und lässt sich von außen nicht überprüfen. Bemerkenswert ist der Befund dennoch – weil er gleich mehrere Baustellen benennt, die viele kleine Betriebe unterschätzen.
Drei Pflichten auf einer Seite
Die genannten Punkte stehen stellvertretend für drei getrennte Regelwerke, die sich auf ein und derselben Website überschneiden. Die Datenschutzerklärung ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung und muss verständlich offenlegen, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Die Einwilligung in Cookies und Tracking wiederum ist eine eigene Baustelle: Nach der Rechtsprechung der vergangenen Jahre muss die Zustimmung aktiv und freiwillig erfolgen – das Ablehnen soll dabei ebenso einfach möglich sein wie das Akzeptieren. Voreingestellte Häkchen oder ein Banner, das nur einen „Alles akzeptieren“-Knopf anbietet, gelten als angreifbar.
Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt
Neu hinzugekommen ist die dritte Pflicht. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verlangt, dass bestimmte elektronische Dienstleistungen, die sich an Endverbraucher richten, barrierefrei gestaltet sind – etwa Online-Shops, Buchungsstrecken oder die digitale Kontaktaufnahme. Barrierefrei heißt in diesem Zusammenhang: bedienbar auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen, etwa durch ausreichende Kontraste, Tastaturbedienbarkeit und lesbare Beschriftungen.
Wichtig für kleine Betriebe ist die Ausnahmeregelung, die häufig missverstanden wird. Von der Pflicht ausgenommen sind sogenannte Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz – allerdings nur, wenn sie reine Dienstleistungen erbringen. Wer dagegen Produkte im Sinne des Gesetzes verkauft oder digitale Produkte bereitstellt, kann sich auf diese Ausnahme nicht ohne Weiteres berufen. Die Grenze verläuft also nicht einfach entlang der Betriebsgröße, sondern entlang der Frage, was genau angeboten wird.
Zwischen Pflicht und Panikmache
Dass ausgerechnet ein Anbieter solcher Prüfungen eine Studie über flächendeckende Mängel veröffentlicht, sollte man im Hinterkopf behalten: Wer Nachbesserung verkauft, hat ein Interesse an alarmierenden Zahlen. Die dahinterstehenden Pflichten sind deshalb aber nicht weniger real. Der sinnvollste Zugang dürfte weniger die Angst vor Abmahnungen sein als der schlichte Umstand, dass eine barrierefreie, datensparsame und transparente Website mehr Menschen erreicht und Vertrauen schafft. Für die Umsetzung im Detail – und für die Frage, welche Pflichten im Einzelfall greifen – bleibt der Blick in die konkreten Vorgaben oder eine fachkundige Beratung unverzichtbar.
Dieser Beitrag ordnet einen aktuellen Branchentrend redaktionell ein und ersetzt keine Rechtsberatung.