Abschreiben, was das Zeug hält: Warum 2026 die degressive AfA in die Anlagenbuchhaltung zurückkehrt
Mit dem Wachstumsbooster kehrt 2026 die degressive Abschreibung zurück – bis zu 30 Prozent pro Jahr. Was das für Liquidität, Investitionsplanung und die Anlagenbuchhaltung im Mittelstand bedeutet.
Für Buchhaltungsabteilungen ist die Abschreibung sonst ein Randthema, das jahrein, jahraus nach denselben Regeln läuft. 2026 ist das anders: Mit dem sogenannten Wachstumsbooster hat der Gesetzgeber die steuerlichen Abschreibungsregeln spürbar verändert – und zwingt Unternehmen, Investitions- und Bilanzierungsentscheidungen neu zu durchdenken. Was nach trockener Materie klingt, entscheidet in der Praxis über Liquidität, Steuerlast und die Frage, wann sich eine Anschaffung lohnt.
Die degressive Abschreibung ist zurück
Kern der Neuregelung ist die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Statt einen Anschaffungswert gleichmäßig über die Nutzungsdauer zu verteilen, dürfen Unternehmen in den ersten Jahren höhere Beträge geltend machen. Nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums sind bis zu 30 Prozent pro Jahr möglich, höchstens das Dreifache des linearen Satzes. Begünstigt sind Güter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden.
Der Effekt ist zunächst ein zeitlicher: Wer früh abschreibt, mindert früh den steuerpflichtigen Gewinn und verschafft sich einen Liquiditätsvorteil. Über die gesamte Nutzungsdauer summiert sich der Abschreibungsbetrag nicht anders als bei der linearen Methode – es geht um die Verteilung, nicht um die Höhe. Für Betriebe mit Investitionsbedarf kann dieser vorgezogene Effekt dennoch entscheidend sein, etwa wenn Maschinen, Fahrzeuge oder IT-Ausstattung ohnehin auf der Agenda stehen.
Was sich sonst noch ändert – und was nicht
Ein weiterer Baustein betrifft die Elektromobilität: Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge im genannten Zeitraum ist eine eigene degressive Abschreibung vorgesehen, die im ersten Jahr mit einem besonders hohen Satz startet. Auch die steuerliche Forschungsförderung wird ausgeweitet, indem die Bemessungsgrundlage angehoben wird. Parallel ist eine schrittweise Absenkung der Körperschaftsteuer ab 2028 angelegt, die den Standort mittelfristig entlasten soll.
Enttäuschung gab es an anderer Stelle: Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), also die Sofortabschreibung günstiger Anschaffungen, bleibt trotz Lobbyarbeit bei 800 Euro. Eine ursprünglich diskutierte Anhebung auf 1.000 Euro kam nicht. Für die tägliche Anlagenbuchhaltung bedeutet das: Die Abgrenzung zwischen sofort absetzbaren Kleingütern und planmäßig abzuschreibenden Anlagen bleibt gleich – ein Detail, das in der Praxis viele Buchungen betrifft.
Warum das Thema den Mittelstand fordert
Für kleine und mittlere Unternehmen ist die Neuregelung mehr als eine Fußnote. Sie verlangt, Anschaffungszeitpunkte bewusster zu planen, Abschreibungsmethoden pro Wirtschaftsgut abzuwägen und die Dokumentation sauber zu führen. Die Wahl zwischen linearer und degressiver Abschreibung ist keine Formsache, sondern eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die von der erwarteten Ertragslage abhängt. Wer in verlustnahen Jahren hohe Abschreibungen vorzieht, verschenkt womöglich Potenzial, das in gewinnstarken Jahren mehr wert wäre.
Kritiker weisen zudem darauf hin, dass solche Instrumente vor allem Investitionen vorziehen, die ohnehin geplant waren, und den Staat kurzfristig Steuereinnahmen kosten. Unternehmen ohne Gewinne oder ohne akuten Investitionsbedarf profitieren kaum. Befürworter halten dagegen, dass gerade in einer investitionsschwachen Phase ein Anreiz zur richtigen Zeit kommt und Planungssicherheit schafft. Beide Sichtweisen haben ihre Berechtigung – und beide sprechen dafür, die eigene Situation genau zu prüfen, statt der Regel blind zu folgen.
Klar ist: Die Abschreibung ist 2026 kein Selbstläufer mehr, sondern ein aktives Steuerungsinstrument. Für die Anlagenbuchhaltung heißt das, früher ins Gespräch mit Geschäftsführung und Steuerberatung zu kommen, als es der Jahresabschluss sonst erfordert.
Redaktionelle Einordnung eines aktuellen wirtschafts- und steuerpolitischen Trends. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung; für die Anwendung auf den Einzelfall ist eine fachliche Beratung erforderlich.
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