Firma im EU-Ausland gründen, um Steuern zu sparen? Was beim Modell Bulgarien wirklich zählt

Eine Firmengründung in Bulgarien lockt mit zehn Prozent Körperschaftsteuer. Doch ohne echte wirtschaftliche Substanz drohen Rückfragen des deutschen Finanzamts.

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Niedrige Steuersätze in anderen EU-Staaten wecken bei vielen Unternehmern und Selbstständigen das Interesse, ihren Firmensitz ins Ausland zu verlegen. Bulgarien gilt dabei als besonders prominentes Beispiel. Der Reiz ist offensichtlich, die rechtliche Wirklichkeit jedoch deutlich komplexer, als es manche Beratungsangebote vermuten lassen. Wer das Modell prüft, sollte die Mechanismen kennen, die am Ende über Erfolg oder Steuernachzahlung entscheiden.

Warum das Modell lockt

Bulgarien erhebt eine pauschale Körperschaftsteuer von zehn Prozent, einen der niedrigsten Sätze innerhalb der Europäischen Union. Im Vergleich zur deutschen Gesamtbelastung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer, die in der Summe deutlich höher ausfällt, erscheint das auf den ersten Blick attraktiv. Hinzu kommt, dass Bulgarien als EU-Mitglied von den Grundfreiheiten des Binnenmarkts profitiert, etwa der Niederlassungsfreiheit. Eine Gesellschaft dort zu gründen ist rechtlich grundsätzlich zulässig. Die entscheidende Frage ist jedoch nicht, ob eine Gründung möglich ist, sondern wo die Einkünfte am Ende tatsächlich besteuert werden.

Was das Doppelbesteuerungsabkommen regelt

Zwischen Deutschland und Bulgarien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, das in seiner heutigen Fassung 2010 neu gefasst wurde; ein Änderungsprotokoll ist seit Dezember 2023 wirksam. Solche Abkommen sollen verhindern, dass dieselben Einkünfte in beiden Staaten besteuert werden, und sie verteilen die Besteuerungsrechte zwischen den Ländern. Sie schaffen aber keinen Freibrief für eine beliebige Verlagerung von Gewinnen. Maßgeblich ist unter anderem, wo sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet und ob im Inland eine Betriebsstätte besteht. Genau an diesen Begriffen entscheidet sich, welcher Staat zugreifen darf.

Der Knackpunkt: Substanz und Geschäftsleitung

Der zentrale Punkt ist die wirtschaftliche Substanz. Damit eine bulgarische Gesellschaft auch in Bulgarien besteuert wird, muss sie dort real tätig sein. Dazu zählen typischerweise eigene Geschäftsräume, eine vor Ort ansässige Geschäftsleitung, Personal und eine ordnungsgemäße Buchführung im Land. Werden die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen weiterhin von Deutschland aus getroffen, kann das deutsche Finanzamt den Ort der Geschäftsleitung im Inland verorten oder eine inländische Betriebsstätte annehmen. Die Folge: Die Einkünfte werden in Deutschland besteuert, unabhängig davon, dass die Gesellschaft formal in Bulgarien registriert ist. Reine Briefkastenkonstruktionen ohne erkennbare eigene Aktivität geraten dabei regelmäßig in den Fokus der Prüfung.

Risiken und Grenzen

Wer ohne tragfähige Substanz agiert, riskiert nicht nur Steuernachzahlungen, sondern unter Umständen auch Zinsen und steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Hinzu kommen der laufende Aufwand für eine echte Auslandsstruktur, Reise- und Beratungskosten sowie die Pflicht, gegenüber den deutschen Behörden alle Sachverhalte zutreffend offenzulegen. Für Unternehmen mit tatsächlicher wirtschaftlicher Verlagerung kann ein Standort im EU-Ausland sinnvoll sein. Als reines Steuersparmodell ohne reale Verankerung vor Ort ist das Konzept hingegen mit erheblichen Risiken behaftet. Eine sorgfältige, individuelle Prüfung im Vorfeld ist daher unerlässlich.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für die Beurteilung des Einzelfalls sollten qualifizierte Beraterinnen und Berater hinzugezogen werden.